Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)[1]

Die Verwertung von richterlichen oder nichtrichterlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren

Von Werner Märkert

– Teil 2 –

4. Das StORMG § 58a StPO Aufzeichnung auf Bild-Ton-Träger

Nach dem Willen des Gesetzgebers zum ZSchG soll durch eine audiovisuelle Zeugenvernehmung eine authentische Konserve der ersten tatnahen Vernehmung entstehen, die eine weitere Befragung im folgenden Verfahren ersetzt und insbesondere durch die Einführung als Beweismittel gemäß § 255a StPO eine Mehrfachvernehmung, insbesondere von Minderjährigen, vermeidet. 

 

Das 2. OpferRRG vom 29. Juli 2009[2] gab der Polizei durch die Zitierung des § 58a StPO in § 163 Abs. 3 StPO die Zuständigkeit für die Durchführung von audiovisuellen Zeugenvernehmungen. Diese Zuweisung wurde durch das StORMG nicht verändert.  

Bei der folgenden Auslegung der Änderungen des § 58a StPO nach dem StORMG sind die Ziele des Zeugen- und Opferschutz

  • Vermeidung von Mehrfachvernehmungen für besonders schutzbedürftige Zeugen
  • Verfahrensbeschleunigung und
  • Beweissicherung[3] der besonders bedeutsamen Erstaussage der Opferzeugen

mit zu berücksichtigen.

 

Änderungen nach dem StORMG ab dem 01.09.2013

§ 58a [Aufzeichnung der Vernehmung]

(1) 1Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden.

2Sie soll aufgezeichnet werden, wenn dies bei Personen unter 18 Jahren, die durch die Straftat verletzt sind, zur Wahrung ihrer schutzwürdigen Interessen geboten ist

oder

zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.

§ 58a [Aufzeichnung der Vernehmung]

(1) 1Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden.

2Sie soll

  • nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn

1) damit die schutzwürdigen Interessen von Personenunter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind,

  • besser gewahrt werden können oder

2) zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist .…

§ 58a StPO regelt auch nach dem StORMG unverändert folgende Fallkonstellationen:

  • Die audiovisuelle Vernehmung von grundsätzlich jedem Zeugen gemäß § 58a Abs. 1 S. 1 StPO
  • Die audiovisuelle Vernehmung von Opferzeugen gemäß § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO
  • Die audiovisuelle Vernehmung von bestimmten Zeugen gemäß § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO

Änderungen ergeben sich durch das StORMG hinsichtlich des Tatbestandes bei  § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und bei der Rechtsfolge für die Konstellationen Nr. 1 und Nr. 2.

 

4.1   Audiovisuelle Vernehmung von (fast) jedem Zeugen: § 58a Abs. 1 S. 1 StPO

Nach dem unverändert gebliebenen § 58a Abs. 1 S. 1 StPO kann grundsätzlich weiterhin grundsätzlich jede Vernehmung[4] eines Zeugen audiovisuell aufgezeichnet werden und erlaubt als Mindereingriff auch die Tonaufzeichnung von Zeugenvernehmungen.[5]

Obwohl § 58a Abs. 1 S. 1 StPO für die audiovisuelle Vernehmung keine deliktische Voraussetzung beschreibt, muss unter dem Gesichtspunkt des Zeugenschutzes eine sorgfältige Abwägung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit erfolgen – damit verbietet sich eine Anwendung bei sog. Bagatelldelikten. 

In der Praxis soll eine audiovisuelle Vernehmung nach S. 1 nur durchgeführt werden, wenn bei sensiblen Delikten eine gewisse Schwere erreicht ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn von dem Zeugen eine entscheidungserhebliche Aussage zu erwarten ist[6], ein komplexes Tatgeschehen aufgeklärt werden soll oder sich die Vernehmung aus unterschiedlichen Gründen schwierig gestaltet.

Die Anordnungskompetenz liegt beim Vernehmenden.

Der mit der audiovisuellen Vernehmung verbundene erhebliche Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Zeugen und die angestrebte Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gebieten zwar eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung, jedoch dürfen keine zu strengen Anforderungen an den opferschonenden Mehrwert einer audiovisuellen Vernehmung gestellt werden.[7]

Rechtsfolge ist die audio/audiovisuelle Aufzeichnung einer polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Zeugenvernehmung.

