Taser X 26

Taser – Mehr Sicherheit für Polizisten?

von Dr. Reinhard Scholzen

Taser sind Elektroimpulsgeräte, die auch auf größere Distanz angewendet werden können. US-Polizisten verwenden sie häufig. In Deutschland hingegen ist deren Einsatz Spezialeinheiten vorbehalten.

Die Frage, ob deutsche Polizisten andere, nicht tödlich wirkende Waffen benötigen, ist alt. Seit den 1970er Jahren sahen manche Fachleute einen dringenden Bedarf für ein Einsatzmittel, das die Lücke zwischen dem Schlagstock und der Dienstpistole schließen sollte. In dieser Zeit durchgeführte Erprobungen mit spezieller, nicht tödlich wirkender Munition, die aus der Dienstwaffe verschossen werden kann, gingen ebenso ins Leere wie Versuche, aus Schrotgewehren eine nicht tödlich wirkende Munition zu verschießen. Dabei wurden unter anderem besonders leichte Geschosse, kleine mit Blei gefüllte Säckchen oder durch Fäden miteinander verbundene Scheiben aus Kunststoff getestet.1 Entweder erwiesen sie sich als wirkungslos gegen Störer oder sie stellten für das polizeiliche Gegenüber eine zu große, nicht hinzunehmende Gefährdung dar.

Durchsetzen konnte sich das Reizstoffsprühgerät2 (RSG), das in mehreren Varianten seit zwei Jahrzehnten für unterschiedliche Einsatzzwecke bei den Polizeien beschafft wurde. Bald zeigte sich jedoch, dass die erwünschte Wirkung nicht in jedem Fall eintrat. Zufriedenstellende Ergebnisse erbrachten Einsätze im Nahbereich. Auf größere Entfernung blieb die erwünschte Wirkung jedoch nicht selten aus, insbesondere in den Fällen, in denen der Störer alkoholisiert war oder unter Drogeneinfluss stand. War der Täter mit einem Messer oder einem anderen gefährlichen Gegenstand bewaffnet, so erwies sich die Verwendung des RSG häufig als ungeeignet. Daher wurde weiter nach einem Einsatzmittel gesucht, das einen Störer zeitweise – auch im eigentlichen Wortsinn – außer Gefecht setzen konnte, jedoch in der Gefährlichkeit deutlich unter der Schusswaffe anzusiedeln war.

US-Polizist mit TaserDie Polizisten in den USA verwendeten seit den 1980er Jahren Elektroimpulsgeräte, später dann auch Taser. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Geräten besteht darin, dass ein Elektroimpulsgerät nur dann wirkt, wenn es in direkten Körperkontakt mit einer Person gebracht wird. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einem Taser um ein Distanz-Elektroimpulsgerät mit einer Reichweite von bis zu sieben Metern. Der Taser verschießt zwei an dünnen Kabeln befestigte Elektroden, die einen Elektroimpuls auf den getroffenen Körper übertragen. Nach dem Beschuss ist der Getroffene für mehre Sekunden handlungsunfähig, was den Beamten genügend Zeit gibt, um die Person festzunehmen. Manche Hersteller werben daher mit der Bezeichnung „Electronic Control Devices – ECD’s“, also einem elektronischen Kontrollgerät.

Funktionsweise

Kartusche für Taser Nur die Abzugseinrichtung eines Tasers erinnert an eine Pistole, an deren Vorderseite speziell geformte Kartuschen aufgesteckt werden, in denen kleine, pfeilförmige Elektroden stecken, die durch dünne Drähte mit dem Abschussgerät verbunden sind. Bei der Schussauslösung werden diese Pfeile mittels komprimierten Stickstoff nach vorne aus der Kartusche ausgestoßen. Verhaken sich deren Spitzen in der Haut beziehungsweise der Kleidung des Störers, so werden Stromimpulse (19 Impulse pro Sekunde) abgegeben, die beim Getroffenen zu Muslkelkontraktionen führen und praktisch als Nebeneffekt zusätzlich auch noch Schmerzen verursachen. Nach einer Impulsdauer von fünf Sekunden schaltet sich das Gerät ab, jedoch kann der Schütze entweder durch nochmaliges Betätigen des Abzugs (bei den einschüssigen Geräteversionen X26 oder X26P) oder durch Betätigen der sogenannten ARC-Taste seitlich am Gerät (bei den mehrschüssigen Geräten X3 oder X2) einen weiteren Stromstoß auslösen. Eine im Gerät befindliche Batterie liefert die Energie, die je nach Gerätegeneration für rund 200 Fünfsekunden-Impulse (X 26) bzw. 500 Fünfsekunden-Impulse (X26 P, X3, X 2) ausreicht.

