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SiGG [sic!]

Von Heinz-Werner Aping

Sic erat scriptum, abgekürzt „sic“, übersetzt so viel wie „so stand es geschrieben“, ist vielen Lesern als Hinweis bei direkten Zitaten bekannt, um auf Rechtschreibfehler, inhaltliche Fehler oder genau und korrekt übernommene Worte hinzuweisen.

SiGG ist kein Rechtschreibfehler, sondern könnte ab jetzt unverzichtbares Wissen für alle im Sicherheitsgewerbe tätigen Menschen werden. Es ist die Abkürzung für Sicherheitsgewerbegesetz im aktuell des vom Bundesministerium für Inneres, Bau und Heimat (BMI) bekannt gegebenen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes. Dieser sogenannte Referenten-Entwurf ist den Ländern und Verbänden am 27. Juli zur Stellungnahme übersandt worden, und somit wurde der seit langem angekündigte und erwartete nächste und wichtige Schritt auf dem Weg einer neuen gesetzlichen Regelung des Sicherheitsgewerbes beschritten.

Auch der Redaktion von veko-online wurde der Entwurf übermittelt.

Die beteiligten Stellen haben Gelegenheit, sich bis zum 31. August zum vorgelegten Gesetzentwurf zu äußern.

Der Referenten-Entwurf besteht nach der kurzen Einleitung und Problembeschreibung aus 31 Seiten für den Entwurf des Gesetzestextes, ergänzt um 48 Seiten umfangreicher Begründung. Diese Begründung umfasst einen allgemeinen Teil mit Ausführungen zur Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen, dem wesentlichen Inhalt des Entwurfs, Alternativen, Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen sowie Befristungen und Evaluierung. Es folgt der besondere Teil, in dem Erläuterungen und Begründungen zu jedem einzelnen Paragrafen dieses Gesetzentwurfes gegeben werden.

Der Umfang ergibt sich nicht zuletzt aus der Beschreibung als sogenanntes Stammgesetz. Das Bundesministerium der Justiz führt dazu wie folgt aus:

„Die Regelung eines Sachverhaltes durch ein neues Stammgesetz bietet sich immer dann an, wenn die geplanten Vorschriften miteinander zusammenhängen, wenn sie sich sinnvoll von bereits geregelten Materien abgrenzen lassen oder wenn sie von besonderem öffentlichem Interesse sind.“ (https://www.hdr.bmj.de/page_c.0.html)

Im vorgelegten Gesetzentwurf sind Änderungen oder Streichungen nicht nur der Gewerbeordnung aufgeführt. Ebenfalls betroffen sind Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes, des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, des Wettbewerbsregistergesetzes, der Vergabeordnung, der Strafprozessordnung, der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden, und der Bewachungsverordnung.

Bis zur Inkraftsetzung des beabsichtigten Gesetzes und somit seiner Gültigkeit wird noch einige Zeit vergehen. Das BMI weist in seinem Anschreiben darauf hin, dass die Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung zum Gesetzentwurf noch nicht abgeschlossen sei, dass sich aus ihr noch Änderungen ergeben könnten und auch die rechtssystematische und rechtsförmliche Prüfung noch nicht erfolgt sei. Diese Abstimmungen und Prüfungen dürften wahrscheinlich allein schon wegen der aktuellen parlamentarischen Sommerpause und der allgemeinen Sommerferien nicht zeitnah erfolgen.

Erst wenn das alles geschehen, Einigkeit erzielt sowie keine weitere Ressortabstimmung mit den anderen Ministerien erforderlich ist, wird der Entwurf dem Kabinett der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorlegt und nach seiner Zustimmung das Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag und im Bundesrat in die Wege geleitet.