 

4.2  Audiovisuelle Vernehmung von besonderen Zeugen: § 58a  Abs. 1 S. 2 StPO - neu -

Im Gegensatz zu der Kann-Vorschrift des § 58 a Abs. 1 S. 1 StPO ist S. 2 für die dort genannten Fallbeispiele als Soll-Vorschrift formuliert.

Der BGH hat dazu 2004 ausgeführt:

Wird wegen des Verdachts ermittelt, ein Kind sei Opfer schwerwiegender Sexualstraftaten geworden, so begründet die "Sollvorschrift" des § 58a Abs. 1 S. 2  StPO eine grundsätzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, die Aussagen des Kindes aufzuzeichnen.[8]

Neu ist nun, dass eine audiovisuelle Vernehmung nach Würdigung der hierfür maßgeblichen Umstände in den Fällen des § 58a Abs. 1 Nr. 1 und 2 als richterliche Vernehmung erfolgen soll. Ein bewusster Verzicht auf eine audiovisuelle Aufzeichnung bei Sexualdelikten, an denen das Opfer mitgewirkt hat und dabei gefilmt wurde, ist jedoch weiterhin sachlich gerechtfertigt.   

Die Strafverfolgungsbehörden haben nach dieser Gesetzesänderung bei der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung nach Abs.1 S.2 nur noch ein eingeschränktes Ermessen. Liegt ein Fallbeispiel des § 58a Abs.1 S.2 StPO vor, müssen nunmehr „gewichtige Gründe“ vorliegen[9], um von dieser Maßnahme abzusehen.[10]

 

4.2.1 Audiovisuelle Vernehmung von bestimmten Opferzeugen gemäß § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO – neu –

Für § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO bedarf es eines Minderjährigen oder zur Tatzeit minderjährigen Zeugen, der durch eine der in § 255a Abs. 2 StPO abschließend genannten schweren Straftaten verletzt wurde.

Die audiovisuelle Vernehmung soll nach Würdigung der hierfür maßgeblichen Umstände als richterliche Vernehmung nicht nur erfolgen, wenn die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zur Wahrung seiner schutzwürdigen Interessen „geboten“ ist, sondern bereits dann, wenn diese dadurch „besser gewahrt“ werden können.

Die Schwellenreduzierung von „geboten“ auf „besser gewahrt“ erfasst nunmehr nicht nur die Vermeidung einer Vernehmung in der Hauptverhandlung gemäß § 255a StPO, sondern z.B. auch eine Belastungsreduzierung durch Vermeidung von zusätzlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, eine mit der audiovisuellen Vernehmung oft verbundene erhöhte Geständnisbereitschaft beim Beschuldigten sowie generell eine bessere Beweissicherung.[11] 

Bei der geforderten Abwägung sind selbstverständlich auch die Belastungen des minderjährigen Zeugen z.B. durch die audiovisuelle richterliche Vernehmung[12] mit zu berücksichtigen.

 

Anhebung der Schutzaltersgrenze

§ 58a Abs. 1 S. 2 StPO gilt zukünftig nicht nur für Minderjährige, sondern auch für volljährige Zeugen, sofern sie Verletzte von Straftaten gemäß § 255a Abs. 2 S. 1 StPO[13] sind und zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt waren. § 255a StPO wurde durch eine entsprechende Einfügung nach § 255a Abs. 2 S. 1 geändert. § 397a StPO wurde ebenfalls entsprechend angepasst.

Als Verletzter ist hier nur der durch die genannten Straftaten unmittelbar verletzte Zeuge anzusehen.[14] Bei anderen Zeugen[15] kann bezogen auf § 58a Abs. 1 S. 1 oder auf § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 zurückgegriffen werden.[16]   

 

4.2.2 Audiovisuelle Vernehmung von bestimmten Zeugen gemäß § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO – neu –

Der Entwurf modifizierte nur die Rechtsfolge.

Nach § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO soll eine audiovisuelle Vernehmung von Zeugen immer dann als richterliche Vernehmung durchgeführt werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.

Aufgrund bestimmter Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrung muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann. Damit tritt hier der Zweck der Beweissicherung[17] deutlich in den Vordergrund. 

Vom Anwendungsbereich werden weiterhin Zeugen erfasst, die z.B. besonders gefährdet sind[18], deren Rückkehr ins Ausland bevorsteht oder solche, die gebrechlich oder lebensgefährlich erkrankt sind. Auch Fälle, in denen Erziehungsberechtigte dem kindlichen oder jugendlichen Zeugen[19i] aus berechtigter Sorge um deren Wohl voraussichtlich die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht gestatten werden, unterliegen dem S. 2 Nr. 2.    

