Skip to main content

Zürcher Polizeibeamte mit MZW (Mehrzweckwerfer). Mit diesem Gerät lassen sich Gummischrotpakete wie auch Tränengaskanister verschießen.
© Von Mark Hull - https://www.flickr.com/photos/hully_exile/2459531253/, CC BY-SA 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=8165507

Gummigeschosse für die deutsche Polizei?

Ein Ländervergleich

Von Dr. Reinhard Scholzen

Seit rund 50 Jahren wird nach Waffen und Munition gesucht, mit denen sich Polizisten gegen Angreifer auf größere Distanz wehren können, ohne diese schwer zu verletzen. In den meisten Bundesländern dürfen die Polizisten solche Einsatzmittel nicht verwenden.

Fiction und Wirklichkeit

Die Besatzung des Raumschiffs Enterprise hat die Wahl: Captain Kirk, Spock und Scotty können mit ihren „Fasern“ einen Angreifer töten oder betäuben. Dazu müssen sie an dem Gerät, das einem handlichen Akkuschrauber ähnelt, nur einen kleinen Schalter umlegen. Das ist Science-Fiction. Für deutsche Polizisten sieht die Einsatzwirklichkeit ganz anders aus.

Seit den 1970er Jahren deckten die häufigen gewalttätigen Großdemonstrationen in den Augen vieler Fachleute eine Schutzlücke auf: In Brokdorf, Grohnde, Gorleben und Wackersdorf beschossen Gewalttäter mit Zwillen die eingesetzten Polizisten und bewarfen sie mit Steinen und Flaschen. Den Ordnungshütern fehlte ein Einsatzmittel, um wirkungsvoll auf diese Täter in einer Entfernung von etwa 10 bis hin zu 60 Metern einwirken zu können. Darüber hinaus waren ihre taktischen Möglichkeiten, diese Täter festzunehmen, nur gering. Dies war auch der damals geltenden Einsatzphilosophie geschuldet; denn im Vordergrund stand damals nicht, die Gewalttäter festzunehmen, sondern vielmehr, diese auf Distanz zu halten.

Um diesen festgestellten Mangel zu beheben, kamen im Laufe der Zeit zahlreiche, unterschiedlich wirkende Distanzwaffen auf den Prüfstand. Unter anderem wurden Gummischrote, kleinere und größere Hartgummikugeln, Gummiwucht- und Flügelgeschosse erprobt. Den Weg von der Theorie, über die Marktsichtung und Erprobung hinein in den polizeilichen Einsatz zeichnete ein Beschluss der Innenministerkonferenz vom 13. Juni 1984. Dieser sah vor, ein Einsatzmittel aus weichem Material zu schaffen, um so auf die mittlere Distanz Polizisten besser vor Angreifern zu schützen. Der Münchener Konzern Messerschmitt-Bölkow-Blohm erhielt schließlich den Zuschlag für das mit 2,2 Millionen D-Mark ausgestattete Vorhaben und entwickelte mehrere Prototypen. Unter anderem wurde in Bayern ein Wirkkörperwerfer gebaut, der seine Projektile mittels Gasdruck verschoss, und auch ein Gummi-Projektil, das über einen integrierten Antrieb verfügte. Ein Gutachten der Techniker der Polizei-Führungsakademie ergab, dass diese Konstruktionen zwar leistungsfähig, aber auch gefährlich waren. Sieben Jahre nach dem Anfang kam für die Waffen das Ende.

 Flintenpatronen Fiocchi anti crime, mit Kaliber 18,5 mm. Gummigeschoss-Ladung: 15 Kugeln mit 8,3 mm Durchmesser, 0,58 g Masse, also 1,93 g/cm³ gemittelte Dichte und 240,6 m/s Mündungsgeschwindigkeit.
© Von Fluzwup in der Wikipedia auf Englisch - Übertragen aus en.wikipedia nach Commons durch Amendola90., Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=9944312

Die Einsatzgrundsätze bei gewalttätigen Demonstrationen wandelten sich nach der Ermordung zweier Polizisten an der Startbahn 18 West in Frankfurt im Jahr 1987. In der Folgezeit bauten die Länder und der Bund Einheiten auf, zu deren Aufgaben es zählt, Gewalttäter, die aus Demonstrationen heraus agieren, gerichtsfest festzustellen und sie sodann festzunehmen. Diese Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten (BFE) – Bayern bezeichnet sie als Unterstützungskommandos und Berlin schuf den BFZ (Beweissicherungs- und Festnahmezug) – haben sich seither bewährt. Jedoch konnten auch sie nicht verhindern, dass aus Demonstrationen heraus weiterhin Gewalt gegen Polizisten verübt wird.

