Vergleichbar, aber schwierig

Von Dr. Reinhard Scholzen

Bassenheimer Hof in Mainz
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Die Vergleichbarkeit der Besoldung der Polizisten ist schwierig, da neben dem Gehalt Zulagen in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden und für den Krankheitsfall verschiedene Regelungen gelten. Mehr Licht ins Dunkel bringen Antworten der rheinland-pfälzischen Landesregierung auf mehrere parlamentarische Anfragen.

Von Beginn an war in der Bundesrepublik Deutschland Polizei Ländersache. Gleichwohl bestimmte der Bund über wesentliche Inhalte: Das Beamtenrechtsrahmengesetz unterschied vier Laufbahngruppen und auch die Besoldung und Versorgung der Beamten regelte der Bund. Zudem legte der Grundsatz der konkurrierenden Gesetzgebung fest, dass die in diesen Bereichen vom Bund getroffenen Entscheidungen durch die Länder nicht geändert werden konnten.

Viele Neuerungen brachte die im Jahr 2006 beschlossene Föderalismusreform. Von seinen vorherigen Kompetenzen behielt der Bund im Wesentlichen nur noch das Beamtenstatusgesetz. Jedoch sorgte auch dieses nicht für bundeseinheitliche Regelungen, da es den Ländern viele Handlungsräume belässt, die zum Teil auch eifrig genutzt werden. Daher ist weder die Altersobergrenze deutschlandweit einheitlich geregelt, noch ist eindeutig geklärt, dass die beruflichen Abschlüsse in jedem Bundesland anerkannt werden.

Unterschiedliche Zulagen

Seit 2006 entscheiden die Länder selbst, wie sie ihre Polizistinnen und Polizisten besolden und welche Zulagen sie ihnen zugestehen. Dies deutete eine Gewerkschaft als „Wettbewerbsföderalismus“, den manche Beobachter scharf kritisierten. Insbesondere prangerten sie an, die neue Regelung versetze reiche Bundesländer in die komfortable Lage, durch eine höhere Besoldung die besten Köpfe anlocken zu können.

In den Hintergrund rückten in dieser Debatte um die Ungleichheit der Besoldung die unterschiedlichen Zulagen, die einer Polizistin oder einem Polizisten vom Dienstherrn gewährt werden. Mehr Licht in die schwer überschaubaren, unterschiedlichen Regelungen im Bereich der Zulagen bringen die Antworten auf zwei Kleine Anfragen des rheinland-pfälzischen Landtagsabgeordneten Gordon Schnieder.1

Bis zum Jahr 2006 lag die Polizeizulage, die die Beamten nach einer zweijährigen Dienstzeit erhalten, in allen Ländern einheitlich bei 127,38 Euro. Acht Bundesländer veränderten sie seither nicht, Rheinland-Pfalz steigerte sie auf 132,69 Euro, Thüringen erhöhte sie auf 145 Euro, Schleswig-Holstein und Sachsen gingen auf 150 Euro und Bayern zahlt mit 151 Euro am meisten. Für die Polizisten in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen kommt noch der erfreuliche Effekt hinzu, dass ihre Polizeizulage ruhegehaltsfähig ist. Nur für die weiß-blauen Ordnungshüter gilt, dass ihre Polizeizulage dynamisch mit der Besoldung wächst.

