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Elektro-Skateboard mit Komponenten aus dem 3D-Drucker
© Von E-Boarder - Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, www.golem.de/news/elektrokleinstfahrzeuge-verkehrsminiter-scheuer-will-e-scooter-zulassen-1902-139447.html

Experten schütteln den Kopf

Tretroller und Skateboards mit Elektroantrieb sollen auf unseren Straßen zugelassen werden1

von PD Stefan Pfeiffer DPolG-Kommission Verkehr

Verkehrsminister Scheuer ist von den neuen Elektro-Tretrollern begeistert“ so berichtete das Hamburger Abendblatt in seiner Ausgabe vom 27. Februar 2019.2 Hintergrund ist ein Verordnungsentwurf 3 des Verkehrsministeriums, der Ende Februar zur Prüfung an die EU-Kommission geschickt wurde. Ziel ist es, den Nutzern sogenannter Elektrokleinstfahrzeugen zeitnah deren Gebrauch im öffentlichen Verkehrsraum zu ermöglichen.

Noch dieses Frühjahr will man die Verordnung in den Bundesrat einbringen, um diese bis zum Sommerbeginn umsetzen zu können. Die Besonderheit einer Vielzahl dieser Elektrokleinstfahrzeuge liegt in ihren meist geringen Ausmaßen und ihrem niedrigen Gewicht, wodurch sie falt- und tragbar ausgestattet sein können. Diese Eigenschaften ermöglichen den Nutzern die Mitnahme der Fahrzeuge, weshalb diese einen besonderen Mehrwert zur Verknüpfung unterschiedlicher Transportmittel und zur Überbrückung insbesondere kurzer Distanzen darstellen. Zudem soll die bereits gültige Mobilitätshilfenverordnung4 (MobHV- Stichwort Segway5) durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) abgelöst werden, um unterschiedlichen Elektrokleinstfahrzeugen die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu erlauben.2

Die eKFV definiert Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge (Kfz) mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h. Diese Kfz müssen eine Lenk- oder Haltestange aufweisen. Es sind unter gewissen Voraussetzungen Ausführungen mit und ohne Sitz genannt.6 Das Ministerium bereitet außerdem eine Rechtsgrundlage zum Gebrauch von Elektrofahrzeugen ohne Lenkstange wie beispielsweise Hoverboards7 vor.2 Dazu sei angemerkt, dass selbst Kenner der Szene mittlerweile Gefahr laufen, bei der rasant fortschreitenden Entwicklung und Neueinführung von verschiedensten Elektrokleinstfahrzeugen, den Überblick zu verlieren. Doch zurück zum Entwurf der eKFV. Zusammengefasst gibt diese vor, dass die dort definierten Elektrokleinstfahrzeuge eine Allgemeine Betriebserlaubnis, eine gültige Versicherungsplakette, eine Fahrzeugidentifizierungsnummer, ein Fabrikschild, Bremsen, lichttechnische Einrichtungen und eine Glocke haben müssen.8 Ein Befähigungsnachweis, ähnlich einer Mofaprüfbescheinigung oder einer Fahrerlaubnis ist nicht vorgesehen. Eine Helmpflicht ist nicht gegeben, da die bbH dieser Kfz nicht mehr als 20 km/h beträgt.9

Das Fehlen jegliches Befähigungsnachweises zum Führen dieser Kraftfahrzeuge und die nicht gegebene Helmpflicht zusammen mit den Ausführungen des § 3 der eKFV über die Berechtigten zum Führen dieser Kfz, löst in Expertenkreisen massive Kritik und Sorge aus und wirft erneut die Frage auf, wohin die Verkehrspolitik des Bundesverkehrsministeriums eigentlich führt. Der Entwurf sieht vor, dass bereits 12-Jährige die dort genannten Elektrokleinstfahrzeuge führen dürfen, wenn deren bbH weniger als 12 km/h beträgt.10 Innerorts müssen Gehwege, gemeinsame Geh- u. Radwege oder Fußgängerzonen benutzt werden. Fehlen solche, sind Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen zu benutzen. Sind auch diese nicht vorhanden dürfen Fahrbahnen und verkehrsberuhigte Bereiche befahren werden.11 Außerorts dürfen diese Fahrzeuge auf Gehwegen oder gemeinsamen Geh-und Radwegen geführt werden. Sind solche nicht vorhanden, auf Radwegen oder Seitenstreifen.12 An dieser Stelle nochmals zur Verdeutlichung: Wir sprechen hier von Kraftfahrzeugen, die auch schon durch 12-Jährige ohne Helm und ohne Befähigungsnachweis benutzt werden dürfen. Zwar gelten Verstöße gegen die genannten Vorschriften als Verkehrsordnungswidrigkeiten13, ein Blick in § 12 Ordnungswidrigkeitengesetz macht aber deutlich, dass dieser Personengruppe die zur Sanktionierung notwendige Vorwerfbarkeit fehlt.14 Also Personalienfeststellung und Übergabe an die Erziehungsberechtigten. Wie personell und zeitlich aufwendig sich eine derartige Prozedur für die Polizei gestaltet, kann jeder Praktiker darstellen. Dazu sei vollständigkeitshalber angemerkt, dass grundsätzlich nur die Polizei Anhaltungen im fließenden Verkehr durchführen darf.15

