Datenschutz, Datenschutzgrundverordnung, personenbezogene Daten: Was ist das?
Datenschutz soll nicht die Daten an sich schützen, sondern die Menschen, auf die sich diese Daten beziehen. So darf jede Person selbst bestimmen, wer welche Informationen über sie sammeln, speichern oder weitergeben darf. Die Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 vereinheitlicht die Re-gelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten europaweit. Ziel ist es, die Menschen besser zu schützen und die Interessen der Unternehmen zu wahren. An die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) muss sich jeder halten, der personenbezogene Daten erhebt, speichert oder verarbeitet. Das können nicht nur Unternehmen sein, ganz unabhängig von ihrer Größe, sondern auch Behörden. Privatpersonen müssen diese Regeln aber nicht befolgen, sofern sie die gesammelten Daten nur für persönliche oder familiäre Zwecke nutzen. Als Verbraucherin oder Verbraucher steht Ihnen die DSGVO vor allem dann zur Seite, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Erhebung Ihrer Daten geben sollen, wenn es darum geht zu erfahren, was Unternehmen bzw. Behörden mit Ihren Daten machen. Oder wenn Sie Daten gelöscht oder geändert haben möchten.
Welche Daten, die sich auf meine Person beziehen, dürfen erfasst werden?
Grundsätzlich gilt beim Datenschutz: Alles ist verboten, was nicht (ausnahmsweise) erlaubt ist. Daher dürfen Daten nur unter einer der folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:
- Sie haben freiwillig zugestimmt, dass Ihre Daten verarbeitet werden und wurden darüber informiert, dass Sie Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen können.
- Das Unternehmen benötigt die Daten, um einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Dies betrifft zum Beispiel Meldebescheinigungen oder auch Rechnungen.
- Das Unternehmen braucht die Daten, um einen Vertrag zu erfüllen.
- Das Unternehmen hat ein berechtigtes Interesse. Es möchte z. B. Ihre Adressdaten speichern, um Ihnen Warenproben neuer Produkte aus dem Hofladen per Post zuzusenden.
In der Praxis
Online-Shops brauchen beispielsweise Ihren Namen und Ihre Anschrift, um Ihre Bestellung zu verschicken. Ihr Alter könnte ausnahmsweise relevant sein, wenn Sie alkoholische Getränke bestellen möchten. Und Ihr Kfz-Kennzeichen könnte eine Rolle spielen, wenn Ihnen der Vermieter der Ferienwohnung einen bestimmten Parkplatz zu-weisen möchte. Informationen zu Ihrer Nationalität, Religion oder zum Familienstand sind normalerweise unnötig und dürfen des-halb nicht abgefragt werden. Wenn ein Unternehmen trotzdem an solchen Daten interessiert ist und diese sammeln möchte, geht das nicht ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung.
Ich soll eine datenschutzrechtliche Einwilligung unterschreiben. Was ist das?
Eine schriftliche Erklärung, mit der Sie zustimmen, dass das Unternehmen Ihre Daten verarbeiten darf. Folgendes muss die Einwilligungserklärung beinhalten:
- korrekte Überschrift: „Einverständniserklärung zur Erhebung personenbezogener Daten“
- Ihre ausdrückliche Zustimmung: „Hiermit versichert der Unterzeichnende, der Erhebung und der Verarbeitung seiner Daten durch [Unternehmen] zuzustimmen und über seine Rechte belehrt worden zu sein: Datum, Unterschrift“
- Informationen darüber, welche Daten erhoben werden (z. B. Name, Adresse), zu welchem Zweck (z. B. Bestellabwicklung), wie lange die Daten gespeichert werden, auf welchem Server sie abgelegt werden und wer Einsicht hat.
- Ihre Rechte–Information: Unternehmen, die Ihre Daten erheben, speichern und verarbeiten, müssen Sie darüber informieren–Widerspruch: Sie haben das Recht, der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen–Löschung und Korrektur der Daten–Einschränkung der Datenverarbeitung–Auskunft, welche Daten über Sie erhoben wurden–Beschwerdemöglichkeit, wenn sich Unternehmen nicht an die DSGVO halten– Übertragbarkeit: auf Ihren Wunsch muss das Unternehmen Ihre Daten an ein anderes übertragen, z. B. wenn Sie Ihren Telefonprovider wechseln wollen
- Folgen des Nicht-Unterzeichnens: Der Warenversand kann z. B. nicht erfolgen, wenn Sie die Verarbeitung Ihrer Adressdaten verweigern
- Kontaktperson des Unternehmens für Fragen und Beschwerden, Tipps
Lesen Sie die Einwilligungserklärung genau durch, bevor Sie unterschreiben! Überprüfen Sie, ob alle Ihre Rechte genannt werden!
