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Nicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit einlassen!

Die Zahl der Einbrüche ist in Deutschland in die Höhe geschnellt. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) verzeichnet für das Jahr 2013 ein neues Rekordhoch: Die Wohnungseinbrüche haben bundesweit um 3,7 Prozent zugenommen. Das sind insgesamt 149.500 Fälle innerhalb eines Jahres. Nur 15,5 Prozent davon werden aufgeklärt – die schlechteste Quote seit Mitte der neunziger Jahre. Wie der Einzelne Schäden vorbeugen kann, erklärt Versicherungsexperte Holger Schnittker.

Welche Vorbeugungsmaßnahmen schützen wirklich gegen Einbrüche und was ist beim Abschluss einer Hausratversicherung zu beachten?
Die meisten Einbrüche passieren bei Tag, wenn die Menschen bei der Arbeit sind. Deshalb sind die oft vor Versicherungsexperte Holger Schnittker. Foto: Tonka PRUrlaubsbeginn installierten Zeitschaltuhren, die dafür sorgen, dass bei Dunkelheit das Licht angeht, nicht das Mittel der Wahl. Wesentlich wirkungsvoller ist es, aufhebelsichere Fenster zu setzen. Oft verschaffen Gelegenheitseinbrecher sich Zugang zu Wohnräumen, indem sie die Fenster aufhebeln. Es müssen deshalb nicht extra neue Fenster eingebaut werden. Kostensparend und effektiv ist eine Nachrüstung. Eine Alarmanlage kostet dagegen mehrere tausend Euro – soviel wollen und können viele nicht anlegen. Sinnvoll ist auch ein sogenanntes „bündiges Zylinderschloss“: Anders als viele Schlösser bietet es einer Zange keinen Ansatzpunkt.


Mit dem Einwand der groben Fahrlässigkeit kann sich der Versicherer oft um eine Erstattung drücken
Ein Einbruch ist immer eine höchst unangenehme Erfahrung: Die persönlichen Sachen wurden durchwühlt, die Einrichtung oft beschädigt und vielleicht sind Gegenstände von hohem persönlichem Wert gestohlen worden. Eine gute Hausratversicherung kann dabei helfen, den Schaden weitgehend auf die finanzielle Seite zu begrenzen und für die Betroffenen zumindest ein monetäres Desaster zu vermeiden. Der wichtigste Punkt ist – und das bieten nur wenige Versicherungsgesellschaften an – mit dem Versicherer zu vereinbaren, dass auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet wird. Dieser Verzicht muss sich sowohl auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles beziehen, als auch auf den Verstoß gegen Obliegenheiten. Fehlen diese Vereinbarungen, können sich die Versicherungen oft aus ihrer Zahlungspflicht zu großen Teilen herauswinden: Im ersten Fall würde es reichen, wenn der Versicherungsnehmer bei Verlassen des Hauses ein Fenster auf Kipp gelassen hat. Im zweiten Fall, wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Auflagen – Obliegenheiten – der Versicherung nicht erfüllt hat. Einfach noch nicht geschafft, das Schloss austauschen zu lassen? Das kann dazu führen, dass die Versicherung ihre Erstattung  mindert oder gar nicht zahlt.

Auch wenn der Betroffene den Einbruch nicht sofort gemeldet und der Polizei nicht augenblicklich eine Liste und Fotos der gestohlenen Gegenstände übereicht hat (und wer hat vor allem letztere schon sofort parat?), kann sich die Versicherung mit Verweis auf eine – grob fahrlässige – Behinderung der Ermittlungen zumindest teilweise aus der Affäre ziehen.

 

 

Darum ist dringend empfohlen: Der Versicherungsinteressent sollte nur eine Hausratversicherung abschließen, in der der Passus enthalten ist: „Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.“ Zusätzlich muss der Versicherungsnehmer darauf achten, dass trotz enthaltener Verzichtserklärung kein Deckelbetrag festgeschrieben ist. Im Schadensfall müsste die Versicherung dann nämlich nur für einen Bruchteil der Summe aufkommen.

Wenn Sie mehr wissen wollen: http://www.schnittker-versicherungsmakler.de

 

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