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Walther MP kurz. Aus der Waffe können theoretisch pro Minute 500 Patronen verschossen werden. (Foto: Carl Walther GmbH)

Diskussion um Schusswaffen für das Sicherheitsgewerbe

Ein Rückblick von Dr. Reinhard Scholzen

Auf dem Höhepunkt des Terrors der Roten Armee Fraktion (RAF) bemühten sich private Sicherheitsdienstleister, ihre Angestellten besser zu bewaffnen. Viele Firmen glaubten, nur mit Maschinenpistolen könnten sie den Straftätern Paroli bieten.[1]

Der Versailler Friedensvertrages beendete den Ersten Weltkrieg und brachte für Deutschland zahlreiche harte Bedingungen. Unter anderem wurde für die Reichswehr eine Stärke von maximal 100000 Soldaten festgeschrieben. Die Weimarer Republik suchte nach Wegen, diese kleine Truppe bestmöglich zu strukturieren und sie von Nebenaufgaben zu befreien. Daher machte man den Weg frei für private Sicherheitsdienste, die mit der Bewachung der Kasernen und der weiteren militärischen Liegenschaften betraut wurden.

Rund 40 Jahre später erinnerte man sich in der Bundeswehr an die guten Erfahrungen, die die Reichswehr mit den privaten Sicherungsfirmen gesammelt hatte. Zu Beginn der 1960er Jahre begannen daher die Standortverwaltungen, gewerbliche Unternehmen mit der Bewachung ihrer Kasernen und anderer militärischer Objekte zu beauftragen. Bald gab es jedoch Probleme. Am 14. März 1962 schrieb das schleswig-holsteinische Innenministerium an das Bundesinnenministerium in Bonn: „Die Unternehmen fordern u. a. für die Durchführung dieser Aufgaben und zum persönlichen Schutz der Wachmänner die Ausstattung ihres Personals mit Handfeuerwaffen.“ Solche Erlaubnisse fielen zwar in die Kompetenz der Landräte und Oberbürgermeister, jedoch seien diese „nicht geneigt“ Waffenerwerbscheine und Waffenscheine für diese Personen auszustellen. Stattdessen schlugen sie vor, die privaten Wachleute sollten ihre Waffen von der Bundeswehr erhalten. Jedoch schränkten sie ein, wegen der seit dem April 1961 bestehenden rechtlichen Bestimmungen könne es sich dabei nur um Waffen handeln, die nicht unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) fallen. Damit schieden also zum Beispiel vollautomatische Pistolen und Gewehre aus. Besondere Bauchschmerzen bereitete es den Beamten aus dem Hohen Norden, wenn die Firmen verschiedene, verstreut im Gelände liegende Objekte bewachten. Dann müssten die Mitarbeiter ja auch außerhalb des befriedeten Besitztums Waffen führen, stellten sie mit großer Sorge fest.

Die Beamten im Bundesministerium des Innern (BMI) sprachen mit ihren Kollegen im Verteidigungsministerium. Letztere bestätigten, sie seien aus „Personalmangel“ verstärkt dazu übergegangen, „Unternehmen des Bewachungsgewerbes mit der Bewachung geeigneter militärischer Objekte zu beauftragen.“ Häufig müssten diese Die MP kurz ist ohne aufgeklappte Schulterschütze nur 37 cm lang und wiegt mit dem 32-schüssigen Stangenmagazin rund 3400 Gramm. (Foto: Carl Walther GmbH)Männer bewaffnet werden, allerdings sei es nicht möglich, sie mit bundeswehreigenen Schusswaffen auszustatten, da „dem Bundesminister der Verteidigung hierfür keine Waffen zur Verfügung stehen.“ Dies sei ohnehin nur möglich, wenn die Wachmänner Bundesbedienstete seien. Die Lösung des Problems sahen die Bonner Ministerialbeamten in einem Besitzdienerverhältnis gemäß § 855 BGB. Dieses liege vor, wenn der „Wachmann die Waffe jeweils nach Beendigung des Dienstes zurückgeben muss und der Unternehmer dem Wachmann auch nähere Weisungen über die Handhabung der Waffe während des Dienstes erteilt.“

Automatische Waffen kamen auch in den folgenden Jahren im Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) und im Bundesministerium des Innern immer wieder auf die Tagesordnung; denn in deren gemeinsame Zuständigkeit fielen bestimmte Genehmigungen nach dem Waffengesetz. Ende des Jahres 1973 beantragte die Ludwigsburger Wach- und Schließgesellschaft im BMI, weiterhin zwei kleinkalibrige halbautomatische Selbstlader der Firmen Erma und Landmann einsetzen zu dürfen, obwohl die Gewehre durch das seit 1972 geltende Waffengesetz als Verbotene Gegenstände eingestuft worden waren. Darüber hinaus hatte die Firma aus Ludwigsburg gebeten, weiterhin bei ihren Geld- und Wert-Transporten zwei Maschinenpistolen führen zu dürfen. Dazu hatten sie vom BMWi am 12. Juli 1972 eine Genehmigung erhalten.