Was passiert, wenn ich die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht unterschreibe?
Freiwillig ist Ihre datenschutzrechtliche Einwilligung nur, wenn Sie die Wahl haben, die Einwilligung zu unterschreiben oder auch nicht. Sollten Sie sich gegen eine Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten entscheiden, darf Ihnen daraus kein Nachteil entstehen. Das bedeutet, dass der Vermieter aus diesem Grund die Vermietung der Ferienwohnung nicht ablehnen darf. Schließlich geht es hier um Daten, die über das hinausgehen, was zur Abwicklung des Mietvertrages notwendig ist. Auch wenn Sie in einem Online-Shop dazu gezwungen werden, der Verwendung Ihrer Daten zu Werbezwecken zuzustimmen, damit Sie die Bestellung überhaupt abschließen können, gilt die Einwilligung als nicht freiwillig erteilt. Die Verarbeitung Ihrer Daten ist somit unzulässig.
Darf der Vermieter der Ferienwohnung meinen Ausweis / Reisepass kopieren?
Nein. Vermieter von Ferienwohnungen haben nur die Pflicht, Meldescheine zu führen und bei ausländischen Personen die Seriennummer des Passes auf dem Meldeschein zu notieren. Zum Kopieren von Ausweis oder Reisepass sind Wo steht ‘s? § 29, 30 Bundesmeldegesetz, Artikel 5 DSGVO sie nicht verpflichtet. Ganz im Gegen-teil. Wer Kopien anfertigt, könnte so-gar gegen die DSGVO verstoßen.
Darf der Unternehmer eine Schufa-Abfrage machen, bevor er mir etwas aus seinem Online-Shop verkauft?
Das hängt von der Zahlungsmethode ab. Der Betreiber des Online-Shops darf die Bonität des potentiellen Kunden prüfen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Das ist dann der Fall, wenn der Händler die Ware gegen Rechnung verkauft und somit in Vorleistung geht. Für alle anderen Zahlungsmethoden muss geprüft werden, ob ein berechtigtes Interesse besteht. Besteht keines, benötigt der Unternehmer zuerst Ihre Einwilligung, bevor er sich nach Ihrer Kredit-würdigkeit erkundigen darf.
Darf ich auf dem Bauernhof fotografieren und die Bilder bei Facebook oder auf meiner Webseite hochladen?
Fremde Gebäude und Grundstücke dürfen nur dann ohne die Erlaubnis des Eigentümers fotografiert und die Bilder auf der Webseite oder in sozialen Medien hochgeladen werden, wenn sie vom öffentlichen Straßenrand oder von öffentlichen Plätzen aus aufgenommen wurden. Drohnen, Hochstative und ähnliches sind zur Erstellung der Bilder nicht erlaubt.
Achtung
Sobald Sie das Grundstück des Hofeigentümers oder ein Gebäude betreten, brauchen Sie dessen Zustimmung, wenn Sie dort filmen oder fotografieren wollen. Gleiches gilt, wenn Sie die Fotos auf Ihrer Internetseite oder in sozialen Medien veröffentlichen möchten. Schließlich hat nur der Hofeigentümer das Recht, Fotos oder Filme von seinem Grundstück zu machen und diese in sozialen Netzwerken zu posten, auf die Internetseite zu stellen oder sie gar zu verkaufen.
Während des Urlaubs hat mich der Vermieter fotografiert. Er möchte das Bild online stellen. Muss ich das erlauben?
Jede Person darf selbst entscheiden, ob sie fotografiert werden möchte und was dann mit den Bildern geschieht. Der Vermieter muss Sie folglich fragen, ob er Sie fotografieren darf und ob Sie mit der Veröffentlichung der Bilder einverstanden sind. Er darf Sie nur dann ohne Ihre Zustimmung fotografieren, wenn Sie auf dem Foto überhaupt nicht zu erkennen wären, oder in einer großen Menschenmenge „untergehen“ würden.
Was kann ich tun, wenn Fotos von mir ohne Zustimmung ins Internet gestellt werden?
Sie können vom Verursacher verlangen, dass er das Bildmaterial sofort entfernt und es auch künftig unterlässt, ohne Ihre Erlaubnis Fotos von Ihnen zu veröffentlichen. Wenden Sie sich dazu an einen fachkundigen Rechtsanwalt. Die Anwaltskosten hat normalerweise der Verursacher zu tragen.
Muss der Unternehmer nach dem Urlaub, bzw. nachdem ich die Ware bekommen habe, meine Daten löschen?