Altbewährtes bringt nicht immer das erwünschte Ergebnis. Der modernste „Wasserwerfer (WaWe) 10000“ stößt im Einsatz an seine Leistungsgrenzen. Zwar reicht der Strahl seiner drei Wasserkanonen bis zu 70 Meter weit und dem Wasser können zur Steigerung der Effektivität unterschiedliche Reizgase beigefügt werden, aber auf diese große Entfernung ist das Beschießen einer bestimmten Einzelperson nicht möglich. Darüber hinaus ist die Beweglichkeit des rund 31 Tonnen schweren und zehn Meter langen WaWe 10 in Städten mit enger Bebauung deutlich eingeschränkt.

Was jeder Polizist mit sich führt, ist nicht geeignet, gegen gewalttätige Demonstranten auf eine größere Entfernung wirksam vorzugehen. Auch der Taser – ein Gerät, mit dem kleine Metallpfeile mit einem hauchdünnen Draht verschossen werden, die auf den Getroffenen einen elektrischen Impuls übertragen – kann die Lücke zwischen Tätern und Opfern nicht schließen, da dessen Einsatzdistanz bei maximal zehn Metern liegt. Zudem ist er, abgesehen von den Spezialeinsatzkräften, lediglich für die Streifenpolizisten in Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Bayern zugelassen.

Mal mehr, mal weniger intensiv wurde immer wieder über die Möglichkeit des Einsatzes von Distanzwaffen diskutiert und diese Option sodann von den meisten Entscheidern verworfen. Das Für und Wider und die voneinander abweichenden Regelungen in den Bundesländern und den europäischen Staaten dokumentiert eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2017. Unter dem Aktenzeichen WD 3-3000-160/17 wird der „Einsatz von Gummimunition in Deutschland und Europa“ dargestellt. Vor drei Jahren gaben zwei Bundesländer an, dass ihre Polizisten – zum Teil – solche Waffen im Einsatz verwenden können: In Hessen liegt in den Arsenalen der beiden Spezialeinsatzkommandos (SEK) Wucht-, Wirk- und Markierungsmunition, die aus Schrotgewehren unterschiedlichen Kalibers verschossen wird. Darüber hinaus steht den SEK aus Frankfurt und Kassel auch Munition im Kaliber 40mm zur Verfügung. Die Polizei des Freistaates Sachsen besaß vor drei Jahren 169 Granatpistolen, aus denen unter anderem auch Gummi- oder Plastikgeschosse verfeuert werden können. Manchen mag es wohl verwundern, dass die sächsische Polizei dafür nur „74 einsatzfähige Gummi- bzw. Plastikgeschosse“ lagerte. In der Ausarbeitung wird zusammengefasst, dass wahrscheinlich in allen anderen Bundesländern – das Land Berlin machte im Jahr 2017 dazu keine Angaben – und beim Bundeskriminalamt und der Bundespolizei keine „Gummimunition verwendet oder vorgehalten“ wird. Die GSG 9 der Bundespolizei wird in der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste nicht explizit erwähnt.

Gummimunition, rechtlich

Bei der Betrachtung der rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Gummimunition muss zwischen Bundes- und Landesrecht unterschieden werden. Für die Polizisten des Bundes ist dies im „Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamten des Bundes“ geregelt. Dort und in den Bundesländern ist aber nicht ausdrücklich das Verschießen von Gummimunition reglementiert. Vielmehr wird darauf abgehoben, aus welchen Schusswaffen diese Munition verfeuert wird: „Soweit die Gummimunition mithilfe von Pistolen oder Gewehren verschossen wird, handelt es sich lediglich um eine besondere Art der Munition“.

Polizei ist Ländersache, daher weichen zwischen Kiel und München die Bestimmungen über den Schusswaffengebrauch zum Teil deutlich voneinander ab. Dies gilt auch bei der Regelung des äußersten Mittels der Gewaltanwendung: dem finalen Rettungsschuss. Diese Ultima Ratio ist in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein rechtlich nicht geregelt. In jedem Land sind hingegen die Grenzen des Schusswaffengebrauchs festgeschrieben und in der Mehrzahl der Länder wird unterschieden in den Schusswaffengebrauch gegen Sachen, Einzelpersonen und eine größere Menschenmenge.