In dem Taser wird eine elektrische Spannung erzeugt, die im Regelfall bei 1.200 Volt liegt. Die Maximalspannung von bis zu 50.000 Volt ist erforderlich, wenn die abgeschossenen Projektile nicht direkt auf die Haut, sondern auf die Kleidung auftreffen. Dann bewirkt sie, dass der bestehende Spalt zwischen der Spitze des Projektils und der Haut überwunden werden kann. 50.000 Volt genügen, um einen bis zu fünf Zentimeter breiten Spalt zu überwinden. In dem gängigen Modell Taser X 26 fließt ein Strom von 2,1 Milliampere (mA) pro Sekunde, in der Variante X 26 P bzw. X 2 werden nur 1,3 mA erzeugt. Entscheidend für die Wirksamkeit des Tasers sind weitere interne und externe Faktoren wie der Körperwiderstand, die Stärke und Frequenz des durch den Körper fließenden Stroms und nicht zuletzt die Länge der Zeit, in der der Strom auf diesen einwirkt. Die Hersteller wählen die verschiedenen Parameter so aus, dass es beim Getroffenen weder zu einem Erschlaffen der Muskeln noch zu einer Auswirkung auf den Herzschlag kommt, was unmittelbar lebensbedrohend wäre.

Es wurden zwar zahlreiche „Experimente“ durchgeführt, bei denen Menschen mit einem Taser beschossen wurden – um so dessen Wirksamkeit, gleichzeitig aber auch dessen Ungefährlichkeit zu demonstrieren –, jedoch halten sich hartnäckig Berichte über das Versagen der Elektroimpulsgeräte bei Drogenabhängigen oder Menschen, die unter hohem Stress standen. Zudem gab es zu allen Zeiten Berichte über Anwendungen des Tasers, die für den Beschossenen tödlich endeten.

Chancen – und Risiken

In den USA gehören Taser zum polizeilichen Alltag, da der mögliche Nutzen deutlich höher gewichtet wird als mögliche Schäden. Bereits vor Jahren warb die Firma „Taser“ damit, durch den Einsatz ihrer elektronischen Waffe seien mehr als 130.000 Menschenleben gerettet worden, da die Polizisten in einer gefährlichen Situation zur Elektro- anstatt zur Dienstpistole griffen. Auch in Großbritannien, Frankreich, Österreich und im Streifendienst in einigen Kantonen der Schweiz wird diese Distanzwaffe im Einsatz verwendet. Nach einem Bericht des

British Medical Journal werden gegenwärtig Taser von 16.000 Polizeien in 107 Ländern verwendet. Nach Recherchen der Zeitschrift wurden 1,35 Millionen Menschen mit einem Taser beschossen, obwohl die damit einhergehenden Risiken hoch seien: Allein in Kanada seien seit dem Jahr 2003 20 Menschen nach einem Taserbeschuss gestorben. Die Gefährlichkeit des Tasers belegen auch Recherchen von Amnesty International in den USA, wo in den Jahren zwischen 1990 und 2012 insgesamt 490 Todesfälle nach einem Tasereinsatz zu beklagen waren.3 Zu noch höheren Opferzahlen kommt die Washington Post: Allein zwischen Januar und Herbst 2015 seien in den USA 48 Menschen nach einem polizeilichen Einsatz der elektronischen Waffe ums Leben gekommen. Allerdings räumen die Autoren ein, in den meisten Fällen hätte die Todesursache nicht zweifelsfrei ermittelt werden können. Zudem stellen sie heraus, bei einem vorschriftgemäßen Gebrauch seien die Geräte vergleichsweise sicher, sowohl für die Störer als auch für die Polizisten.4