Die Aufzeichnung muss zur Erforschung der Wahrheit erforderlich sein. Das Gesetz verlangt mit Blick auf § 244 Abs. 2 StPO eine pflichtgemäße Prüfung, ob

  • die Verwendung der Aufzeichnung ergiebiger sein wird als die Verlesung der Niederschrift der Vernehmung,
  • dieser Vernehmung im konkreten Fall durch die Aufzeichnung ein höherer Beweiswert zukommt, oder
  • ob man sie durchführen sollte, um einem Beweisverlust vorzubeugen.[20]

Da die Beweiskraft einer audio- oder audiovisuellen Aufzeichnung wesentlich höher als ein schriftliches Protokoll ist, dürfte es nach dem 01.09.2013 sehr schwer sein, eine Aufzeichnung begründet abzulehnen.

 

4.3  Rechtsfolgen nach § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 StPO 

Wurden die Voraussetzungen geprüft und festgestellt, dass die richterliche Vernehmung neben der Aufzeichnung einen zusätzlichen Beitrag zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Zeugen (Nr.1) oder zur Erforschung der Wahrheit (Nr.2) zu leisten vermag, soll die audiovisuelle Vernehmung als richterliche Vernehmung erfolgen.

Die damit verbundene stärkere Verpflichtung der Justiz, zukünftig mehr richterliche audiovisuelle Vernehmungen durchzuführen, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum StORMG und, insbesondere für die Fälle des § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO, aus der Bewertung des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs beim BMFSFJ, Johannes-Wilhelm Rörig.[21]

Weichen die Strafverfolgungsbehörden davon ab und führen stattdessen „nur“ eine polizeiliche audiovisuelle Vernehmung durch, müssen die hierfür maßgeblichen Gründe aktenkundig gemacht und die Staatsanwaltschaft frühzeitig eingebunden werden.  

 

4.4  Einwilligung in die audiovisuelle Vernehmung

Eine gesetzlich normierte Notwendigkeit der Einwilligung des Opfers zur Videovernehmung ist auch im StORMG nicht vorgesehen.

Die Duldung der Bild-Ton-Aufzeichnung gemäß § 58a StPO ist damit weiterhin Bestandteil der Zeugenpflicht und erfordert grundsätzlich keine Einwilligung des Zeugen oder seines gesetzlichen Vertreters.[22] Dies lässt sich m.E. auch aus der in   § 58a Abs. 3 StPO geregelten „Widerspruchslösung“ erkennen, die nur die weitere Verwendung der Aufzeichnung, nicht jedoch die Aufzeichnung selbst in die Entscheidung des Zeugen legt. Zeugen haben demnach grundsätzlich kein „Recht“, zu verhindern, dass ihre Angaben unverfälscht in das Protokoll gelangen. 

Gleichwohl ist es ratsam, dass der Vernehmende sich um ein kooperatives Verhalten des Zeugen und/oder der Erziehungsberechtigten bemüht, da vollständige Aussagen nur zu erwarten sind, wenn der Zeuge mit einer solchen Maßnahme einverstanden ist.    

 

4.5  Akteneinsicht: § 58a Abs .2 S. 3, Abs. 3 StPO und Ziffer 19b RiStBV

Wird die Vernehmung eines Zeugen auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet, ist dieser darauf hinzuweisen, dass er der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung im Wege der Akteneinsicht an den Verteidiger oder den Rechtsanwalt des Verletzten widersprechen kann.

Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie an die Einsichtsberechtigten, kann der Verteidiger die Aufzeichnung nur bei der STA einsehen oder er erhält ein Protokoll.[23]

§ 58a Abs. 2 S. 4 StPO legt auch fest, dass die Weitergabe einer Kopie z.B. vom Verteidiger an seinen Mandanten der Einwilligung des Zeugen bedarf.

 

5. Änderung des § 69 StPO – Vernehmung zur Sache –

Durch die Verweisung in § 163 Abs. 3 StPO auf den § 69 StPO gilt dieser auch für polizeiliche Zeugenvernehmungen.

Zeugen, die durch eine Straftat verletzt sind, ist damit bei einer polizeilichen Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern – soweit dies für die Entscheidung des Staatsanwalts bzw. des Gerichts insbesondere im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Tat erforderlich ist.

Änderungen nach dem StORMG ab dem 01.09.2013 in Fettdruck

§ 69 [Vernehmung zur Sache]

(2) 1Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. 2Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.

