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Jürgen Roos „Schlechter Geschmack ist kein Privileg des Alters“

“Modetrends“ in der uniformierten Polizei

Von Jürgen Roos, Polizeidirektor a.D.

„Über Geschmack lässt sich nicht disputieren“, so stellt schon der deutsche Philosoph Imannuel Kant einmal fest. Stimmt das wirklich? Wäre daher das äußere Erscheinungsbild des uniformierten Beamten in der Öffentlichkeit wirklich zu recht jeder Diskussion enthoben? Müssen „unangenehme Empfindungen“ des Bürgers damit als „quasi unzulässig“ erscheinen und daher als nichts Ernstzunehmendes bezeichnet werden?

Sicherlich locken heute die Themen „Haarschnitt“ oder „Schuhputz“, die noch in den 60er oder 70er Jahren die Gemüter bis hin in den ministerialen Aufsichtsbereich erregten, kaum noch jemanden aus der Reserve. Den „Struwwelpeter-Erlass“ früherer Jahre gibt es heute nicht mehr. Auch nehmen sowohl Vorgesetzte als auch Mitarbeiter „ziemlich cool“ zur Kenntnis, dass wohl in den letzten zwei Jahren das Tragen privater Accessoires zur Uniform auffällig zugenommen hat. Dabei haben insbesondere die uniformierten Damen scheinbar kein Problem damit, blaue, rote, schlicht rosafarbene, türkisblaue oder andersfarbige Schals zur Uniformjacke zu tragen. Oft werden darüber hinaus Gesichtspiercing, Nasenringe wie ein Tanzbär oder sichtbare Tattoos als Ausdruck einer stark ausgeprägten Persönlichkeit definiert und mit einem imaginären Anspruch auf eine verfassungsrechtliche Gewährleistung der freien Entfaltung der Person begründet.

Vorab sei aber die Frage gestattet: Wenn dieses Outfit zur Uniform oft schon in den eigenen Reihen Befremden und Nachdenklichkeit auslöst, wie erst muss das dann den Bürger ansprechen? Es ist nämlich zu bedenken, dass gerade die Straße im Polizeiberuf der Ort ist, an dem unterschiedliche „geschmackliche“ Auffassungen unausweichlich aufeinandertreffen und wo sich unterschiedliche Auffassungen in besonders empfindlicher Weise auswirken können. Ob er es will oder nicht, der uniformierte Polizeibeamte erzielt in besonderer Weise eine Außenwirkung. Zudem lassen sich Gründe dafür anführen, dass eine zunehmende modische Vielfalt auch nach einer gegenseitigen Toleranz verlangt. Nur diese Toleranz vermag auch eine Akzeptanz staatlichen Handelns zu gewährleisten. Ist diese Toleranz, die man z.B. beim Bürger nicht „par ordre du Mufti“ einfordern kann, nicht vorhanden, sind Konflikte auf einem „Nebenschauplatz“ beim Einschreiten quasi vorhersehbar.

Das oft gehörte erklärende Argument, dass die in der Polizei Beschäftigten letztlich ein Spiegelbild der Gesellschaft und ihrer Verhältnisse darstellen würden, ist nicht nur falsch, sondern auch dümmlich. Wäre dieses Argument richtig, dann hätte die Polizei im Kreis ihrer Beschäftigten noch einen erheblichen personellen Nachholbedarf u.a. im Bereich der Körperverletzer, Totschläger, Betrüger, Diebe oder Räuber. Denn hier sind die Mitarbeiter im Polizeibereich im Verhältnis zum Bevölkerungsdurchschnitt (zum Glück) deutlich unterrepräsentiert.

 

Rechtliche Betrachtung

Sicherlich ist unbestritten, dass der Polizeibeamte als Auswirkung des Art. 2 Abs. 1 GG über die Gestaltung der äußeren Erscheinung auch im Dienst eigenverantwortlich zu bestimmen vermag. Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1972 in der damaligen Strafgefangenen-Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass eine traditionelle Ausgestaltung des „besonderen Gewaltverhältnisses" es früher einmal zuließ, die Grundrechte in einer „unerträglichen Unbestimmtheit“ zu relativieren. Das Grundgesetz aber ist, so das Gericht, eine wertgebundene Ordnung, die den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Zweck allen Rechts erkennt. In Art. 1 Abs. 3 GG werden die Grundrechte zudem für Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung für unmittelbar verbindlich erklärt. Dieser umfassenden Bindung der staatlichen Gewalt würde es aber widersprechen, wenn im besonderen Gewaltverhältnis die Grundrechte beliebig oder nach Ermessen eingeschränkt werden könnten, so das Gericht. Eine Einschränkung kommt daher grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerlässlich ist und in den dafür verfassungsrechtlich vorgesehenen Formen geschieht.