So ist zum Beispiel in Bayern oder wortgleich im Thüringer PAG in §66,1 geregelt: „Schusswaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.“ In den Ländern ist es den Polizisten verboten, in eine Menschenmenge zu schießen. Der Schusswaffengebrauch darf sich nur gegen einzelne Personen richten, wenn diese in der Menschenmenge zweifelsfrei ausgemacht werden können.

Gummimunition im Bund und den Ländern

Um den aktuellen Sachstand zu erfassen, schrieb der Autor im Herbst 2019 an alle Innenminister und Innensenatoren der 16 Bundesländer und das Bundesinnenministerium. Er fragte:

Können die Polizistinnen und Polizisten Ihres Bundeslandes im Einsatz Gummigeschosse verwenden?
Wenn ja: Seit wann werden diese Geschosse in Ihrem Bundesland vorgehalten?
Welche Erfahrungen wurden damit beim Üben und im Einsatz gesammelt?
Welche Art(en) von Gummigeschossen werden verwendet?
Beamte welcher Einheiten/Verbände sind mit Gummigeschossen ausgestattet?
Wenn nein: Wird in Ihrem Bundesland gegenwärtig über die Anwendung bzw. die Anschaffung von Gummigeschossen diskutiert oder finden Erprobungen statt?
Für Polizisten in welchen Verwendungen halten Sie Gummigeschosse bei welchen Einsatzszenarien für eine mögliche Alternative?“

Hessen verwies in seiner Antwort auf die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2017 und ergänzte zur Verwendung dieser Munition: „Zielsetzung ist auch hier der Einsatz als milderes Mittel zum konventionellen Schusswaffengebrauch. Die Gummigeschosse können zur Anwendung kommen, wenn im Rahmen der geltenden Rechtslage ein Schusswaffengebrauch zulässig, erforderlich und verhältnismäßig ist.“ Das sächsische Innenministerium antwortete noch zurückhaltender, die „Fragen betreffen unmittelbar die Interventionsmöglichkeiten der sächsischen Polizei. Im Interesse effektiver Einsatztaktiken werden diesbezüglich generell keine Details veröffentlicht. Grundsätzlich stehen entsprechende Wirkmittel zur Verfügung.“

Wie zu erwarten war, machten viele Länder, in denen Gummigeschosse nicht verwendet werden und deren Einsatz auch in der Zukunft nicht geplant ist, in ihren Antwortbriefen nur wenige Worte: Das Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin antworteten nahezu wortgleich, diese Munition werde von ihrer Polizei nicht verwendet und auch in der Zukunft sei deren Verwendung nicht vorgesehen.

Deutlich ausführlicher ging das Bayerische Staatsministerium des Innern auf das Thema ein. Es sei dieses Einsatzmittel „in der Vergangenheit bereits eingehend geprüft“ worden, dabei habe man „festgestellt, dass mit den auf dem Markt vorhandenen Gummischrot-/-wuchtgeschossen die sogenannte ‚Steinwurfdistanz‘ nicht wirkungsvoll überbrückt werden kann. Das heißt, dass auf Störer, die weiter entfernt stehen, mit den Gummigeschossen keine oder keine ausreichende Wirkung mehr zu erreichen ist. Zudem ist gerade bei Gummischrotgeschossen auf größere Entfernung aufgrund der Streuwirkung keine gezielte Schussabgabe auf Einzelpersonen möglich. Das kann zwangsläufig dazu führen, dass Unbeteiligte getroffen werden könnten. Dagegen steigt bei einer Schussabgabe im Nahbereich das Verletzungsrisiko deutlich an.“

In anderen Bundesländern wird das Thema Gummigeschosse aktuell mehr oder weniger intensiv behandelt. Baden-Württemberg hebt hervor, dort habe man sich „im Nachgang zu den gewalttätigen Auseinandersetzungen im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg intensiv mit dem erweiterten Einsatz von Distanzwirkmitteln befasst. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass dem etwaigen einsatztaktischen Mehrwert von Gummigeschossen insbesondere rechtliche (z. B. Schusswaffengebrauch gegen eine Menschenmenge) sowie medizinische (z. B. Schwere und Ausmaß von verursachten Verletzungen beim Handlungsstörer und ggf. bei Unbeteiligten) Rahmenbedingungen deren Einsatz entgegenstehen.“