Taser in Deutschland

In Deutschland gab es von Beginn an sowohl kritische Stimmen als auch Befürworter. So geht das Thüringer PAG ausführlich auf die Taser ein und beschreibt unter anderem deren Anwendungsmöglichkeiten im Polizeidienst: „Die bis zur Änderung durch das PSÄG in Abs. 4 Satz 1 enthaltene Beschränkung verhinderte eine Ausstattung der Polizei mit geringletalen Waffen. In der Entwicklung solcher Waffen wurden in jüngster Zeit beachtliche Fortschritte erzielt (vgl. z. B. den ‚Advanced Taser’, ein Destabilisierungsgerät, durch dessen elektrische Impulse das motorische Nervensystem eines Menschen derart beeinflusst wird, dass dieser schlagartig handlungsunfähig wird, ohne getötet zu werden. Der Einsatz eignet sich vor allem gegen mit Beilen, Messern o. Ä. Bewaffnete, gewalttätige Randalierer oder Taser Dartaggressive psychisch Gestörte. Umstritten ist, ob das Gerät als Schusswaffe – mit erhöhten rechtlichen Einsatzanforderungen – oder als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zu qualifizieren ist). Das Risiko einer schweren Verletzung eines Menschen bis hin zu seiner Tötung kann durch solche Geräte im Vergleich zum Einsatz der klassischen Polizeiwaffen erheblich vermindert werden.“5 Ähnlich äußerte sich auch der Hamburger Senat: Der Taser sei „nur eine Schock-Lähmungswaffe, die dem Angreifer eine realistische Chance gibt, letztlich ohne ... schwere Verletzungen den polizeilichen Einsatz zu überstehen.“6

Trotz dieser positiven Einschätzung benutzen solche Waffen gegenwärtig nur die Spezialeinheiten (SEK und MEK) in 14 Bundesländern.7

Dabei fällt auf, dass die Distanzelektroimpulsgeräte von den Beamten häufig in Suizidlagen verwendet werden. So setzte sie das SEK aus Bremen bis zum Sommer 2014 in elf Fällen ein – acht mal handelte es sich um eine erfolgreiche Abwehr eines Suizidversuches.8

Ein Einsatz aus diesem Grund brachte die Taser im Jahr 2005 in die Kritik. Das SEK aus Berlin hatte versucht, einen Mann, der sich das Leben nehmen wollte, von seinem Tun abzuhalten. Dabei wurde mit einem Taser auf den 28-Jährigen geschossen, der direkt im Anschluss daran vom Balkon in die Tiefe stürzte und verstarb.

Die Möglichkeiten, die der Einsatz des Tasers bietet, traten danach in den Hintergrund, obwohl viele Konstruktionsmerkmale der modernen Geräte ganz speziell für einen Polizeieinsatz entwickelt wurden. Bei jedem Abschuss werden zusammen mit den beiden Elektroden kleine Kunststoff-Plättchen verschossen, auf denen die Seriennummer der verschossenen Kartusche aufgedruckt ist. Bei einer späteren Rekonstruktion der Abläufe dienen diese als Beweismittel. Da die Taser direkt an einen Computer angeschlossen werden können, sind die im Gerät für jeden einzelnen Schuss gespeicherten Daten jederzeit abrufbar. Zudem lässt sich mit einer Software der Funktionsstatus der Waffe überprüfen. Die bei der Polizei verwendeten Taser verfügen über eine Laser-Zielhilfe (je nach Gerätetyp ein oder zwei Laserpunkte zur Anzeige des ungefähren Trefferlage der Pfeilelektroden), einen zuschaltbaren, leistungsstarken Weißlichtstrahler und eine am Gerät angebrachte externe Sicherung.9

Die Gewerkschaftssicht

Die Meinungen der Polizeigewerkschaften gingen in den letzten Jahren weit auseinander. Bereits im Oktober 2012 machte sich die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) für die Ausrüstung der Streifenpolizisten mit Tasern stark. Den Anlass dafür bildete ein Einsatz im Berliner Bezirk Wedding. Ein mit Messern und einem Beil bewaffneter Mann hatte von den Beamten nur mit mehreren Schüssen aus der Dienstwaffe gestoppt werden können. Bodo Pfalzgraf, der Vorsitzende der Berliner DPolG, hatte danach die Auffassung vertreten, mit Elektropistolen hätten die Beamten den Mann stoppen können.10 Auch Rainer Wendt, der Bundesvorsitzende der DPolG, sah im Jahr 2013 gute Gründe für den Einsatz der Taser im Streifendienst. Er hob hervor: „Es gibt kaum nachgewiesene Todesfälle durch Taser. Aber viele durch 9mm-Waffen.“ Nach einem Selbsttest, bei dem sich Polizisten in Würzburg mit einem Taser beschießen ließen, stellte der stellvertretende unterfränkische Bezirksvorsitzende der DPolG, Thomas Lintl, heraus: „Wir können den Schlagstock einsetzen und Pfefferspray. Letzte Möglichkeit ist dann der Schusswaffeneinsatz. Der Taser wäre eine Möglichkeit, diese Lücke zu schließen.“11