 

Andererseits

begründen dienstliche Vorschriften dem Grunde nach die Pflicht von Beamten, im Dienst Dienstkleidung (Uniform oder Amtstracht) zu tragen und dabei bestimmte Erscheinungsformen zu wahren. Diese Vorschriften ermächtigen die oberste Dienstbehörde, die gesetzlich verankerten Grundpflichten durch konkrete Ge- und Verbote inhaltlich auszugestalten und zu aktualisieren. Zum einen legt die oberste Dienstbehörde in der Regel fest, welche Amtsinhaber im Dienst oder bei bestimmten dienstlichen Anlässen Dienstkleidung zu tragen haben und wie diese im Einzelnen zusammengesetzt und beschaffen ist. Zum anderen kann sie Dienstkleidungsträgern Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für die Gestaltung der Haar- und Barttracht, das Tragen von Schmuck oder für Tätowierungen machen. Solche Regelungen können durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden, weil es sich um eine Aufgabe der Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt handelt, so das BVerwG in zwei Entscheidungen.

Der Grundrechtsschutz für Beamte kann also durchaus funktionell begrenzt sein. Darüber hinaus sollte nicht vergessen werden, dass, wer Beamter wird, in ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis eintritt und sich als Folge in freier Willensentschließung auf die Seite des Staates stellt. Dieses hat zur Folge, dass Beamte bereits vom Ansatz her nicht denselben Grundrechtsschutz wie der Bürger genießen: Sie können sich nicht in gleicher Weise auf die freiheitssichernde Wirkung der Grundrechte berufen wie jemand, der nicht in die Staatsorganisation eingegliedert ist. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat – und der Polizeibeamte ist in seiner Funktion ein Teil des Staates. Sollen daher die bemühten Grundrechte des Polizeibeamten gegen ihn selbst wirken? In Ausübung des öffentlichen Amtes kommt dem Beamten daher das durch die Grundrechte verbürgte Freiheitsversprechen gegen den Staat nur insoweit zu, als sich aus dem besonderen Funktionsvorbehalt des öffentlichen Dienstes keine Einschränkung ergibt. Der Dienstpflicht des Beamten steht die Freiheit des Bürgers gegenüber. Der Staat und damit die öffentliche Gewalt in der Person des Beamten tritt dieser (auch Entfaltungs-) Freiheit gegenüber. Der Polizeibeamte verrichtet seinen Dienst nicht in Wahrnehmung eigener Freiheit. Polizeibeamte genießen daher in Ausübung ihrer Funktion gerade nicht denselben Grundrechtsschutz wie der Bürger: Sie sind vielmehr selbst an Grundrechte gebunden, weil sie teilhaben an der Ausübung öffentlicher Gewalt. Grundrechte und Freiheitsanspruch wirken daher im Einzelfall gegen den Beamten.

Mit den Dienstpflichten sichert der Staat in seiner Binnensphäre die gleichmäßige, gesetzes- und verfassungstreue Verwaltung. Die Rechtsstellung eines Bewerbers, der ja keinen Einstellungsanspruch hat, darf nicht aus der Abwehrperspektive eines Grundrechtsträgers gegen den Staat gesehen werden. Mit dem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis entscheidet sich auch der Polizeibeamte in Freiheit für die Bindung an das Gemeinwohl, für die Treue zu einem Dienstherrn und damit für seinen Verzicht auf die Wirksamkeit einiger Grundrechte.

Polizeibeamte sollen natürlich freiheitsbewusste Staatsbürger sein. Sie sollen aber auch zugleich den grundsätzlichen Vorrang der Dienstpflichten und den darin verkörperten Willen der demokratischen Organe achten. Das Beamtenverhältnis als besondere Nähebeziehung zwischen Bürger und Staat ist gerade keine vom Grundrechtsanspruch des Beamten geprägte Rechtsbeziehung. Das hier zu beurteilende Verhalten als Ergebnis einer Individualität darf eben nicht mit einem unzulässigen Eingriff in die Handlungsfreiheit des Polizeibeamten verwechselt werden. Wer Beamter werden will, strebt die Nähe zur öffentlichen Gewalt an und begehrt die Begründung eines besonderen Dienst- und Treueverhältnisses zum Staat. Diese Pflichtenstellung überlagert den grundsätzlich auch für Beamte geltenden Schutz und Abwehr- bzw. Anspruchscharakter der Grundrechte, soweit Aufgabe und Zweck des öffentlichen Amts dies erfordern. Die dem Beamten obliegenden Verpflichtungen sind entscheidend für das Vertrauen der Bürger in die Erfüllung der Aufgaben des demokratischen Rechtsstaats. Hieraus folgt auch das Mäßigungsgebot des Beamten in seiner Freiheitsverwirklichung.