Der Deutsche Bundestag wird für seine gesetzlich vorgeschriebenen parlamentarischen Beratungen (1. und 2. Lesung) auch mit entsprechenden Beratungszeiten seine Fraktionen und Ausschüsse nutzen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Antrag des Berliner Bundestagsabgeordneten Thomas Heilmann (CDU) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der beabsichtigen abschließenden parlamentarischen Beratung zum Gebäudeenergiegesetz entsprach und deutliche Zeichen zur Einhaltung angemessener Beratungsfristen gesetzt hat, dürfte auch die parlamentarische Beratung zum SiGG zeitlich nicht zu knapp geplant werden.

So stellt sich die berechtigte Frage, ob das beabsichtigte Gesetz noch bis zum Abschluss dieses Jahres beschlossen, nach Unterschrift durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet und damit gültig wird.

Wir von veko-online sind überzeugt, dass es das Ziel aller an der Sache Interessierten ist, dass das Gesetz zum Beginn des nächsten Jahres 2024 wirksam wird und hoffen darauf.

Eines kann als sicher festgestellt werden: das Gesetz wird kommen und die zukünftige gesetzliche Grundlage für das gesamte Sicherheitsgewerbe sein.

Es war ein langer Weg von der ersten Idee, das Sicherheitsgewerbe gesetzlich (neu) zu regeln und vor allem Qualitätsansprüche im Bereich des Gewerbes zu formulieren bis hin zur Vorlage dieses aktuellen Entwurfes eines sogenannten Stammgesetzes.

Ausgangspunkt der Forderungen waren nicht zuletzt auch teils strafrechtlich relevante Vorfälle und vielfach kritisierte fachliche Defizite („Qualitätsmängel“) bei privaten Sicherheitsdienstleistern in Unterkünften zur Aufnahme von Flüchtlingen ab 2015.

Asylbewerberheim in Berlin-Siemensstadt (2013)
© Von Fridolin freudenfett (Peter Kuley) - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=28383272

Zum anderen war Ausgangspunkt aber auch die andauernde Forderung privater Sicherheitsdienstleister und ihrer Verbände, die rechtlichen Verhältnisse im privaten Sicherheitsgewerbe nicht wie bisher über die Gewerbeordnung und andere gesetzliche Normen, sondern in einem alles umfassenden Gesetz zu regeln. Als Vorbild wurde auch darauf hingewiesen, dass dies bereits (in einigen Ländern) „europäischer Standard“ sei.

Ergänzt wurde das durch die Forderung aus dem Sicherheitsgewerbebereich, die ministerielle Zuständigkeit für Regeln und „Aufsicht“ über das private Sicherheitsgewerbe nicht wie bisher wegen des Bezuges zur Gewerbeordnung dem Bundesministerium für Wirtschaft (aktuell Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, BMWK), sondern zukünftig dem fachlich für Sicherheitsfragen zuständigen und qualifizierten Bundesministerium für Inneres (jetzt Bundesministerium für Inneres, Bau und Heimat, BMI) zu übertragen.

Allein dieser Prozess dauerte lange, beinhaltete er nicht zuletzt auch Verlagerung von personellen wie finanziellen Ressourcen. Die Verlagerung vom BMWK zum BMI erfolgte noch in der Zeit der zurückliegenden Großen Koalition von CDU und SPD, doch schaffte man in ihrer Zeit nicht mehr den zweiten großen Schritt, die Schaffung eines eigenständigen Gesetzes für das private Sicherheitsgewerbe.

Die aktuelle Koalition von SPD, Grünen und der FDP hat das Ziel der Schaffung eines speziellen Gesetzes für das Sicherheitsgewerbe in ihren Koalitionsvertrag aufgenommen, und so hat das BMI seitdem eine ganze Reihe vorbereitender Schritte einschließlich umfangreicher Konsultationen bis zur jetzigen Vorlage des Referentenentwurfs geleistet.