Arnold Plickert, der Vorsitzende der GdP in Nordrhein-Westfalen, sah hingegen mehr Schatten als Licht, nicht zuletzt da nach seiner Meinung innerhalb weniger Jahre durch den Einsatz der Elektroimpulsgeräte weltweit 250 Menschen verstorben seien.

Deutsche SEK-Beamte hätten häufig festgestellt, dass diese nicht die erhoffte Wirkung beim Störer erzielt hätte: Betrunkene oder unter Drogen stehende Menschen würden auf einen Taserbeschuss kaum reagieren.

Diese Bewertung stützt eine Auswertung des SEKs aus Berlin. Dort wurde in den Jahren zwischen 2001 und 2012 18-mal der Taser eingesetzt, dabei blieb in sieben Fällen der erwünschte Erfolg aus.12 Dieses Ergebnis relativiert die Bewertung des ehemaligen SEK-Leiters von Berlin, Martin Textor, der bereits vor Jahren gesagt haben soll: „Ein Schlag mit dem Einsatzstock ist weitaus gefährlicher.“13

Die beiden SEKs aus Bayern verwenden Distanzelektroimpulsgeräte des US-Herstellers „Taser International Inc.“ seit dem Jahr 2006. Laut eines Berichts der Nürnberger Nachrichten vom Sommer 2015 wurden im Freistaat bisher 32 Personen mit einem Taser, Modell X 26, beschossen. Offenbar in jedem Fall mit Erfolg; denn über negative Erkenntnisse berichtet die Zeitung nicht.14 Daher kann es auch nicht verwundern, dass im PAG der Stellenwert der elektronischen Waffen so hoch angesetzt wird, dass er sogar die in Bayern geltende Regelung über den finalen Rettungsschuss beeinflusst: „Durch die inzwischen erfolgte Entwicklung und Einführung des Elektroimpulsgeräts ... wird der mögliche Anwendungsbereich des in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 für zulässig erklärten tödlichen Schusses weiter eingeschränkt.“15

Rechtsfragen

Die in Deutschland eher skeptische Bewertung des Tasers fand auch ihren Niederschlag im Waffenrecht. Im Zuge der Novellierung wurden die Taser im Jahr 2008 in die Liste der „verbotenen Waffen“ (Anl. 2 Abschn 1 WaffG) aufgenommen. Als Begründung gab der Gesetzgeber deren „spezifisches Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial“ an.16 Bemerkenswert ist, dass der Erwerb und Besitz, das Überlassen, Führen, Verbringen, Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen und Einsatz mit Taserder Handel mit einem Taser lediglich als Ordnungswidrigkeit, nicht etwa – wie bei einer Schusswaffe – als Straftat geahndet wird. Gleichermaßen ist erwähnenswert, dass zum Beispiel nach den in Berlin geltenden Bestimmungen über den UZwG die Verwendung des Tasers durch einen Polizeibeamten dem Schusswaffengebrauch gleichzusetzen ist.

In der polizeilichen Praxis spricht vieles für die elektronischen Waffen. In zahlreichen Einsatzlagen, so etwa zur Abwehr eines aggressiven, aber unbewaffneten Störers, bieten sie gegenüber dem RSG Vorteile. Probleme könnten aber entstehen, wenn ausdrücklich die Verwendung der Taser gegen bewaffnete Personen vorgesehen ist, wie dies zum Beispiel bei den bayerischen SEKs der Fall ist.17 Es kann bezweifelt werden, ob in der polizeilichen Praxis die Anwendung des Tasers zur Abwehr eines mit einem Messer bewaffneten Störers das geeignete Mittel ist. Kaum Zweifel bestehen daran, dass er nicht zur Abwehr eines Angreifers geeignet ist, der eine Schusswaffe mit sich führt. Allgemein gilt, dass der Polizeibeamte mitunter im Bruchteil einer Sekunde entscheiden muss, welches Einsatzmittel das am besten geeignete ist, um einen Angriff abzuwehren. Ein Zuviel an Möglichkeiten könnte sich in der polizeilichen Praxis als Fluch erweisen.