Niedersachsen stellte heraus, die HK69A1
© CC BY-SA 2.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=567510
Einsatzmittel der Polizei würden „immer wieder neu betrachtet und tiefgehenden Überprüfungen unterzogen, damit sich die Führungs- und Einsatzmittel jederzeit auf dem neuesten Stand der Technik befinden.“ Gleichwohl zweifelt man in Hannover nicht, dass Gummigeschosse „allein schon einsatztaktisch nicht geeignet“ seien. Hingegen hätte sich Pfefferspray als Distanzmittel bewährt. Das thüringische Innenministerium antwortete: „Gummigeschosse finden bei den Beamtinnen und Beamten des Einsatz- und Streifendienstes und den Einsatzeinheiten der Thüringer Polizei keine Verwendung. Lediglich die Spezialeinheiten des Landeskriminalamtes Thüringen verfügen über nicht-letal wirkende Munition.“ Dabei handele es sich um Hartschaumgeschosse im Kaliber 40 mm, die aus der von Heckler & Koch gefertigten Mehrzweckpistole 1 verschossen werden könnten. Es lägen zwar keine Erfahrungen aus praktischen Einsätzen mit dieser Munition vor, jedoch erziele diese beim Auftreffen auf einen Körper „eine schlagähnliche Wirkung“. Es sei in der Thüringer Polizei gegenwärtig nicht vorgesehen, „weitere Einsatzkräfte mit gleicher bzw. vergleichbarer Munition auszustatten.“

Anders liegen die Dinge in den Spezialeinheiten. Dort „werden auch in Zukunft weitere technische Lösungen für nicht-letale Waffen erprobt und ggf. eingeführt, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für deren Anwendung vorliegen und deren Einsatz im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sinnvoll erscheint.“

Sehr intensiv und thematisch breit angelegt, befasst sich die Bundespolizei mit Nicht-Letalen Distanzwirkmitteln (NLDW). Gegenwärtig wird dort eine „umfassende Marktsichtung“ durchgeführt, bei der deren „technische Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer Eignung als polizeiliches Einsatzmittel“ geprüft wird. Dabei werden „einsatztaktische, medizinische, rechtliche, technische und nicht zuletzt politische bzw. ethische Aspekte“ berücksichtigt, „auf deren Grundlage zu gegebener Zeit über eine Einführung entschieden werden könnte. Die einsatztaktischen Überlegungen für die Verwendung und den Einsatz von NLDW in der Bundespolizei sind insofern nicht abgeschlossen.“

Exkurs: Crowd and Riot Control (CRC) der Bundeswehr

An dieser Stelle scheint ein Blick auf die Bundeswehr sinnvoll. Mit der Entsendung der deutschen Parlamentsarmee in Auslandseinsätze kamen für sie neue Aufgabenfelder hinzu. Im März 2004 mussten die Bundeswehrsoldaten im Kosovo oft hilflos den Ausschreitungen zwischen Kosovo-Albanern und Serben zusehen; denn es erwies sich, dass die rein militärische Ausrüstung der Soldaten ungeeignet war, um gegen gewalttätige Menschenmengen vorzugehen. Rund ein halbes Jahr später führte die Bundeswehr daher das „Konzept zur Kontrolle von Menschenmengen und gewalttätigen Ausschreitungen bei Einsätzen der Bundeswehr im Ausland (Crowd an Riot Control)“ ein. Dazu erhielten die mit dieser Aufgabe betrauten Feldjäger – die Militärpolizisten der Bundeswehr – Ausbildungsunterstützung durch den damaligen Bundesgrenzschutz. Es wurden spezialisierte Greiftrupps CRC aufgebaut, deren taktisches Vorgehen mit den Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaften der Polizeien der Länder und des Bundes vergleichbar ist. Zudem wurden die Feldjäger exklusiv für CRC-Einsätze mit nicht-letalen Wirkmitteln ausgestattet. Dazu zählen unter anderem Reizstoffsprühgeräte RSG 4 und RSG 8, aber auch verschiedene Impulspatronen, die aus der Granatpistole 40 mm verschossen werden können. Im Jahr 2017 verfügte die Bundeswehr über 35.000 dieser Patronen.

Soldaten der United States Army während einer CRC-Übung auf dem Truppenübungsplatz Hohenfels
© Von Spc. Arnell Ord - Dieses Bild wurde von der US Army mit der ID 111110-A-QS703-001 herausgegeben. Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=24879636

Der internationale Vergleich

In sieben europäischen Ländern – Irland, Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Österreich und Rumänien – kommt keine Gummimunition zum Einsatz. In allen anderen Ländern Europas ist der Gebrauch dieser Munition der Polizei erlaubt, wenn jeweils definierte Voraussetzungen vorliegen.