Das BMI benennt das im Einzelnen auch in seinem Referententwurf:

„So wurde .......unter Nutzern des Bewacherregisters eine umfangreiche Befragung zum Sachstand und zur Zufriedenheit mit dem Bewacherregister durchgeführt (Ergebnisbericht Sachstands- und Zufriedenheitsbefragung zum Bewacherregister des StBA, erschienen Juni 2021). Zudem wurden die Stellungnahmen und Verbesserungsvorschläge des Experten- gremiums Bewacherregisters berücksichtigt. Das Gremium wurde eingerichtet, um den Betrieb, die Funktionalitäten und die Zielerfüllung des Bewacherregisters kontinuierlich zu überprüfen (Bundestagsdrucksache 19/3829, S. 20), und setzte sich zusammen aus Ver- tretern von BMWK, BMI, BAFA, StBA, des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. (DIHK) sowie mehreren für den Vollzug des Bewachungsrechts zuständigen Behörden. Im Dezember 2020 und Januar 2021 führte das BMI außerdem mit Beteiligung des BMWK fünf Workshops als Konsultationsverfahren mit Vertretern der Wissenschaft, der Industrie- und Handelskammern, der für den Vollzug des Bewachungsrechts zuständigen Behörden, von Polizeibehörden, sowie mit Verbänden aus dem Bereich der Sicherheitswirtschaft und Unternehmen der Sicherheitswirtschaft durch. (zitiert aus der Begründung zum Referenten-Entwurf des BMI)

Wir von veko-online dürfen daran erinnern, dass wir bereits seit 2016 zu dem Thema berichten, am 10. November 2021 im Rahmen der 27. Fachkonferenz Personenschutz/Unternehmenssicherheit einen Vortrag der damaligen Referentin im BMI für dieses Thema auf der Tagesordnung hatten und gerne das allen Konferenzteilnehmern gegenüber geäußerte Angebot des BMI aufgenommen haben, den weiteren Weg zur Schaffung des Gesetzes zu begleiten.

Die Verbände des Sicherheitsgewerbes haben den bisherigen zeitlichen Verlauf sowohl der Verlagerung der ministeriellen Zuständigkeit wie auch der Schaffung eines Gesetzes für das Sicherheitsgewerbe vielfach und deutlich kritisiert. Sie haben teilweise auch einen eigenen „Entwurf“ eines solchen Gesetzes vorgelegt. Ob das politisch klug und hilfreich war, kann unterschiedlich beurteilt werden.

Die private Sicherheitswirtschaft hat jedenfalls eine ganze Reihe von Vorstellungen, was alles, wie im Detail und in welcher Art für ihren Bereich gesetzlich geregelt sein sollte. Darauf wird in diesem Artikel nicht eingegangen. Tatsache ist, dass zumindest über längere Zeit die beiden großen Verbände, der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft -BDSW- und die Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V.

-ASW- , in Vertretung für ihre Mitglieder auch unterschiedliche Auffassungen vertraten, welche Art von Dienstleistung von diesem Gesetz umfasst sein sollte. Während der BDSW beispielsweise forderte, dass sog. Inhouse-Leistungen, d.h. firmeneigene Sicherheitsbereiche, abteilungen, -firmen o.ä. vom beabsichtigten Gesetz mit umfasst sein müssten, vertrat der ASW eine gegenteilige Auffassung.

Der vorgelegte Entwurf des SiGG bezieht die „Inhouse-Leistungen“ übrigens ein.

Das BMI als federführende Behörde nimmt diese Stellungnahmen selbstverständlich in seine Arbeit auf, ist aber natürlich nicht das Sprachrohr der Verbände, sondern hat eigene Vorstellungen über die Inhalte und Ausgestaltungen eines solchen Gesetzes. Das sind vor allem Überlegungen des hauptsächlichen politischen Ziels zur Gewährleistung einer besseren Qualität privater Sicherheitsdienstleistung, einer höheren Zuverlässigkeit der Beschäftigten und der Firmen (Zuverlässigkeitsprüfung), der Ausrüstung mit Waffen, der Gefahren aus verfassungsfeindlichen Bestrebungen, der Auswahl fachlich geeigneter Anbieter bei Ausschreibungsverfahren der öffentlichen Hand (Vergabeordnung...), aber auch der Wahrung des Gewaltmonopols auf staatlicher Seite und somit keine Verlagerung solcher Aufgaben in den Bereich des privaten Sicherheitsgewerbes.