M.E. beschreibt die Änderung des Abs. 2 nur die gängige Praxis. Durch § 160 Abs. 3 StPO  i.V.m. § 46 Abs. 2 StGB und Nr. 15 RiStBV waren Strafverfolgungsbehörden bereits vorher aufgefordert, die Auswirkungen der Tat im Rahmen ihrer Ermittlungen zu erheben, da diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Primäre Informationsquelle für diese Erhebung ist das Opfer. Eine etwas neutralere Beschreibung und Bewertung kann im weiteren Verfahrensverlauf auch durch die Gerichtshilfe erfolgen.      

 

6. Änderungen des § 406d StPO

Mit dem StORMG wurden die Informationsrechte des verletzten Zeugen erneut erweitert.

Schon bei der Anzeigenaufnahme oder einer polizeilichen Vernehmung kann der verletzte Zeuge einen entsprechenden Antrag auf Mitteilung stellen, wenn der Verurteilte Hafturlaub oder Vollzugslockerung bekommt. Er ist gemäß § 406h StPO darauf hinzuweisen.

Änderungen nach dem StORMG ab dem 01.09.2013 in Fettdruck

§ 406d  [Mitteilungen an den Verletzten]

(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob

  1. dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren;
  2. freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in den in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
  3. 3.     dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.

 

7.      Weiteres Gesetzesvorhaben

Die Bundesrechtsanwaltskammer[24] legte im Februar 2010 den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Wahrheitsfindung im Strafverfahren durch verstärkten Einsatz von Bild-Ton-Technik“ bei Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen vor.

Bei der Problem- und Zielbeschreibung zum Entwurf wird angeführt, dass der Zeugenbeweis zwar den gebräuchlichsten, aber zugleich auch einen sehr problematischen Beweis darstellt. Zu Fehlern, die in der Person des Zeugen liegen, kämen auch solche, die in der Vernehmungstechnik begründet sind, sowie namentlich Übermittlungsfehler bei der Entgegennahme und Aufzeichnung der Zeugenaussage. Es wird weiter aufgeführt, dass sowohl der Ablauf als auch der Inhalt von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung häufig und in aufwändiger Weise thematisiert werden müssen. Deshalb fordert die Bundesrechtsanwaltskammer eine Dokumentation von allen entscheidungserheblichen Vernehmungen, um eine möglichst hohe Richtigkeitsgewähr zu erzielen.   

Der Gesetzesentwurf sieht daher die audiovisuelle Vernehmung eines Beschuldigten immer dann vor, wenn abzusehen ist, dass in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird.[25] Der Vorschlag sieht ebenfalls eine Bindungswirkung für die polizeiliche Vernehmung von Beschuldigten durch Verweis auf § 163a Abs. 4 StPO vor. Der Transfer der aufgezeichneten Beschuldigtenvernehmung in die Hauptverhandlung soll nach dem Entwurf eindeutig über §§ 254 i.V.m. 255a StPO geregelt werden.    

Für den Zeugen wird vorgeschlagen, dem § 58a Abs. 1 S. 2 StPO -E- eine Nr. 3 einzufügen, die eine „Soll“ - Verpflichtung zur audiovisuellen Vernehmung für Zeugen immer dann einführt, wenn der Aussage des Zeugen eine ausschlaggebende Bedeutung zugerechnet wird. Für diese „ausschlaggebende Zeugen“ schreibt der Entwurf in § 58a Abs. 1 S. 3 StPO -E- die Aufzeichnung als „ist“, damit als Verpflichtung vor.

Der Entwurf sieht weiter auch die Verpflichtung des Vernehmungsbeamten zur Abgabe einer Erklärung vor, ob und mit welchem Inhalt verfahrensbezogene Gespräche mit dem Zeugen außerhalb der Aufzeichnung geführt wurden.

Insgesamt gibt der Entwurf einen Trend in Richtung mehr Transparenz durch eine zeitgemäße Dokumentation von Vernehmungen vor.

Neben Verfahrensökonomie, Verfahrensbeschleunigung, Zeugen- und Opferschutz, Verlässlichkeit und Belastbarkeit dauerhafter Aufzeichnungen sowie dem Schutz der vernommenen Person und des Vernehmenden vor Kontroversen um ihre Glaubhaftigkeit, steht aber auch der Schutz vor Fehlurteilen im Focus dieses Gesetzesentwurfs. 