Für Wirbel sorgten seit März 2016 Zeitungsberichte, wonach eine Polizeigewerkschaft in Sachsen-Anhalt finanzielle Zuwendungen von einem Taser-Hersteller erhielt.18 Zwar dementierte ein führender Gewerkschaftsmann umgehend die Behauptungen und stellte heraus, „die Polizeigewerkschaft unterhalte keine Verträge mit ‚Taser International’ oder vergleichbaren Unternehmen“, aber es bleibt ein etwas schaler Beigeschmack, weil sich der gleiche Gewerkschaftsvertreter für die Beschaffung von Tasern dieses Herstellers stark macht. Darin kann er jedoch keinen Interessenskonflikt erkennen, „immerhin läge die Entscheidung, welcher Hersteller beauftragt werden soll, ganz allein beim Innenministerium.“19

( © Alle Fotos : Taser International )

Quellen:

[1]   Siehe dazu: Kneubuehl, Beat P.: Geschosse. Ballistik, Wirksamkeit, Messtechnik. Stuttgart 2004. S. 161ff.
[2]   Vgl:: Rosenberger, Manfred R.: Waffen und Einsatzmunition der Polizei. Stuttgart 2002. S. 240ff.
[3]   Vgl.: Artikel „Tasers“. In: The British Medical Journal vom 17. 11. 2015.
[4]   Vgl.: The Washington Post vom 26. November 2015.[5]   Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei. Polizeiaufgabengesetz – PÖAG – mit Erläuterungen und ergänzenden Vorschriften. 4. Aufl. Stuttgart 2005, S. 563.
[6]   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 18/1487 vom 14. 12. 2004, S. 11.
[7]   Vgl.: Bremische Bürgerschaft Drucksache 18/1418 vom 3. 6. 2014.
[8]   Ebd.
[9]   Vgl.: Lars Winkelsdorf: Starke Stöße. Elektroschockgerät Taser im Einsatz. In: DWJ 6, 2005, S. 61/62.
[10] Vgl.: Der Tagesspiegel vom 8. 10. 2012.
[11] www.br.de/nachrichten/unterfranken „Polizisten schießen Taser auf Kolegen ab“ vom 09.03.2016.
[12] Vgl.: Der Westen vom 13. 8.2013.
[13] Vgl.: Der Tagesspiegel vom 28. 6. 2004. 
[14] Vgl.: Nürnberger Nachrichten vom 28. 7. 2015.
[15] Polizeiaufgabengesetz – PAG – Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei. 19. Aufl. Stuttgart 2009, S. 490.
[16] BT-Drs. 16/7717, S. 17. Elektroimpulsgeräte, die ihre Wirkung nur bei direktem Körperkontakt entfalten, sind hingegen nicht verboten, wenn sie amtlich zugelassen sind und über ein amtliches Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) verfügen. Offensichtlich sind die Anforderungen der zuständigen Abteilung für Hochfrequenztechnik sehr hoch. Ein großer deutscher Hersteller stellte daher bereits vor Jahren seine Forschungen in diesem Bereich aus betriebswirtschaftlichen Gründen ein.
[17] Vgl.: Bayerischer Landtag, Drucksache 15/8798 vom 29. 8. 2007.
[18] Siehe: www.focus.de vom 05.04.2016: Amerikanischer Taser-Hersteller soll Polizeigewerkschaft sponsern.
[19] Ebd.

Über den Autor
Dr. Reinhard Scholzen
Dr. Reinhard Scholzen
Dr. Reinhard Scholzen, M. A. wurde 1959 in Essen geboren. Nach Abitur und Wehrdienst studierte er Geschichte und Politikwissenschaft an der Universität Trier. Nach dem Magister Artium arbeitete er dort als wissenschaftlicher Mitarbeiter und promovierte 1992. Anschließend absolvierte der Autor eine Ausbildung zum Public Relations (PR) Berater. Als Abschlussarbeit verfasste er eine Konzeption für die Öffentlichkeitsarbeit der GSG 9. Danach veröffentlichte er Aufsätze und Bücher über die innere und äußere Sicherheit sowie über Spezialeinheiten der Polizei und des Militärs: Unter anderem über die GSG 9, die Spezialeinsatzkommandos der Bundesländer und das Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr.
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