Das Bundeskriminalamt (BKA) prüfte den Antrag. Am 16. August 1974 stellten die Sachverständigen aus Wiesbaden in einem Brief an das BMWi fest, es sei technisch nicht möglich, „Rohre von Maschinenpistolen mit Kriegswaffeneigenschaft so zu verändern, dass aus ihnen Rohre entstehen, die nur noch unter das Waffengesetz fallen“. Des Weiteren vertrat das BKA die Auffassung, zur Sicherung von Geldtransporten durch private Unternehmen sollten weder Kriegswaffen noch verbotene Waffen nach § 37 WaffG eingesetzt werden. Schließlich gäbe es unter den „zivilen Ausführungen von Schusswaffen genügend Modelle, die geeignet sind, Geldtransporte zu schützen.“

Somit war die Ausnahmegenehmigung für die beiden Maschinenpistolen der Ludwigsburger Firma perdu. Lediglich bei den Kleinkaliber-Gewehren drückte das BKA ein Auge zu; denn die Firma hatte die Waffen erworben, bevor sie durch die Änderungen im Waffengesetz von 1972 zu „Verbotenen Waffen“ mutierten. Einen Präzedenzfall wollten sie damit ausdrücklich nicht schaffen. Daher betonten die Wiesbadener, es sei jedoch nicht beabsichtigt, künftig privaten Firmen Ausnahmegenehmigungen für den Erwerb solcher Waffen zu erteilen.

Es ist nachvollziehbar, dass die Ludwigsburger mit diesem Entscheid nicht zufrieden waren. Sie schrieben daher am 6. November 1974 an das Wirtschaftsministerium, die erteilte Genehmigung für das Landmann- und Erma-Gewehr sei lediglich als „Notlösung“ anzusehen. Nur wenn sie Maschinenpistolen verwenden könnten, sei eine „Waffengleichheit“ zwischen Schützern und Angreifern gegeben.

Im Bonner Wirtschaftsministerium sah man die Sache anders. Bereits am 5. Februar 1974 hatte man dort erkannt, der Einsatz von Maschinenpistolen im Sicherheitsgewerbe stelle eine „große Gefahr für die Allgemeinheit“ dar. An dieser Bewertung ändere sich nichts, wenn eine Firma regelmäßig hohe Geldbeträge  transportiere. Die Sicherheit der Allgemeinheit gehe vor. Der Antrag der Ludwigsburger Wach- und Schließgesellschaft wurde daher abgelehnt.

Die Ministerialbeamten machten auch für einflussreiche Großunternehmen keine Ausnahme. Am 18. Februar 75 teilte das BMWi der Daimler Benz AG mit, es habe die Genehmigung vom 14. Februar 1975 letztmalig bis zum 31. Oktober verlängert. Über diesen Zeitpunkt hinaus sei es dem Ministerium nicht möglich, Daimler „für die Sicherung von Geldtransporten Genehmigungen für die Beförderung von Kriegswaffen“ zu erteilen. Die Direktion des Automobilherstellers wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren. In ihrer Antwort forderten sie am 4. März die Waffengleichheit mit den Tätern. Als Begründung gaben die Daimlerchefs an, früher habe die örtliche Polizei diese Transporte schwer bewaffnet mit Maschinenpistolen begleitet. Als dieser Schutz nicht mehr gewährt wurde, seien ihre Wachmänner eingesprungen, zu deren Ausrüstung bereits seit dem 1. 12. 1964 vier Walther-Maschinenpistolen im Kaliber 9 mm gehörten. Mit Nachdruck wiesen sie darauf hin, es sei in dieser langen Zeit sei nicht zu einer einzigen Beschwerde gekommen. Den Grund für die reibungslosen Transporte lieferte Daimler Benz gleich mit: Die Schwaben beschäftigten als Sicherheitskräfte nur Männer, die zuvor ihr Handwerk bei der Polizei oder den Feldjägern der Bundeswehr erlernt hatten. Zudem erhielten diese Personen eine Schießausbildung, die ein ehemaliger Oberkriminaldirektor leitete. Diese sei: „intensiver als es bisher vielfach bei der Polizei der Fall war.“ Schließlich fügten sie noch einen Passus an, der kurze Zeit später noch besonders wichtig werden sollte: „Die öffentlichen Organe beschützen bedrohte Persönlichkeiten aus Staat und Politik. Sie schützen jedoch wegen ihres notorischen Personalmangels nicht die nicht weniger bedrohten Exponenten der deutschen Wirtschaft. Von Seiten des BKA bzw. des LKA Baden-Württemberg ist uns amtlich eröffnet worden, dass mindestens zwei Angehörige des Aufsichtsrates der Daimler Benz AG, ein Vorstandsmitglied und ein leitender Angestellter in beschlagnahmten Unterlagen der Baader-Meinhof-Bande aufscheinen, damit unsererseits die notwendigen Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Die Gefährdung solcher Persönlichkeiten ist keinesfalls geringer, als die z. B. eines Ministers eines Bundeslandes. Unser Haus, das in bestimmten Kreisen als negatives Symbol gilt, ist seit Jahren einer Hetzkampagne ausgesetzt. Exponenten unseres Hauses wurden durch diese Hetzpropaganda zu negativen Symbolfiguren hinaufstilisiert.“