Es ist für das Berufsbeamtentum kennzeichnend, dass der Dienstherr Dienstpflichten nach den jeweiligen Bedürfnissen einer rechtsstaatlichen und sachlich wirksamen Verwaltung festlegt. Die Anforderungen an die Zurückhaltung des Beamten bedarf deshalb weder allgemein noch im engeren Dienstverhältnis einer weiteren Konkretisierung.

Nach diesen Maßstäben ist ein kompromissloses Tragen der oben beschriebenen „Ausstattungsgegenstände“ im Dienst mit dem Mäßigungs- und Neutralitätsgebot des Beamten nicht vereinbar. Um die Disqualifizierung eines Polizeibeamten festzustellen, bedarf es daher keiner „konkreten Gefährdung der inneren Ordnung". Vielmehr kann festgestellt werden, dass niemand Beamter geworden ist, der nicht die Gewähr dafür bietet, die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden, auch ihn beschränkenden Dienstpflichten einzuhalten.

Die Verpflichtung von Polizeivollzugsbeamten, im Dienst die vorgeschriebene Uniform zu tragen, ist vor allem durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Legitimation der Beamten für polizeiliche Maßnahmen äußerlich kundzutun. Die Uniform in ihrer festgelegten Ausgestaltung ist das sichtbare Zeichen für die Ausstattung ihrer Träger mit hoheitlichen Befugnissen. Weiterhin soll die Uniform die Seriosität ihrer Träger zum Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person und der persönlichen Stimmung der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein „außergewöhnliches“ Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter deutlich beeinträchtigt werden, wenn Individualität übermäßig hervorgehoben wird und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Solche Erscheinungsformen, die geeignet sind, die Neutralitätsfunktion der Uniform in Frage zu stellen, kann der Dienstherr durch generelle und einheitliche Vorgaben untersagen.

Erscheinungsformen fallen dann aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, wenn sie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist zwar nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös bezeichnet werden, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden. Auch Vorbehalte, die erwarten lassen, dass der Polizeibeamte bei der Amtsausübung seines Amtes nicht ernst genommen wird oder ihm das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird, gehören dazu. Unter dieser Voraussetzung können uniformierte Polizeibeamte verpflichtet werden, auf ein bestimmtes Erscheinungsbild zu verzichten.Dagegen ist allein eine Ablehnung durch den Dienstherrn, der die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse oder Auffassungen ignoriert, für unpassend, für unästhetisch oder für nicht schicklich hält, nicht allein bestimmend. Ein gesellschaftlich durchaus akzeptiertes Aussehen ist daher hinzunehmen. In Zweifelsfällen jedoch kann die oberste Dienstbehörde von ihrem Einschätzungs- und Ermessensspielraum Gebrauch machen, der dann jedoch sachgerecht anzuwenden und gerichtlich überprüfbar ist. Dabei bedarf es jedoch keines wissenschaftlich - empirischen Nachweises einer Gefahrenlage für die Konkretisierung einer Dienstpflicht. Allein die Verwendung signifikanter „Accessoires“ lässt einen Konflikt in nachvollziehbarer Weise oder sogar naheliegend erscheinen.

 

Triviale (nicht rechtliche) Überlegung

Sicherlich ist die Polizei wie jede andere in der Öffentlichkeit stehende Organisation auch dazu aufgerufen, das Gesellschaftsbild zu beobachten, zu interpretieren und in einigen Punkten auch zu übernehmen. Doch bedeutet das wirklich, dass Polizeibeamte in ihrem Aussehen jedem Modetrend folgen müssen? Müssen sie ständig „hip“ sein, wohl wissend, dass sie wenige Stunden später wieder eine Uniform tragen, die ihnen eine gewisse Amtsautorität verleihen soll? Wer will sich davon freisprechen, dass der Bürger nicht voreilig (und sicherlich oft auch unzulässig) vom äußeren Erscheinungsbild auf die innere Einstellung und damit auch (zumindest indirekt) auf das Leistungsvermögen des einzelnen Beamten schließt.