Darüber hinaus vermittelt eine Aufzeichnung auch einen Eindruck von der Vernehmungsperson[26] und der Vernehmungsqualität.[27] Eine zusätzlich positive Auswirkung dieser Verfahrensweise auf eine Hauptverhandlung dürfte darin liegen, dass spätere Kontroversen über Art und Weise der Fragestellung oder problematische Vernehmungsmethoden deutlich abnehmen werden.

 

8.       Der Zeugenbeistand

Lange Zeit war das Recht des Zeugen auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht geregelt. Diese Regelungslücke wurde durch mehrfache Änderungen der StPO weitgehend geschlossen:

  • § 397a StPO: Beistand des Nebenklägers 
  • § 406g StPO: Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten, der sich jedoch nicht der öffentlichen Klage angeschlossen hat.
  • § 406f StPO: Beistand des nicht nebenklageberechtigten Verletzten
  • § 68b StPO: gewählter oder beigeordneter Zeugenbeistand

Der Beistand hat den Zeugen zu unterstützen, so dass dieser seine prozessualen Rechte sachgerecht wahrnehmen kann. Darüber hinaus soll er Zeugen, die in ihrer Aussagefähigkeit oder -bereitschaft gehemmt sind, vor Aussagefehlern schützen und dadurch Missverständnisse der anderen Verfahrensbeteiligten verhindern. Deshalb wird m.E. sogar der nach § 68b StPO „schwächste“ gewählte oder beigeordnete Zeugenbeistand es für erforderlich und im Interesse der Wahrheitsfindung auch für sinnvoll erachten, zukünftig mehr Einfluss auf die Protokollierung der Zeugenaussage zu nehmen und eine Ton- oder Bild-Ton-Aufzeichnung einfordern.

Diese Einschätzung ist belegbar, da audiovisuelle Zeugenvernehmungen gemäß § 58a StPO überwiegend bei schwerwiegenden Straftaten aus Opferschutzgründen und bei einer schwierigen Beweislage durchgeführt werden. In diesen Fällen wird stets die Beiordnung eines Beistandes notwendig sein. Die bessere Beweislage und die besondere Zeugensituation seines Mandanten werden den Beistand deshalb zwangsläufig veranlassen, eine audio- oder audiovisuelle Vernehmung zu beantragen. Darauf werden sich die Strafverfolgungsbehörden einstellen müssen.    

Aber auch die Verteidiger der Beschuldigten werden zukünftig genau prüfen, warum die Strafverfolgungsbehörden, bei einem unterstellten Nachteil für seinen Mandanten, die schriftliche Protokollierung der Aussage eines Belastungszeugen einem wesentlich besseren und aussagekräftigeren Ton- oder Bild-Ton-Beweis vorgezogen haben.

 

9.       Fazit – Handlungsbedarfe auch im polizeilichen Vernehmungsverhalten

Es wird deutlich, dass einer authentischen Dokumentation von Vernehmungen auch vom Gesetzgeber eine immer größere Bedeutung beigemessen wird. Großbritannien[28] und z.B. Österreich[29] verlangen aus dieser Erkenntnis heraus bereits seit einigen Jahren verbindlich die Ton- oder Bild-Ton-Aufzeichnung von Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren.[30] 

Täglich werden in deutschen Gerichtssälen hunderte von Polizeibeamten konfrontativ als Verhörspersonen dazu vernommen, was ihnen ein Beschuldigter oder Zeuge gesagt hat, da die Qualität der verschrifteten Protokolle einfach nicht ausreicht, dies einwandfrei zu belegen. Ton- oder Bild-Ton-Aufzeichnungen machen jedoch diese Vernehmungen entbehrlich und entlasten so die Vernehmungsbeamten und die Justiz. Das setzt Ressourcen frei für die eigentliche Ermittlungsarbeit und kommt damit indirekt den Personalhaushalten der Länder zugute.

Gleichzeitig kann eine audio- oder audiovisuelle Dokumentation von Vernehmungen zu mehr Transparenz und damit zu größerem Vertrauen in die Tätigkeit der Ermittlungsbehörden beitragen.

Diese sind gut beraten, die mit der Gesetzesänderung verbundene Herausforderung anzunehmen und vorausschauende Lösungen zu entwickeln.     

Durch das StORMG wurden im § 58a StPO teilweise der Tatbestand und die Rechtsfolge geändert. Diese Änderungen sind auch für die Polizei von Bedeutung und werden in naher Zukunft sicherlich Gegenstand einiger gerichtlicher Entscheidungen sein.