Auch bei der Wechselschichtzulage lagen im Jahr 2006 alle Länder mit 102,26 Euro gleichauf. Für die rheinland-pfälzischen Polizisten und ihre Kolleginnen und Kollegen in sieben weiteren Bundesländern änderte sich seither nichts. Verbesserungen gab es für die Brandenburger (115 Euro) und am meisten bekommen die Polizisten in Mecklenburg-Vorpommern (150 Euro). Die Bundespolizei, Sachsen und das Saarland ersetzten die Wechselschichtzulage durch eine Zulage für „Dienst zu wechselnden Zeiten“. Die Bundespolizei und die sächsische Polizei zahlen jeweils 2,40 Euro pro Stunde, wobei die Zulage bei maximal 108 Euro gedeckelt ist. Zuzüglich erhalten die Polizisten jeweils einen Euro für jede Dienststunde, die in die Zeit zwischen 0 und 6 Uhr fällt und weitere 20 Euro, wenn sie dreimal monatlich Dienst am Wochenende Gordon Schnieder, 2016
© Harald Krichel - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=53351109
oder an einem Feiertag leisteten. Einen eigenen Weg geht das Saarland. Dort erhalten die Ordnungshüter eine Zulage von 1,44 Euro in der Stunde, jedoch höchstens 64,80 Euro monatlich. Darüber hinaus bekommen sie 60 Cent für Dienst in den Stunden zwischen 0 und 6 Uhr und weitere zwölf Euro monatlich, wenn sie drei Dienste am Wochenende oder an einem Feiertag leisteten. Bayern und Schleswig-Holstein entschieden sich für eine Vereinfachung: Sie zahlen weder eine Wechselschichtzulage noch eine Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten. Stattdessen erhöhten sie die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ). Bei der DUZ wurde bereits vor 2006 unterschieden zwischen dem Dienst an Sonn- und Feiertagen, für den es damals in der Stunde 2,72 Euro gab, dem Nachtdienst, der mit 1,28 Euro zusätzlich entlohnt wurde, und dem Dienst an Samstagen in der Zeit zwischen 13 und 20 Uhr, für den 77 Cent angerechnet wurden. Bis zur Gegenwart änderten sich diese Zulagen in den einzelnen Ländern und beim Bund zum Teil gravierend. An Sonn- und Feiertagen erhalten die Polizisten in Niedersachsen und Sachsen jeweils 3,20 Euro pro Stunde, ihre Kollegen in Rheinland-Pfalz bekommen einen Cent mehr (3,21 €). Hessen stehen 3,25 € und den Saarländern 3,35 € zu. An der Spitze der Länder liegt Schleswig-Holstein, das seinen Polizisten 4,20 € zahlt. Ganz oben rangieren die Bundespolizisten, die sich über 5,28 Euro freuen können.

Ähnlich große Unterschiede gibt es auch bei der Nachtzulage. Zudem machen einige Sonderregelungen den Vergleich unter den Bundesländern schwierig. Sachsen-Anhalt, das Saarland, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin legten jeweils 1,28 Euro stündlich fest. Baden-Württemberg zahlt von Sonntag bis Mittwoch ebenfalls 1,28 €, erhöht die Nachtzulage zwischen Donnerstag und Samstag aber auf 2,91 Euro. Die Hansestädte Bremen und Hamburg entlohnen Nachtdienste zwischen Sonntag und Donnerstag mit 3,39 bzw. 3,50 Euro. Freitags und samstags bekommen die Bremer vier Euro zusätzlich und die Hamburger 4,50 Euro. Die Bundespolizisten erhalten für jede geleistete Dienststunde in der Nacht 2,48 Euro. Unangefochten an der Spitze steht Bayern, das für jede Nachtstunde 4,50 Euro zahlt. Der Dienst an Samstagen in der Zeit zwischen 13 und 20 Uhr ist acht Bundesländer jeweils 0,77 Euro wert. In Hessen gibt es zwei Cent mehr, Niedersachsen legt noch einen Cent drauf. In Bayern gibt es 85 Cent, in Rheinland-Pfalz werden 90 Cent und in Thüringen 95 Cent gezahlt. Spitzenreiter sind der Bund und Schleswig-Holstein mit einer stündlichen Zulage von jeweils 1,25 Euro.

Schwieriger Vergleich

Ohne Zweifel machen diese unterschiedlichen Regelungen einen Vergleich unter den Bundesländern schwierig. Zudem werden für Bundespolizisten und die Kollegen in elf Bundesländern die DUZ-Zulagen dynamisch an die Besoldungserhöhungen angepasst. Rheinland-Pfalz gibt seinen Polizisten dieses steigende Zubrot nicht und plant auch nicht, daran etwas zu ändern. Auch in anderen Bundesländern geltende Regeln, wonach Polizisten, die häufig an Wochenenden und Feiertagen Dienst schieben, eine höhere Zulage gewährt wird, will Rheinland-Pfalz nicht übernehmen.

