Allgemeine Geschäftsbedingungen

der VEKO GmbH für das Werbegeschäft in Online-Medien

1. Vorbemerkungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Schaltung von Werbemitteln in elektronischen Medien zum Zweck der Verbreitung, insbesondere für die unter www.veko-online.de erreichbaren Webseiten des Unternehmens VEKO GmbH (im Folgenden „VEKO“ genannt).
Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste bzw. die Mediadaten von VEKO, die beide einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden. Die Anwendung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, im Zusammenhang mit dem Werbeauftrag ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Werbemittel
Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zum Beispiel aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner) bestehen, die bei Anklicken u. a. die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellen, die im Bereich des Auftraggebers liegen. (Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.

3. Vertragsabschluss
Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder per E-Mail zu erfolgende Bestätigung des Auftrags durch VEKO  zustande. Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Kunde der Werbeagentur Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. VEKO ist berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen. Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Banner, Pop-up-Werbung ...) bedarf einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.

4. Abwicklungsfrist
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht des Auftraggebers zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss abzuwickeln.

5. Auftragserweiterung
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 4 genannten Frist unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus weitere Werbemittelgemäß der dann geltenden Preisliste abzurufen.

6. Nachlasserstattung
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die VEKO nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass an VEKO zu erstatten. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

7. Datenanlieferung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des Anbieters entsprechende Werbemittel rechtzeitig (gemäß der in den Mediaunterlagen angegebenen Frist) vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Die Pflicht von VEKO zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung. Die Kosten für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.

8. Ablehnungsbefugnis
VEKO behält sich vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn

  • deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
  • deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
  • deren Veröffentlichung für VEKO wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist. Insbesondere kann VEKO ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch ein Link verwiesen wird und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt werden.

9. Rechte/Rechteeinräumung
Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt VEKO im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird VEKO von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, VEKO nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Der Auftraggeber überträgt VEKO sämtliche für die Nutzung der Werbung in elektronischen Medien erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfangs. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.

10. Gewährleistung
(1) VEKO gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird

  • durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder -hardware (z. B. Browser) oder
  • durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
  • durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxies (Zwischenspeichern) oder
  • durch einen Ausfall des VEKO-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. Bei einem Ausfall des Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 % der gebuchten Zeit) einer zeitgebundenen Festbuchung, wird VEKO versuchen, den Ausfall an Medialeistung nachzuliefern oder die Zeit der Insertion zu verlängern, sofern dies den Interessen des AGs nicht zuwiderläuft. Im Falle des Scheiterns einer Nachlieferung innerhalb der ursprünglich gebuchten Insertion bzw. nach Verlängerung des Insertionszeitraumes, entfällt die Zahlungspflicht des AGs für die in dem Zeitraum nicht realisierten bzw. durchschnittlich nicht angefallenen Medialeistungen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Soweit VEKO dies gewährleistet, hat der AG bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels Anspruch auf Verlängerung des Insertionszeitraumes oder auf Schaltung eines Ersatzwerbemittels, sofern dies den Interessen des Auftraggebers nicht zuwiderläuft. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Verlängerung des Insertionszeitraumes bzw. der Schaltung eines Ersatzwerbemittels hat der AG ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages in Bezug auf den Anteil der noch nicht erbrachten Medialeistung; im Übrigen ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen.

(3) Außerhalb seines Herrschaftsbereiches trägt VEKO nicht die Gefahr des Datenverlustes auf dem Übertragungswege und übernimmt auch keine Gewährleistung und/oder Haftung für die Datensicherheit. Gefahrübergang ist mit Eingang des Werbemittels auf einem der Server von VEKO.

(4) Soweit die Werbemittel nicht auf einem Server von VEKO liegen, sondern durch den Server eines Dritten ausgeliefert werden und der AG insoweit VEKO das Werbemittel über Mitteilung der URL des Werbemittels auf dem Server des AGs bzw. des Dritten bereitstellt, übernimmt VEKO keine Gewährleistung und keine Haftung für die Auslieferung der Daten über das Internet sowie auch nicht bzgl. der sich daraus ergebenden weiteren Risiken, wie z.B. fehlerfreie Auslieferung und Beschaffenheit des Werbemittels und die Datensicherheit.

(5) VEKO wird mehr als unerhebliche Störungen und Fehler seiner Server schnellstmöglich beseitigen und ist bemüht, unerhebliche Beeinträchtigungen in angemessener Frist zu beseitigen. VEKO wird sich bemühen, den Service über das Web stets zugänglich zu halten.

(6) VEKO steht für die Verfügbarkeit seiner Server insoweit ein, als die Nichtverfügbarkeit und damit die Arbeiten und Ausfallzeiten auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von VEKO beruhen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Nichtverfügbarkeit auf höherer Gewalt beruht, von VEKO nicht zu vertreten ist oder die Arbeiten lediglich im Interesse des AGs erfolgen.

(7) VEKO und der Dienstanbieter schließen im Übrigen ausdrücklich jede Gewährleistung aus.

(8) VEKO ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Werbemittel bzw. Inhalte auf deren Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit, Seriosität, Qualität und/oder Freiheit von Fehlern zu überprüfen und übernimmt dafür weder ausdrücklich noch konkludent die Gewähr und/oder die Haftung.

