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Luftfracht-Container Typ AKH
© Klaus Schinzel - per email, GFDL, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=8064270

Erneute Benennung von Luftfahrtunternehmen, Betreibern und Stellen

EU Verordnung gibt Aufschub

Die „DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/910 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583 im Hinblick auf die erneute Benennung von Luftfahrtunternehmen, Betreibern und Stellen, die Sicherheitskontrollen von Luftfracht und Luftpost aus Drittländern durchführen, sowie auf die Verschiebung bestimmter regulatorischer Anforderungen in den Bereichen Cybersicherheit, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Standards für Sprengstoffdetektoren und Sprengstoffspurendetektoren aufgrund der COVID-19-Pandemie“ beinhaltet einen Aufschub zur Umsetzung.

So wird in Artikel 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.
In Absatz 26 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 werden in Nummer 11.1.12 das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ und das Datum „30. Juni 2023“ durch das Datum „30. Juni 2024“ ersetzt.
In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

Interessant ist, dass die Änderung für die DVO (EU) 2015/1998 auch die Möglichkeit einräumt, auf Antrag bei der zuständigen Behörde den Betrieb von ETD-Geräten ohne Zertifizierung, die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden, nach den Anforderungen der Anlage 12-L zur Probenahme von Partikeln längstens bis 1. Juli 2021 genehmigen zu lassen.
Weiteres beispielsweise zu ACC3 können Sie direkt der Änderungsverordnung entnehmen.