Das BMI muss auch berücksichtigen, dass die Vorschriften des beabsichtigten Gesetzes umfangreiches behördliches Handeln vor allem in den Ländern und Kommunen bedingen und beinhalten. Es stellt sich die Frage, wer die im Gesetz geregelten behördlichen Verfahren leisten soll. Aus der föderalen Struktur unserer Republik folgt, dass üblicherweise eine Vielzahl von Behörden mit der Ausführung der Regeln befasst sind, die orts- und zeitnah beim vom Gesetz Betroffenen tätig sind. In Sachen Bürgernähe ist das wünschenswert. Aber haben zukünftig dafür zuständige regionale Behörden die erforderlichen materiellen, personellen und finanziellen Ressourcen?

So soll das Gesetz auch Grundlagen schaffen für Beschleunigung der Prüf- und Zulassungsverfahren, vor allem auch der Digitalisierung der Prozesse.

Die Redaktion von veko-online beschäftigt sich mit dem vorgelegten Referenten-Entwurf sehr genau und im Detail, wie immer unabhängig.

Die Verbände und alle anderen Betroffenen werden sich ohne Zweifel ebenfalls umfassend mit dem Entwurf beschäftigen und entsprechende Stellungnahmen gegenüber dem BMI vorbereiten. Der BDSW hatte direkt nach der Übermittlung des Referentenentwurfs bereits am 2. August einen „Sechszeiler“ mit der Überschrift „Der vorliegende Entwurf bleibt hinter unseren Erwartungen zurück. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich KRITIS.“ auf seiner Homepage veröffentlicht. (https://www.bdsw.de/pressespiegel/referentenentwurf-sicherheitsgewerbegesetz)

Ob alle angeschriebenen und betroffenen Stellen und Verbände termingerecht zum 31. August Stellung beziehen bleibt abzuwarten.

Ob Sie als Leser und möglicherweise Betroffener dies auch tun und leisten wollen, können wir von veko-online nicht beurteilen. Wir bieten Ihnen allerdings gerne an, Ihre Stimmen, Ideen, Änderungsvorschläge oder Vorbehalte aufzunehmen und in unserer weiteren Berichterstattung bzw. Stellungnahmen zu berücksichtigen.

Unser Kommentar zum Abschluss:

Man kann berechtigt kritisieren, dass bei uns in der Gesellschaft Vieles zu lange dauert, insbesondere notwendige Veränderungsprozesse, von denen wir derzeit weltweit nicht wenige bewältigen müssen. Man kann (und muss!) berechtigt fordern, dass bürokratische Abläufe und Mängel behoben oder abgestellt werden, dass wir in Deutschland schneller werden, innovativer, digitaler und vieles mehr.

Wir alle sollten aber nicht vergessen, dass die Schaffung eines guten Gesetzes in einer föderalen, d.h. von der Idee her orts- und bürgernahen Struktur, und unter angemessener Berücksichtigung möglichst vieler einzelner Interessen und Nöte keine einfache Aufgabe ist.

„Gut Ding will Weile haben“ soll keine Entschuldigung für verschleppte Verfahren sein, aber die von manchen Medien oder selbst ernannten Experten geforderten schnellen, teils sofortigen Lösungen sind selten als gute zu erwarten.

