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Die Ermäßigung von Bußgeldern

Von Prof. Dr. jur. Dieter Müller

1. Keine Ermäßigung eines Bußgeldes auf ein Verwarnungsgeld

Polizeibeamte und Bußgeldbehörden dürfen keinen Bußgeldtatbestand in den Bereich eines Verwarnungsgeldes ermäßigen. Wenn also z. B. das Bußgeld für den Verstoß eines Kraftfahrzeugführers gegen § 23 Abs. 1a StVO, für den laut Abschnitt II lfd. Nr. 246.1 des BKat ein Bußgeld von 60 Euro vorgesehen ist, z. B. auf ein Verwarnungsgeld von 55 Euro ermäßigen will, weil er z. B. keine zeitaufwändige Bußgeldanzeige schreiben möchte oder der Betroffene reumütig Besserung gelobt und um ein Verwarnungsgeld bittet, existiert für eine solche Amtshandlung keine Rechtsgrundlage. Der betreffende Beamte würde gegen seine Amtspflicht zur rechtmäßigen Amtsausübung verstoßen, die ggf. zu einem Disziplinarverfahren führen kann.

2. Verhängung einer Sicherheitsleistung

Der Bereich des Bußgeldes ist insbesondere auch für Polizeibeamte im Verkehrsbereich von großem Interesse, weil sie bei Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und einer Ordnungswidrigkeit dringend verdächtig sind, selbst oder in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ordnungsbehörde nach Sicherheitsleistungen erheben können, um den Verfolgungsanspruch des Staates zu sichern. Soll die betreffende Ordnungswidrigkeit nach der Entscheidung des Polizeibeamten mit einer Geldbuße geahndet werden oder erklärt sich der Betroffene bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit mit einer Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes nicht einverstanden, muss er zunächst zwingend nach seiner Bereitschaft zur Leistung einer Sicherheit und zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten befragt werden. Wenn er eine entsprechende Erklärung nicht abgibt, kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 132 StPO angeordnet werden, dass er eine Sicherheit leistet und einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt. Die Anordnung dürfen gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 132 Absatz 2 StPO entweder ein Richter oder bei Gefahr im Verzug auch die Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 OWiG oder die Polizeivollzugsbeamten treffen, wobei Polizeibeamte Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein müssen (§ 152 GVG). Dabei ist Gefahr im Verzug regelmäßig in den Situationen anzunehmen, wenn die Polizeibeamten nach den tatsächlichen Umständen befürchten, dass die Anordnung eines Richters nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, wie z. B. in den Fällen, wenn

  • der Betroffene sich wie z. B. ein Fahrer einer Spedition nur auf der Durchreise durch Deutschland befindet und
  • der Richter z. B. am Wochenende oder des Nachts nicht erreichbar oder
  • der Betroffene nicht dazu bereit ist, den Richter an seinem Dienstsitz aufzusuchen.

Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach der nach BKat oder BTKat zu erwartenden Geldbuße sowie den bereits genannten näheren Umständen der Tat. Hinzu treten die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße gem. § 107 Abs. 1 Satz 3 OWiG 5 % des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro. Als Auslagen entstehen gem. § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG regelmäßig pauschal 3,50 Euro für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde, also auch für die persönliche Zustellung durch Übergabe der Niederschrift über die Erhebung der Sicherheitsleistung durch den Polizeibeamten. Minimal müssen also als Gebühren plus Auslagen 28,50 Euro berechnet werden.

Somit müssen auch Polizeibeamte die Regelungen für mögliche flexible Anpassungen von Geldbußen beherrschen.

3. Ermäßigungen von Geldbußen durch Bußgeldbehörden und Bußgeldgerichte

Auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG dürfen Geldbußen je nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft, entweder erhöht oder ermäßigt werden. Die Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich daher für Bußgeldbehörden regelmäßig daraus, dass die Zumessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG zuerst an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft, ausgerichtet ist.

Für eine Ermäßigung einer Geldbuße ab 60 Euro Bußgeld aus wirtschaftlichen Gründen gelten allerdings spezielle Regelungen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG sind nämlich erst bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bei der Bußgeldbemessung „in Betracht“ zu ziehen, d. h. sie müssen nicht zwingend angewandt werden. M. a. W. kann davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber einen nach der Bußgeldkatalogverordnung festgelegten Regelsatz bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen als angemessen ansieht. Erst bei einer relativ hohen Geldbuße ab einer die Geringfügigkeitsgrenze von 250,00 € muss auch die Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigt werden, weil es von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft.1

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen ebenfalls allgemein anerkannt, dass im Hinblick auf den in § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG festgeschriebenen Schwellenwert für die Geringfügigkeit von 250,00 Euro eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse prinzipiell entbehrlich ist, wenn das für den Verkehrsverstoß des Betroffenen ermittelte Regelbußgeld diesen Betrag nicht übersteigt und keine Besonderheiten vorliegen.2

Nach alledem steht es auch einem Bußgeldrichter erster Instanz nicht zu, einen Regelsatz aus dem Bereich des Bußgeldes in den Bereich eines Verwarnungsgeldes zu ermäßigen.3
Quellen:

[1]  Der Autor, von seiner Ausbildung her Volljurist (Studium an den Universitäten Göttingen und Hannover, Referendariat am OLG Celle) und Polizeibeamter (Niedersachsen), ist hauptberuflich Dozent für Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht an der Hochschule der Sächsischen Polizei in Rothenburg/Oberlausitz..

[2]  OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.06.2015 – 2 Ss-OWi 474/15, 2 Ss OWi 474/15, Rn. 10, juris.

[3]  OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.12.2015 – 1 Ss (OWi) 163/15, Rn. 14, juris.

Über den Autor
Prof. Dr. Dieter Müller
Prof. Dr. Dieter Müller
Prof. Dr. jur. Dieter Müller, Professor für Straßenverkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht an der Hochschule der Sächsischen Polizei, Autor zahlreicher Publikationen in den Bereichen Verkehrsrecht und Verkehrssicherheit, Träger des Goldenen Dieselrings des Verbandes der Motorjournalisten seit 2015, Vorsitzender des juristischen Beirats des Deutschen Verkehrssicherheitsrates, Mitglied der Fachkommission Verkehr der Deutschen Polizeigewerkschaft. (Photo: Robert Michalk)
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