Der Unternehmer muss Ihre personenbezogenen Daten löschen, wenn der jeweilige Zweck, z. B. ein Vertrag, er-füllt ist. Das gilt allerdings nicht, falls Ihre Daten aus gesetzlichen, steuer- oder handelsrechtlichen Gründen für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden müssen. Beispiele: Rechnungen und Meldescheine. Wenn Sie Ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, muss der Unternehmer Ihre Daten ebenfalls löschen. Außerdem können auch Sie verlangen, dass Ihre Daten gelöscht werden. Dies geschieht mit Hilfe eines Löschantrages.
Der Text für den Löschantrag könnte folgendermaßen aussehen
Löschantrag meiner personenbezogenen Daten:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie gemäß Artikel 17 der Datenschutzgrundverordnung alle Daten, die Sie von mir gespeichert haben, unverzüglich zu löschen. Darüber hinaus möchte ich Sie bitten, sicherzustellen, dass die Löschung auch seitens der Stellen durchgeführt wird, an die Sie meine Daten übermittelt haben. Bitte bestätigen Sie, dass die Datenlöschung umfänglich vollzogen wurde. Sollten Sie dieses Schreiben ignorieren, sehe ich mich leider gezwungen, mich an die Datenschutzbehörde zu wenden. Außerdem behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.
Mit freundlichen Grüßen
Nach dem Urlaub erhalte ich Werbemails und den Newsletter. Zum Geburtstag Grußkarten. Ist das erlaubt?
Möchte der Unternehmer Ihnen Werbung per E-Mail, Newsletter oder Fax zusenden, müssen Sie damit einverstanden sein. Außerdem muss der Unternehmer Sie bei jedem Schreiben darauf hinweisen, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten jederzeit widerrufen können. Unaufgeforderte Briefwerbung sowie die Zusendung von Katalogen und Warenproben ist erlaubt. Aber nur, so lange Sie nicht widersprechen. Anders verhält es sich beim Versand von Weihnachts- und Geburtstagskarten. Der Unternehmer braucht Sie nicht zu fragen, weil er ein berechtigtes Interesse hat, nämlich das der Kundenpflege und der Kundenbindung. Allerdings muss er Sie vorab informieren, dass er Ihre Daten verwendet, um Weihnachts- und Geburtstagsgrüße zu versenden und auf welchem Weg die Karten verschickt werden. Wenn Sie bereits im Vorfeld bekunden, dass Sie keine Werbung bzw. keine Karten wünschen oder dies dem Unternehmer später einmal mitteilen, darf er nichts (mehr) schicken.
Die Internetseite nutzt Cookies. Was ist das? Ist das erlaubt?
Cookies sind kleine Dateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden, sobald Sie eine Internetseite aufrufen. Sie liefern Informationen darüber, wie lange Sie sich auf der Seite aufhalten, welche Themen Sie interessieren oder welche Sprache Sie sprechen. Im legalen Rahmen werden Cookies dazu genutzt, Webseiten an Ihre Bedürfnisse anzupassen. So werden zum Beispiel nur Inhalte angezeigt, die Sie interessieren. Oder es wird Werbung für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingeblendet. Cookies sind erlaubt. Wird allerdings mit deren Hilfe die IP-Adresse Ihres Computers ausgelesen, die es weltweit nur einmal gibt und Sie somit identifi-zierbar macht, gilt die DSGVO. Der Unternehmer muss also fragen, ob Sie mit der Verwendung von Cookies einverstanden sind. Dies geschieht meist in Form eines Hinweises: „Diese Webseite verwendet Cookies, um ... Sind Sie da-mit einverstanden, dass ..? Ja ... Nein ...“. Einzig und allein Sie entscheiden, ob Sie Cookies annehmen oder ablehnen. Lehnen Sie ab, darf Ihnen daraus kein Nachteil entstehen. Das heißt: Der Eigentümer darf Ihnen die Vermietung der Ferienwohnung nicht verweigern, nur weil Sie Cookies abgelehnt haben. Auch Betreiber von Online-Shops dürfen aus diesem Grund Ihre Bestellung nicht ablehnen. Allerdings gibt es auch Cookies, die ohne Ihre Einwilligung eingesetzt werden dürfen. Zum Beispiel die, die technisch notwendig sind, damit die Internetseite überhaupt richtig läuft. So werden zum Beispiel Cookies eingesetzt, um für Online-Shops Warenkörbe anzulegen. Diese Cookies ermöglichen allerdings keinen Rückschluss auf Ihre Person und fallen somit nicht unter die DSGVO.
Das Unternehmen hält sich nicht an die DSGVO. Wo kann ich mich beschweren?
Sie können sich beim Datenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes beschweren. Eine Liste mit Kontaktdaten finden Sie im Internet:
https://www.bfdi.bund.de/DE/Info-thek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html
Sie können sich aber auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wenden.
Anschrift:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228.997 799 0
Fax: +49 (0) 228.997 799-555 0
E-Mail:
Web: https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Beschwerden/beschwerden_node.html