In Lettland setzen „Polizeieinheiten des Staates, der Sicherheitspolizei und der Grenzschutzpolizei“ sowohl Gummigeschosse als auch mit Gummischrot gefüllte Handgranaten ein.

In der Türkei ist es der Polizei erlaubt, „verschiedene Zwangsmittel bei Widerständen im Rahmen von Demonstrationen“ einzusetzen. Darunter werden explizit Gummigeschosse nicht genannt. In der Praxis wird diese Munition jedoch benutzt.

In der Schweiz entscheiden die einzelnen Kantone und Gemeinden über die Verwendung von Gummigeschossen. Sie wurden zu unterschiedlichen Anlässen – Krawalle am 1. Mai, bei antifaschistischen Kundgebungen und Krawallen bei Fußballspielen – verschossen.

Die ungarische Polizei darf „Gummimunition zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben einsetzen. Daneben ist ein Einsatz immer dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen Schusswaffengebrauch vorliegen. Nach ungarischem Recht wird der Einsatz von Gummimunition jedoch nicht als Schusswaffengebrauch angesehen.“

In den Niederlanden unterliegt die Anwendung von Gummimunition den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie der Einsatz von Schusswaffen. Für einzelne Fälle ist jedoch geregelt, dass „der zuständige Minister durch eine Verordnung zum Ausdruck bringen (muss), dass eine andere als die vorgeschriebene Munition verwendet werden darf.“

Besonders detailliert ist die Anwendung dieser Munition in Polen geregelt. Dort darf Gummimunition von der Polizei, aber auch von anderen staatlichen Organen eingesetzt werden, um zum Beispiel die Grenze, Objekte oder Fahrzeugkonvois zu schützen. Auch bei der Festnahme von Personen oder zu deren Fluchtverhinderung darf mit Gummimunition geschossen werden. Es muss jedoch in jedem Fall die „Verletzungsgefahr möglichst minimiert werden.“ Daher sind Schüsse auf den Kopf oder den Hals verboten.

Zum Beispiel in Griechenland wird der Einsatz dieser Munition als „ein milderes Mittel zu anderen Zwangsmitteln, insbesondere zum Schusswaffengebrauch mit letaler Munition“ beschrieben.

Zukunft

Seit dem Jahr 2001 veranstaltet das Fraunhofer Institut für Chemische Technologie (ICT) das „European Symposium on Non-Lethal Weapons“. Schon in der ersten Zusammenkunft wurde als Ziel ausgegeben: „… den Stand der Technik zu überprüfen, neue Erkenntnisse zu präsentierten und ihre Beiträge zu diskutieren und das Verständnis für die weit verbreiteten und stark interdisziplinären Phänomene der nicht-tödlichen Waffen zu verbessern.“

In diesem Rahmen betrachtete man die Möglichkeiten und Grenzen dieser Waffen durchaus kritisch. So stand über der Zusammenkunft im Jahr 2007 die Kernfrage: Nicht-tödliche Waffen: Erfüllen sie die Versprechungen?

Im Jahr 2019 zog die Veranstaltung vom baden-württembergischen Ettlingen an die belgische Royal Military Academy in Brüssel um. Welche Fortschritte in der Forschung in diesem Bereich erzielt werden – insbesondere steht die Frage im Raum, ob und wenn ja, welche Waffen effektiv gegen Menschen eingesetzt werden können, ohne diese ernsthaft zu verletzen – können wohl nur Fachleute beantworten.

Trotz aller Forschung in diesem Bereich steht jedoch außer Frage, dass es bis zur Einführung des Fasers, der in Captain Kirks Holster steckt, noch ein weiter Weg ist.

 

Über den Autor
Dr. Reinhard Scholzen
Dr. Reinhard Scholzen
Dr. Reinhard Scholzen, M. A. wurde 1959 in Essen geboren. Nach Abitur und Wehrdienst studierte er Geschichte und Politikwissenschaft an der Universität Trier. Nach dem Magister Artium arbeitete er dort als wissenschaftlicher Mitarbeiter und promovierte 1992. Anschließend absolvierte der Autor eine Ausbildung zum Public Relations (PR) Berater. Als Abschlussarbeit verfasste er eine Konzeption für die Öffentlichkeitsarbeit der GSG 9. Danach veröffentlichte er Aufsätze und Bücher über die innere und äußere Sicherheit sowie über Spezialeinheiten der Polizei und des Militärs: Unter anderem über die GSG 9, die Spezialeinsatzkommandos der Bundesländer und das Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr.
Weitere Artikel des Autoren