Die Führer der Elektrokleinstfahrzeuge, deren bbH 12 bis 20 km/h beträgt, müssen mindestens 14 Jahre alt sein.16 Diese Kfz sollen innerhalb geschlossener Ortschaften auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen benutzt werden. Sind solche nicht vorhanden darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereich gefahren werden.17 Außerhalb geschlossener Ortschaften sollen diese Kfz auch die Fahrbahnen benutzen dürfen, wenn Radwege oder Seitenstreifen nicht vorhanden sind.18

E-Scooter
© Von Razor Scooter - Razor.com, CC BY-SA 4.0, www.golem.de/news/elektrokleinstfahrzeuge-verkehrsminiter-scheuer-will-e-scooter-zulassen-1902-139447.html
Das Bundesverkehrsministerium erklärte auf Nachfrage durch Spiegel Online: „Wir wollen neue Wege moderner, umweltfreundlicher und sauberer Mobilität in unseren Städten. E-Scooter und Hoverboards haben entsprechend ein enormes Zukunftspotential“.1 Aus umweltpolitischer Sicht ist das auf jeden Fall richtig. Aber wie schaut es mit der Verkehrssicherheit aus und welches Fachressort vertritt der Bundesverkehrsminister eigentlich? So schreibt der Tagesspiegel in seine Ausgabe vom 30. Januar 2019, dass nicht wenige in Berlin den Aktionsradius des Verkehrsministers mit Erstaunen beobachten. Binnen weniger Tage hat Scheuer seine Expertenkommission zur Zukunft der Mobilität demontiert („gegen jeden Menschenverstand“), das Tempolimit gegeißelt („ständige Gängelung“) und die wissenschaftlich zweifelhafte Intervention von Lungenärzten geadelt – als „Versachlichung der Debatte“ um NOx-Grenzwerte.19 Verschiedene Medien berichten übereinstimmend, dass der Bundesverkehrsminister Expertenmeinungen bei den verschiedenen Diskussionen gerne mal ignoriert und damit bei den Fachleuten mitunter Ratlosigkeit und die Frage auslöst, ob er sich verfahren hat.19 Auch bei der eKFV bleibt er bei seiner Meinung und zeigt sich, trotz Bedenkungen von Ministeriumsmitarbeitern, überzeugt davon, dass E-Scooter und E-Boards sinnvolle Verkehrskonzepte für Städte sind.1

Bei den unbestrittenen Vorteilen einer Einführung der eKFV aus umweltpolitischer Sicht steht zu befürchten, dass diese sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken wird. Ähnlich wie im Bereich der zunehmenden Nutzung von Pedelecs wird es eine deutliche Steigerung der Unfallzahlen mit Verletzten und sicher auch Toten geben. Auch hier gab es im Vorfeld, beispielsweise im Zusammenhang mit der fehlenden Helmpflicht für Pedelec-Fahrende, wiederholt Warnungen von Experten, die die jetzige Entwicklung vorausgesagt haben. So starben in Bayern 2018 insgesamt 77 Fahrradfahrer, was eine Steigerung zum Vorjahr um 10 % bedeutet. Davon waren 19 mit einem Pedelec unterwegs.20 Auch Nordrhein-Westfalen (NRW) verzeichnete eine Zunahme der Fahrradunfälle um 11,4 %. Hier wurden 2.790 Fahrradfahrer schwer verletzt (+12 %) und 55 getötet (+9 %). Die Anzahl der schwerverletzten Pedelec-Fahrenden stieg um 61 %.21 Dabei liegt auf der Hand, dass bei dem Verletzungsbild der verunglückten Pedelec-Nutzenden die mit diesen Fahrzeugen erzielbare Höchstgeschwindigkeit (grundsätzlich 25 km/h) in Verbindung mit fehlenden Fahrradhelmen eine entscheidende Rolle spielt. Erschwerend kommt hinzu, dass Pedelecs bevorzugt durch ältere Menschen genutzt werden. Von den 19 im Jahr 2018 in Bayern getöteten Pedelec-Fahrenden waren 14 Senioren. NRW-Verkehrsminister Herbert Reul appellierte bei der Vorstellung seiner Landesverkehrsstatistik 2018 eindringlich an die Radfahrer, ihren Kopf zu schützen und einen Helm zu tragen – freiwillig.22