Ungeachtet dessen gilt es m.E. zukünftig zu beachten: 

  1. Polizeiliche Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen können vor Gericht nur verlesen oder vorgehalten werden, wenn keine Einwände gegen eine ordnungsgemäße und vollständige Belehrung/Dokumentation vorgebracht werden können.
  2. Polizeiliche Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen müssen wesentlich authentischer als bisher dokumentiert werden.[31] Deshalb sollten bei schweren Straftaten oder in Fällen, bei denen der Opferzeuge als alleiniger Belastungszeuge zur Verfügung steht, immer audio- oder audiovisuelle Vernehmungen durchgeführt werden. 
  3. Die generalklauselartige Ermächtigung gemäß § 58a Abs. 1 S. 1 StPO blieb unverändert und erlaubt weiter die Bild-Ton-Aufzeichnung  von Zeugenvernehmungen durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht sowie auch die Tonaufzeichnungen als sog. „Minus“.
  4. Der Gesetzgeber will mit der Änderung des § 58a Abs. 1 S. 2 StPO Mehrfachvernehmungen für bestimmte Opferzeugen vermeiden. Insbesondere bei schweren Sexualstraftaten müssen videodokumentierte Vernehmungen deshalb zwingend zum unverzichtbaren Standard in der Beweisführung werden.[32]
  5. § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO ermöglicht nach Würdigung der dafür maßgeblichen Umstände die audiovisuelle Vernehmung von Verletzten einer Straftat nach § 255a Abs. 2 StPO bereits dann, wenn dadurch deren schutzwürdige Interessen „besser gewahrt“ werden können. Diese Formulierung setzt gegenüber der a.F. viel früher an und macht mehr audiovisuelle Vernehmungen erforderlich.
  6. § 58a Abs.1  S. 2 Nr. 2 StPO ermöglicht die audiovisuelle Vernehmung von bestimmten Zeugen, wenn zu besorgen ist, dass sie in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden können und die Aufzeichnung zur „Erforschung der Wahrheit erforderlich“ ist. Da eine audiovisuell aufgezeichnete Vernehmung unbestreitbar ein besserer Beweis gegenüber den herkömmlichen Protokollen ist, sind auch aus diesem Grund mehr Aufzeichnungen zu erwarten.  
  7. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 durchgeführten Vernehmungen nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Gründe aufgezeichnet und als richterliche Vernehmung erfolgen. Der Beurteilungsspielraum der Polizei ist dadurch eingeschränkt. Divergierende Entscheidungen - z.B. wenn statt einer richterlichen Bild-Ton-Vernehmung „nur“ eine polizeiliche Bild-Ton-Vernehmung durchgeführt wird - sind mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen sowie schriftlich begründet in der Akte festzuhalten.
  8. Dieses Abstimmungserfordernis mit der Staatsanwaltschaft gilt ausdrücklich auch für die Erstvernehmung. In enger Absprache ist abzuklären, wie weiter zu verfahren ist – je nach Sachlage kann die Polizei bei der Anzeigenaufnahme auf eine detaillierte Erstvernehmung verzichten und sich auf die Kerninformation und die Abfrage rein fahndungsrelevanter Informationen beschränken. Bei  unbekannten Tätern bestehen derzeit gegen eine audiovisuelle Zeugenvernehmung durch die Polizei keine Bedenken.
  9. Die Justiz muss für die richterliche audiovisuelle Vernehmung die organisatorischen, technischen und personellen Voraussetzungen schaffen. Die Polizei ist gut beraten, diese Leistungen auch von der Justiz einzufordern, da die Anzahl der durchzuführenden audiovisuellen Vernehmungen durch die Herabsetzung der beschriebenen Voraussetzungen sicherlich zunehmen wird. Dabei bietet es sich an, die audiovisuelle richterliche Vernehmung in den Vernehmungsräumen der Polizei durchzuführen, wenn die Richter dazu bereit sind!