In der Zukunft wird der Vergleich der Gehälter der Polizeibeamten des Bundes und der Länder noch schwieriger werden. Dies belegt Rheinland-Pfalz. Zum 1. Januar Polizeivollzugsbeamter im Einsatz vor dem Hamburger Rathaus
© Daniel Schwen - Eigenes Werk, CC BY-SA 2.5, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=2111144
2016 war dort die DUZ im Rahmen der Vollkodifikation des Erschwerniszulagenrechts um 7 bis zu 29 Prozent angehoben und dafür die Dynamisierung aufgehoben worden. Dies soll sich schon in diesem Jahr wieder ändern, indem alle Zulagen dynamisch mit den linearen Besoldungserhöhungen steigen sollen. Für die Zulage für Dienste an Sonn- und Feiertagen haben sich der Bund und die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen für eine dynamisch an die linearen Besoldungserhöhungen gekoppelte Zahlung entschieden. Diese Dynamisierung gibt es für den Dienst zwischen 13 und 20 Uhr an Samstagen und für den Nachtdienst beim Bund, in Bayern und Thüringen. In Hamburg und Schleswig-Holstein werden nur die Zulagen für den Nachtdienst dynamisch an die linearen Besoldungserhöhungen gekoppelt.

Ungleiche Behandlung

Ein weites Feld öffnet sich bei der medizinischen Versorgung der Polizeibeamten.2 Da der Polizeiberuf unbestritten mit großen Gefahren verbunden ist, gewährt der Dienstherr in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen seinen Polizisten die freie Heilfürsorge. Somit ist für sie die ärztliche Versorgung kostenlos. Eine ähnliche Regelung gilt in Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein. Dort erhalten Polizisten eine Heilfürsorge, an der sie sich aber mit einem Eigenanteil beteiligen müssen, der bei rund 1,4 Prozent des Grundgehalts liegt. In anderen Ländern und bei der Bundespolizei fallen für die Polizisten im Krankheitsfall Zuzahlungen an, ähnlich wie bei gesetzlich Krankenversicherten. Die Entwicklung geht dahin, dass immer mehr Länder ihren Polizisten die Heilfürsorge oder freie Heilfürsorge anbieten.

Die rheinland-pfälzischen Polizisten werden bei der medizinischen Versorgung unterschiedlich behandelt. Wer am 30. September 2017 Angehöriger der Bereitschaftspolizei war, bekommt weiter die freie Heilfürsorge. Es kann sein, dass im gleichen Streifenwagen ein Kollege sitzt, der Beihilfe erhält und sich zudem privat krankenversichern muss, obwohl beide die gleiche Arbeit im gleichen Präsidium leisten. Den Unterschied spürt der Beamte deutlich in seinem Geldbeutel. Gegenwärtig prüft die rheinland-pfälzische Landesregierung, ob die Heilfürsorge allen Polizisten gewährt werden kann. Dabei werden auch die Berechnungen des Landesrechnungshofes herangezogen. Dieser prüft gegenwärtig, welches System für das Land günstiger ist.

Der Landtagsabgeordnete Schnieder fordert eine einheitliche Regelung für alle Polizisten: „Wir brauchen deutlich mehr Polizisten. Deshalb muss der Polizeiberuf in Rheinland-Pfalz attraktiver gestaltet werden. Die Heilfürsorge für alle Polizisten wäre ein guter Anreiz zur Nachwuchsgewinnung. Aber natürlich muss auch für die Polizeibeamten im Bestand die Wahlmöglichkeit zwischen Freier Heilfürsorge und Beihilfe eingeräumt werden, um somit einen rechtlich sauberen Übergang zu schaffen.“

 

Quellen:

1 Vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 17/8441 und 17/8474.

2  Vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 17/9033.

 

Über den Autor
Dr. Reinhard Scholzen
Dr. Reinhard Scholzen
Dr. Reinhard Scholzen, M. A. wurde 1959 in Essen geboren. Nach Abitur und Wehrdienst studierte er Geschichte und Politikwissenschaft an der Universität Trier. Nach dem Magister Artium arbeitete er dort als wissenschaftlicher Mitarbeiter und promovierte 1992. Anschließend absolvierte der Autor eine Ausbildung zum Public Relations (PR) Berater. Als Abschlussarbeit verfasste er eine Konzeption für die Öffentlichkeitsarbeit der GSG 9. Danach veröffentlichte er Aufsätze und Bücher über die innere und äußere Sicherheit sowie über Spezialeinheiten der Polizei und des Militärs: Unter anderem über die GSG 9, die Spezialeinsatzkommandos der Bundesländer und das Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr.
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