Die in der eKFV genannten Kraftfahrzeuge werden sicherlich insbesondere von jüngeren, teilweise unerfahrenen Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Unabhängig vom Alter der Kraftfahrzeugführer sind Verkehrskonflikte mit anderen, den jeweiligen Straßenraum nutzenden Verkehrsteilnehmern, vorprogrammiert. Unfälle mit Verletzten und Toten sind absehbar. Das alles in einer Situation, in der das Ziel der Bundesregierung, die Zahl der Verkehrstoten bis 2020 im Vergleich zu 2010 um 40 % zu senken23 nochmals weiter in die Ferne rückt. Ende Februar gab das Statistische Bundesamt bekannt, dass nach vorläufigen Ergebnissen 2018 die Zahl der Verkehrstoten um 2,7 % (im Vergleich zum Vorjahr) auf 3.265 anstieg.24 Damit befinden wir uns hinsichtlich der Zielerreichung zur 40-prozentigen Reduzierung der Verkehrstoten bis 2020 aktuell bei nur minus 10,5 %.25

Grund genug für die Verantwortlichen in Berlin, sich die Frage zu stellen, ob die jetzt auf den Weg gebrachte eKFV in dieser Fassung wirklich zielführend und im Sinne der Verkehrssicherheit in Deutschland ist. Es ist an der Zeit, sich grundsätzlich darüber im Klaren zu werden, dass sich Verkehrssicherheit und größtmögliche Mobilität nicht gegenseitig ausschließen. Dennoch müssen die gegenseitigen Wechselwirkungen deutlicher berücksichtigt werden, gerade bei der Einführung neuer Fahrzeugarten. Es ist zu spät und sicher auch gesellschaftlich nicht gewünscht, die Einführung von Elektrokleinstfahrzeugen zu verhindern. Aber wenn wir nicht wieder mehr Verkehrstote und Verletzte in Deutschland haben wollen, bedarf es zielführender Vorgaben zur Benutzung dieser Kraftfahrzeuge. Das ist mit dem jetzigen Verordnungsentwurf nicht gegeben.

 

Quellen:

1  www.golem.de/news/elektrokleinstfahrzeuge-verkehrsminiter-scheuer-will-e-scooter-zulassen-1902-139447.html
2  www.abendblatt.de/wirtschaft/article216541623/Scheuer-sieht-grosses-Potenzial-fuer-neue-Elektrotretroller.html
3 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur – Entwurf einer Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer Straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFV) Stand 26.02.2019
4  Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (Mobilitätshilfenverordnung –MobHV) vom 16.07.2009 (BGBL. I S. 2097)
5  Wikipedia: Der Segway Personal Transporter ist ein elektrisch angetriebenes Einpersonen-Transportmittel mit nur zwei auf derselben Achse liegenden Rädern, zwischen denen die beförderte Person steht und das sich durch eine elektronische Antriebsregelung selbst in Balance hält.
6  § 1 eKFV
7  Hover- bzw. E-boards (elektronisch betriebenes, zweispuriges Rollbrett ohne Lenkstange, auf dem sich eine Person stehend fortbewegen kann)
8  § 2 ff. eKFV
9  Siehe § 21 a Abs. 2 S. 1 StVO
10  § 3 Satz 1 eKFV
11  § 10 Abs. 3 eKFV
12  § 10 Abs. 4 eKFV
13  § 14 eKFV
14  § 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG
15  § 36 Abs. 5 StVO oder § 163 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OwiG
16  § 3 Satz 2 eKFV
17  § 10 Abs. 1 eKFV
18  § 10 Abs. 2 eKFV
19  www.tagesspiegel.de/wirtschaft/tempolimit-stickoxide-bahn-wohin-steuer-verkehrsminister-andreas-scheuer/23924840.html
20  Pressekonferenz zur Vorstellung der bayerischen Verkehrsunfallstatistik 2018 am 22.02.2019 in München; www.innenministerium.bayern.de
21  Ministerium des Inneren des Landes NRW, Presseinformation vom 27.02.2019, Radfahrer sind im Straßenverkehr besonders gefährdet
22  Rede des NRW-Innenministers zur Vorstellung der Verkehrsunfallstatistik am 27.02.2019 Landtag, Pressezentrum
23  Bundeministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Verkehrssicherheitsprogramm 2011, Seite 5
24  Statistisches Bundesamt, Pressemeldung Nr. 069 vom 27.02.2019, 2,7 % mehr Verkehrstote im Jahr 2018
25  Verkehrstote 2010: 3.648 Quelle: Destatis