(9) VEKO leistet nur Schadensersatz bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft; in allen anderen Fällen aus Verletzung einer Kardinalspflicht, aus Verzug oder aus Unmöglichkeit für Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu rechnen war, jedoch nicht für irgendwelche besonderen, zufällig entstandenen oder indirekten Schäden oder Folgeschäden. Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom AG nicht beherrschbaren Schaden begrenzt. Soweit eine Kardinalspflicht im vorgenannten Sinne fahrlässig verletzt wurde, haftet VEKO höchstens bis zur Höhe der Vergütung, die VEKO für die Schaltung des jeweiligen Werbemittels erhält oder erhalten hätte.

(10) Die Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

(11) Auf Mängel können Schadensersatzansprüche des AGs nur gestützt werden, soweit sie von VEKO gem. §§ 276, 278 BGB zu vertreten sind.

(12) VEKO übernimmt, abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, keine Haftung für die Zugangsqualität und -möglichkeit und die Qualität der Darstellung, für Speicherausfall, Unterbrechung, evtl. Verspätung, Löschung und Fehlerübertragung bei der Kommunikation.

(13) Ziff. (13) und (14) gilt nicht für Staaten bzw. Gerichtsbarkeiten, die den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Folge- oder zufällig entstandene Schäden nicht gestatten.

(14) Die vorstehenden Ziffern erstrecken sich auch auf die organschaftlich oder vertraglich bestimmten Vertreter von VEKO sowie auf ihre Erfüllungsgehilfen.

(15) Soweit VEKO zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat VEKO den AG so zu stellen, als ob der Vertrag nicht geschlossen worden wäre (sog. negatives Interesse); Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen.

11. Mängelrüge
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften hat der AG das geschaltete Werbemittel unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Mängel zu rügen. Die Rügefrist bei derartigen Handelsgeschäften beginnt bei offenen Mängeln mit der Schaltung des Werbemittels, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Unterlässt der AG die Mängelrüge, so gilt die Schaltung des Werbemittels als genehmigt.

12. Preisliste
Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung veröffentlichte Preisliste. Gegenüber Unternehmen bleibt eine Änderung vorbehalten. Für von VEKO bestätigten Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie von VEKO mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

13. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. VEKO kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen VEKO, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

14. Kündigung
Kündigung von Werbeaufträgen müssen schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Speziell die Premium-Partnerschaft verlängert sich nach Ablauf eines Buchungsjahres automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Buchungszeitraumes gekündigt wird. VEKO ist zur schriftlichen außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn

  • der Kunde seiner Zahlungspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist,
  • der Kunde in der Vergangenheit bereits einmal das Werbemittel bzw. die Ziel-URL eigenmächtig geändert hat,
  • der Kunde trotz Abmahnung fortgesetzt gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstößt,
  • der Kunde ein gegen Dritte gerichtetes Fehlverhalten begeht, indem er das Angebot von VEKO zu rechtswidrigen oder für Dritte belästigenden Zwecken einsetzt.
    Im Falle der außerordentlichen Kündigung kann VEKO mit sofortiger Wirkung die Schaltung des oder der Werbemittel absetzen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung seitens VEKO, hat der AG, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Differenzbetrag zwischen dem gewährten Rabatt und dem Rabatt, wie er sich nach erfolgter Kündigung bezogen auf die tatsächlich erfolgte Schaltung des oder der Werbemittel errechnet, an VEKO zu erstatten.

15. Datenschutz
Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt. Der AG wird hiermit gemäß Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG), Mediendienstestaatsvertrag (MDStV), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen davon unterrichtet, dass die im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen von VEKO, insbesondere die der Auftragserteilung und -bearbeitung angegebenen personenbezogenen Daten ausschließlich zu dem Zwecke maschinenlesbar gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, zu dem der AG dieses angegeben hat, sofern keine Einwilligung in eine andere Nutzungsart erteilt wurde sowie zum Zwecke der Abrechnung und Vergütung.

16. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist  63517 Rodenbach. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen der Gerichtsstand Hanau.. Soweit Ansprüche des Anbieters nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Es gilt deutsches Recht. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Hanau vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.

17. Schlussbestimmungen
Alle Informationen, Einwilligungen, Mitteilungen oder Anfragen nach diesen AGB sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB haben schriftlich zu erfolgen. Die Versendung per E-Mail entspricht der Schriftform. Bei Versendung per Telefax oder E-Mail ist das Eingangsdatum beim jeweils anderen Partner maßgebend. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB einschließlich Änderungen dieser Klausel bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Regelung in diesen AGB gehen im Konfliktfalle den Regelungen in den Preistabellen, Rabattstaffeln sowie dem Skonto vor. Eine etwaige Ungültigkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Vereinbarung. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die der beabsichtigten Bedeutung der ungültigen Bestimmung am nächsten kommen. Gleiches gilt bei Auftreten evtl. ausfüllungsbedürftiger Lücken.
Rodenbach, im Juli 2015

 


 

 

 

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Rodenbach, im Juli 2015