Das hier geschilderte Verhalten wird vermutlich öfter bei jugendlichen Beamten als bei älteren anzutreffen sein. Jugend ist jung, rebellisch, hervorbrechend und bereit, sich gegen Ältere aufzulehnen. Das war schon immer so und wird es auch wohl bleiben. Es zählt, sich schon rein äußerlich abzusetzen von den „alten Zöpfen“, den „Grufties“ der Vorgängergeneration. Aber auch Jugend allein entschuldigt nicht alles! Auch Jugend sollte bedenken, dass der Polizeiberuf immer noch ein Beruf mit hohem Ansehen ist. Warum eigentlich ist das Individuum „Polizist“ allzu oft geneigt, sich selbst alles immer wieder kaputt zu machen? Wenn heute uniformierte Polizeibeamte sich „schlimmer“ verhalten oder „schlimmer“ aussehen als die Klientel, die es beispielsweise festzunehmen gilt, dann darf die Frage erlaubt sein, was staatliche Autorität eigentlich ausmacht. Was der Beamte privat macht und wie er aussieht, ist unbestritten seine eigene und private Angelegenheit. Tritt er jedoch uniformiert auf die Straße, ist er Repräsentant nicht mehr Privatperson, er verkörpert „Staat“ oft in dessen „schärfster“ Funktion – und dabei schaut ihm die Öffentlichkeit „auf die Finger“.

 

Polizeiarbeit ist aber auch und vorrangig Dienstleistungsarbeit – Dienst am Bürger, Dienst zum Wohle des Bürgers.

Jedes private Dienstleistungsunternehmen, das in Zahlen und nach Gewinn und Verlust rechnet, ist bestrebt, seine Kunden wirklich in jeder Hinsicht (auch im atmosphärischen) zufrieden zu stellen. Oder haben Sie schon einmal bei McDonalds oder ähnlichen Unternehmen im Kundenkontakt Personal gesehen, das so ausschaut wie mancher „so modisch verzierte“ uniformierte Polizeibeamte? Warum trifft man am Bankschalter oder an der Hotelrezeption so wenige Mitarbeiter mit offen getragenen Tattoos, mit drei-Tage-Bärten, befleckter Kleidung, ungeputzten Schuhen oder gar Nasenstickern? Warum glaubt der uniformierte Polizeibeamte auf das Tragen der Dienstmütze verzichten zu können – und warum stellt sich diese Frage des Tragens einer Kopfbedeckung für die Mitarbeiter bei „Burger King“ oder dem Portier des Grand Hotels offensichtlich nicht?

Man sollte nicht vergessen: Der Bürger „leistet“ sich als Steuerzahler „seine“ Polizei. Rechtstheoretisch könnte der Bürger auch auf die „Institution Polizei“ verzichten, wenn er von deren Nutzlosigkeit überzeugt wäre und die gewählten Volksvertreter diese Meinung durchsetzen würden. Ebenso würde der einzelne Polizeibeamte eine rosarote Uniform tragen, wenn der Bürger über die gewählten Gremien dieses durchsetzen würde. Wen würde eigentlich die persönliche (Geschmacks-) Meinung des einzelnen Beamten interessieren? Diese sicherlich sehr überzogenen Beispiele zeigen aber, dass der Polizeiberuf am wenigsten dazu geeignet ist, um Raum für individuelle Selbstverwirklichung zu schaffen. Wer seine individuellen Träume auch im Beruf verwirklichen möchte, der sollte das tun – es gibt noch viele andere Berufe! Als Bäcker beispielsweise könnte er sich in der Art und der Form der Gestaltung seiner Brötchen „ausleben“ und damit in Kommunikation zu seinen Kunden treten (die dann hoffentlich noch kommen).

 

Fazit

Vorgesetzte sind nach wie vor aufgerufen, auch auf das äußere Erscheinungsbild gerade uniformierter Beamte zu achten. Dazu gehört nicht nur ein gepflegtes Äußeres oder der Zustand der Uniform, sondern auch das Bild, dass der Beamte insgesamt beim Bürger hinterlässt. Man könnte jetzt hier das nächste Kapitel beginnen, indem man über die gute Umgangsformen und die verständliche Umgangssprache sowie eine freundliche Mimik nachdenkt.

Aber beschränken wir uns auf kleine Schritte, denn auch diese führen zum Ziel.

Und sie sehen: Über Geschmack kann man streiten - oder auch nicht. Ganz nach Geschmack.