Das BMWi zeigte sich beeindruckt. Auch deshalb bat man die Kollegen aus dem Bundesministerium des Innern um Unterstützung und Mitzeichnung. Ministerialrat Dr. Apel legte seine Sicht der Dinge in einem Brief vom 13. Juni dar. Für die Geldtransporte sei die Verwendung von Maschinenpistolen nicht erforderlich. Ein anderer Maßstab sei im Bereich des Personenschutzes anzulegen: „Das Argument, dass die Maschinenpistolen zum Schutz der leitenden Persönlichkeiten der Firma eingesetzt werden müssen, scheint mir zur Begründung des Verlängerungsantrages nachgeschoben zu sein. Hier kann es sich deshalb nicht um eine Verlängerung, sondern um einen Antrag auf Neuerteilung einer Genehmigung handeln. Insoweit kann sich die Firma nicht auf eine bereits bestehende Rechtsposition berufen.“

Mit dieser Expertise im Hintergrund antwortete das BMWi dem Unternehmen Daimler Benz am 14. Juli 1975. Der Antrag wurde zwar abgelehnt, aber darauf hingewiesen, die vier Maschinenpistolen könnten im Besitz der Stuttgarter Firma bleiben, jedoch mit einer zynisch klingenden Einschränkung: „Insoweit genießen Sie für Schutzaufgaben im abgeschlossenen Unternehmensbereich eine weiterhin günstige Position“. Gleichzeitig wies der Sachbearbeiter aus dem BMWi den Vorstand von Daimler Benz stilistisch zwar gewöhnungsbedürftig, aber mit umso größerem Nachdruck auf ein Versäumnis hin: „Nicht nur in dem Verlängerungsbescheid vom 18. 2. 1975 war die Vorlage eines Waffenscheines nach § 35 WaffG zur Auflage gemacht worden, sondern auch auf diese Vorlagepflicht in meinem Bezugsschreiben hingewiesen worden, ohne dass diese Erlaubnis bisher vorgelegt worden ist. Dies ist mir unerklärlich, denn Ihnen dürfte nicht daran gelegen sein, dass daraus nach § 18 KWKG Konsequenzen gezogen werden müssen.“

Kurze Zeit später beunruhigten die Anschläge der Terroristen der Roten Armee Fraktion (RAF) und der Bewegung 2. Juni sowohl die deutschen Öffentlichkeit als auch die Sicherheitsunternehmen. Die Ludwigsburger Wach- und Schließgesellschaft unternahm einen neuen Versuch, ihre Angestellten mit Maschinenpistolen auszustatten. Diesmal wandten sie sich an das baden-württembergische Innenministerium. Als Gründe gaben sie an, es sei in letzter Zeit mehrfach vorgekommen, dass die Polizei der Wach- und Schließgesellschaft die erforderliche Unterstützung nicht gewähren konnte. Bei Fahrten mit Geldbeträgen über fünf Millionen Mark sei zwar die Begleitung durch Polizisten (bewaffnet mit Maschinenpistolen) vorgesehen, aber die habe nicht immer gestellt werden können, wegen der großen Arbeitsbelastung der Ludwigsburger Polizei. Die Stuttgarter Ministerialbeamten kannten diese Fakten nur zu gut und waren daher durchaus bereit, der Firma die Waffen zu genehmigen. Jedoch wollten sie nicht selbst die Entscheidung treffen, sondern überließen dies ihren Kollegen in Bonn.