  10. Begleitend dazu sind mit der Justiz mittelfristige Absprachen zu treffen, ob eine schriftliche „1 zu 1“ Dokumentation einer polizeilichen audio-/audiovisuellen Vernehmung nicht auch durch einen entsprechenden Ergebnisvermerk im Sinne des § 168b Abs. 1 StPO ersetzt werden kann, wenn das Master-Audioprotokoll gesichert und bis zum Abschluss des Verfahrens den Verfahrensbeteiligten zur Verfügung steht.                  
  11. Damit die Technik-Schere zwischen Strafverfolgung und Rechtsfindung nicht weiter auseinander geht, muss in moderne Aufzeichnungstechnik[33] investiert werden, die flächendeckend insbesondere bei Tonaufzeichnungen zur Verfügung stehen muss. Für die Transkription der Inhalte müssen zudem einheitliche Regeln festgelegt werden.[34]
  12. Um tatzeitnahe Vernehmungen durchführen zu können, muss eine mobile Aufnahmetechnik die erforderliche Vernehmung auch außerhalb von Dienstgebäuden ermöglichen.            
  13. Die videodokumentierte Vernehmung muss bundesweit nach einem vergleichbaren Standard (Technik, Aufnahmemodalitäten - Zoomen  „ja oder nein?“, verwendete Programme/Formate/Speichermedien, spezielle Techniker für das audiovisuelle Protokoll etc.) durchgeführt werden. Hierzu ist es erforderlich, verbindliche Absprachen zwischen den Justiz-/Finanz- und Innenministerien auf Bundes- und Landesebene zu treffen.
  14. Die gemeinsame Fortbildung für Polizei und Justiz im Bereich der audiovisuellen Vernehmung ist länderübergreifend zu vereinheitlichen, zu zentralisieren und zu intensivieren. Der entlastende Effekt einer Videovernehmung für Kinder tritt nur bei einer kompetent durchgeführten Vernehmung ein.        
  15. In den meisten Anwendungsfällen des § 58a Abs. 1 S. 1 und S.2 StPO wird die Polizei bei der Vernehmung eines Opferzeugen gemäß §§ 68b, 397a oder 406g Abs. 3 und 4 StPO über die Staatsanwaltschaft einen anwaltlichen Zeugen-/Verletztenbeistand beantragen müssen. In den Fällen des § 397a und 406g ist zudem gemäß § 140 Abs. 1 und 2 sowie § 141 Abs. 1 und 4 StPO aus dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit dem Beschuldigten zwingend ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Sowohl Pflichtverteidiger als auch Zeugen-/ Verletztenbeistand werden vermutlich verstärkt die audiovisuelle Vernehmung einfordern.      
  16. Die mit dem 2.OpferRRG erweiterte Funktion des Zeugen-/Verletztenbeistandes lässt erwarten, dass in naher Zukunft die Beistände entweder immer häufiger eine elektronische Fixierung der Aussage durch Ton- oder Bild-Ton-Aufzeichnungen der Aussage fordern oder aber dem Zeugen/Verletzten raten werden, im Ermittlungsverfahren keine oder nur eingeschränkte Angaben zu machen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass bei Ablehnung der Beistand die Vernehmung seines Mandanten selbst aufzeichnen möchte. Darauf sollten sich die Strafverfolgungsbehörden einstellen.  
  17. Aufgrund der zunehmenden Angleichung der formellen Voraussetzungen von richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmung muss langfristig damit gerechnet werden, dass eine Ersetzung der Aussage auch durch die Vernehmung von nichtrichterlichen Vernehmungsbeamten in den Fällen der §§ 252 und 254 StPO denkbar sein wird, wenn sich die Rechtsprechung generell ändert. Prognostisch ist dann mit einer deutlichen Verlagerung der audiovisuellen Vernehmung wieder in Richtung Polizei zu rechnen.    
  18. Durch die Ergänzung in § 69 Abs. 2 StPO muss die Polizei, stärker als bisher, die Folgen der Straftaten für den Verletzten erfragen und entsprechend dokumentieren.