Wir kennen die personellen Wechsel und Möglichkeiten, Sorgen und Nöte im BMI und anderen beteiligten Ministerien nicht, wissen nicht, wieviel Zeit zwangsläufig mit einem großen Politikwechsel wie von der Großen Koalition zur jetzt amtierenden verbunden ist, und wissen auch nicht, wieviel Zeit mit termingerechten Einladungen für alle oben genannten Beteiligungen, Ihren Anhörungen u.v.m. benötigt wurde. Insofern fällt sachlich begründete Kritik am BMI schwer.

Unstrittig dürfte sein, dass die Herausforderungen an Politik und Verwaltung von „Corona“ über Krieg in der Ukraine, Energiesicherheit, Klimaschutz, Flüchtlingsströme usw. in den letzten Jahren sehr groß sind und gegebenenfalls auch vorrangig Ressourcen binden.

Unabhängig von diesem Verständnis ist es aber natürlich nicht Aufgabe unabhängiger Medien, staatliches Handeln zu entschuldigen oder gut zu reden, sondern kritisch zu begleiten. So darf an dieser Stelle sehr wohl die Forderung erhoben werden, dass der langjährige Prozess zur Schaffung anderer gesetzlicher Grundlagen für das private Sicherheitsgewerbe in diesem Jahr zügig zum Abschluss kommt. Es sind viele Betriebe und vor allem viele Menschen davon betroffen und haben zu Recht die Erwartung, dass so zeitnah wie möglich Klarheit über ihre zukünftigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse geschaffen wird.

So ist es endlich an der Zeit, dieses Gesetz Wirklichkeit werden zu lassen.

Die Herausforderung, das aktuelle Verfahren inhaltlich wie zeitlich zu einem guten Ende zu bringen, wird umso besser gelöst, je mehr die vom Gesetz Betroffenen sich selbst oder über ihre Interessenvertreter an dieser Aufgabe beteiligen. Die Möglichkeiten sind vorhanden.

Vor allem die Inhaber und Führungskräfte in den Unternehmen und Firmen sind unseres Erachtens gut beraten, sich zeitnah mit dem beabsichtigten Gesetz zu beschäftigen und gegebenenfalls bereits vor seiner Verabschiedung Vorbereitungen zu treffen, um den jetzt schon zu erwartenden und dann gültigen Voraussetzungen zu genügen.

 

Über den Autor
Heinz-Werner Aping
Heinz-Werner Aping
Heinz-Werner Aping, Direktor beim Bundeskriminalamt a.D., Jahrgang 1953, war bis zu seiner Pensionierung Ende Mai 2014 fast vierzig Jahre im kriminalpolizeilichen Dienst in Land und Bund tätig. Von 1975 bis 1999 diente er bei der Berliner Polizei vom Kommissar bis zum Kriminaldirektor in vielen Feldern klassischer und schwerer Kriminalität und zuletzt fünf Jahre als Leiter des kriminalpolizeilichen Stabes des Polizeipräsidenten. Mit dem Umzug der Bundesregierung von Bonn nach Berlin wechselte Aping zum Bundeskriminalamt und verantwortete als Leitender Kriminaldirektor und Gruppenleiter in der Abteilung Sicherungsgruppe Grundsatz, Haushalt, Ausbildung, Lagebeurteilung, Staatsbesuche, Observation und Technikeinsatz des Personenschutzes für die Verfassungsorgane des Bundes und seiner ausländischen Gäste. Im Jahre 2001 wurde ihm die Leitung der gesamten Abteilung übertragen, die er bis zu seiner Pensionierung innehatte. Von 2001 bis zu seiner Pensionierung war Aping mit mehrmaliger Wiederwahl Chairman der Association of Personal Protection Services (APPS), des internationalen Netzwerkes von 50 staatlichen Personenschutzdienststellen von China bis zu den USA einschließlich Europol, Interpol, EU und UN mit Konferenzen weltweit. Heinz-Werner Aping ist als selbstständiger Berater tätig. Er ist Mitglied der Redaktion VeKo-online und zuständig für den Bereich Sicherheitspolitik.
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