 

Literaturhinweise

Artkämper/Schilling, Vernehmungen, 2. Auflage 2012

Bernhard, Joachim, „Evaluation der Umsetzung polizeilicher Videovernehmungen von kindliche Opferzeugen im Bundesland Hessen“, Masterarbeit der Deutschen Hochschule der Polizei, 2009

Buckow, Frank, „Der Einsatz „neuer Medien“ im Dezernat des Ermittlungsrichters“ Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik S. 551 ff

Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Auflage 2013

Cramer/Bürgle, Die strafprozessualen Beweisverwertungsverbote, 2. Auflage, Boorberg Verlag

Eisenberg, Ulrich, Beweisrecht der StPO, 8. Auflage, 2013, CH. Beck Verlag

Leitner, Werner, Videotechnik im Strafverfahren, Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger e.V. Nr. 35, Nomos Verlag

Meyer-Goßner, StPO Kommentar, Verlag C.H. Beck, 2013, 56. Auflage

Märkert, Werner, „Vernehmung 1“ Pocket Tipps des Bund Deutscher Kriminalbeamter, Mediat GmbH Verlag Bonn

Scheumer, Maike. „Videovernehmung kindlicher Zeugen“, Dissertation 2007, Universitätsverlag Göttingen

Schmehl/Vollmer/Heidrich, „Die Assessorklausur im Strafprozess“, 9. Auflage, C.H. Beck, 

Schroeder/Meindl, Fallrepetitorium zum Strafverfahrensrecht, 4. Auflage, C.F. Müller Verlag

Sievers, Jürgen, „Videoanhörung von Kindern – Standard in der Beweisführung“, Der Kriminalist 7+8/2013 S. 25 ff

Wessing/Ahlbrecht, „Der Zeugenbeistand“

 

Zum Teil I. dieses Beitrages:

 

nach oben



Quellen

[1]  Veröffentlicht im BGBl 2013, Teil 1, Nr. 32, 1805, am 29.06.2013.

[2]  Gültig ab 01.10.2009.

[3]  Burhoff, Rn 1960: Regelung knüpft an die Beweissicherungsklausel des § 160 Abs.2 StPO sowie Meyer-Goßner § 58a, Rn 1b.

[4]  Es gilt hier der formelle Vernehmungsbegriff.

[5]  Siehe ergänzend hierzu auch § 168a Abs.2 S.1 StPO und Ziffer 5b RiStBV.

[6]  Z.B. wenn in einem beweisschwachen Verfahren „Aussage gegen Aussage“ steht, Beweisverluste bestehen oder zu erwarten ist, dass die Glaubhaftigkeit des Zeugen angegriffen wird.

[7]  Deutscher Bundestag DS 17/6261, Seite 10, Begründung zu § 58a StPO. 

[8]  BGH 1 StR 273/04 - Beschluss vom 8. Juli 2004 (LG Mannheim)

[9]  Burhoff, Rn 1961, bezeichnet die Aufzeichnung in diesen Fällen sogar als zwingend!

[10]  BVerwGE 20, 117 (118).

[11]  Deutscher Bundestag DS 17/6261, Seite 10.

[12]  Hierbei sind auch die entsprechenden Beteiligungsrechte zu berücksichtigen. Auf § 168e StPO wird hingewiesen.

[13]  §§ 174 – 184g, 211-222, 225, 232 – 233a StGB.

[14]  Meyer-Goßner,  § 58a Rn 6.

[15]  Tatzeugen oder Tatergänzungszeugen.

[16]  Meyer-Goßner, § 58a Rn 7.

[17]  Meyer-Goßner,  § 58a Rn 7 mit Hinweis auf § 160 Abs.2 StPO.

[18]  Sog. gesperrte Zeugen (VP’s oder besonders gefährdete Ermittlungsbeamte) i.S.v. § 96 oder § 110b StPO .

[19]  Opferzeugen fallen nicht unter Nr. 2 sondern Nr. 1.

[20]  Meyer-Goßner,  § 58a Rn 8.

[21]  Informationsblatt des Beauftragten zum StORMG vom Mai 2013.

[22]  Meyer-Goßner, § 163 Rn 42 und § 168a RN 4 sowie Burhoff, Rn 1962

[23]  Burhoff, Rn 1972.

[24]  Erarbeitet von dem Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer.

[25]  Siehe § 140 StPO.

[26]  Einschließlich der non-verbalen Reaktionen.

[27]  Leitner, S. 125.

[28]  Seit 1984 im Code E für die Tonaufzeichnung, seit 2001 im Code F für die Bild-Ton-Aufzeichnungen.

[29]  Seit 2008 werden in § 97 der österreichischen StPO die Ton- oder Bild-Ton-Aufnahmen von Zeugen oder Beschuldigtenvernehmungen geregelt. Gemäß § 97 Abs. 2 brauchen die Ermittlungsbehörden von diesen Aufnahmen nur eine schriftliche Zusammenfassung zu erstellen. 

[30]  Leitner, S. 96 ff.

[31]  Märkert, S. 62 ff.

[32]  So auch Sievers, DK, S. 30.

[33]  Sievers, S. 28 mit dem Hinweis auf die computerunterstützte Aufnahmetechnik in SH.

[34]  Buckow, S. 552: Orientierung an der „literarischen Umschrift“ und der „kommentierten Transkription“.