Auch Daimler Benz bemühte sich weiter darum, im Personenschutz leistungsfähigere Waffen einsetzen zu dürfen. Die Stuttgarter sandten nicht nur die gewünschten Waffenscheine für die vier Maschinenpistolen an das Wirtschaftsministerium, sondern sie fügten als Replik auf den forschen Brief des Sachbearbeiters recht selbstbewusst hinzu: „Wir waren davon ausgegangen, dass die Vorlage sich bei einer positiven Entscheidung unseres Gesuchs um Verlängerung der Transportgenehmigungen erübrigen würde.“ Daimler bat, bis zum Ende des Stammheimer Prozesses, wo unter anderem die Top RAF-Terroristen Andreas Baader, Ulrike Meinhof und Gudrun Ensslin vor Gericht standen, weiterhin ihre besonders exponierten Spitzenfunktionäre mit Maschinenpistolen beschützen zu dürfen. Es sei ihnen allerdings nicht möglich, all jenen Daimler Mitarbeitern Schutz zu gewähren, die diesen benötigen würden: „auch einen leitenden Herrn unseres Hauses, der auf der Liste einer terroristischen Organisation erscheint, weil er zur Terroristenbekämpfung eingesetzte Einheiten des Bundesgrenzschutzes bzw. der MEK ausgebildet hatte“ könnten sie daher nicht schützen. Positiv fiel für den Automobilkonzern auch ins Gewicht, dass sich die Polizeidirektion Stuttgart II in einem Brief vom 4. April 1975 ausdrücklich für das Sicherheitsgeleit innerhalb Stuttgarts für Prof. Dr. Zahn und Dr. Schleyer durch zwei Daimler Mitarbeiter, die mit Maschinenpistolen bewaffnet waren, ausgesprochen hatte.

Die Fakten waren im Bundesinnenministerium Mitte des Jahres 1975 bekannt: „Am 18. 7. 1975 unterrichtete der Leiter der Abteilung zur Bekämpfung des politisch motivierten Terrorismus, Direktor im Bundesamt für Verfassungsschutz Grunwald, den Leiter der Koordinierungsstelle darüber, dass

  1. die vom BfV beobachteten Terroristen-Gruppen z. Zt. (infolge vom BfV rechtzeitig erkannter und verhinderter Raubaktionen gegen Banken) unter finanzieller Atemnot litten.
  2. In diesen Gruppen tauche deshalb z. Zt. vermehrt der Gedanke auf, sich eines ‚großrahmigen’ Unternehmers mit Gewalt zu bemächtigen, um auf diese Weise in den Besitz eines größeren Geldbetrages zu kommen.
  3. Dem BfV sei bisher eine bestimmte ‚Zielperson’ nicht bekannt geworden, und man könne auch nicht dafür garantieren, dass es in jedem Falle gelingen werde, rechtzeitig über eine solche geplante Terror-Operation informiert zu sein und Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.
  4. Das BfV bittet daher, die Spitzenorganisationen der gewerblichen Wirtschaft um vorsorgliche Kenntnisnahme und um evtl. Warnung in Betracht kommender Persönlichkeiten des wirtschaftlichen Lebens. Den Kreis der gefährdeten Persönlichkeiten könne man relativ eng ziehen: es müsste sich um Unternehmer handeln, die in der Öffentlichkeit allgemein bekannt seien, z. B. solche, die zugleich durch ihre politische oder Verbandstätigkeit in der Öffentlichkeit bekannt geworden seien.“

Diese Erkenntnisse blieben nicht ohne Folgen. Im August 1975 befragte das BMI die Landesinnenministerien und auch das BKA wie sie die Ausstattung privater Wach- und Schließdienste mit Maschinenpistolen sähen. Trotz der ohne Zweifel bestehenden Bedrohung lehnten es alle ab, solche Waffen für diesen Zweck in Privathände zu Dr. Horst Herold, Präsident des BKA von 1971 bis 1981 (Foto: BKA)geben. Der BKA-Präsident Dr. Herold wiederholte am 18. August 1975 nochmals die Sicht seines Amtes aus dem Vorjahr. Solche Waffen gehörten weder in den Polizeien der Länder noch im BKA zu der Ausrüstung im täglichen Dienst. Ihre Mitnahme sei für die Polizeibeamten auf „besondere Gefahrensituationen“ beschränkt. „Es erscheint zweifelhaft, ob eine solche Gefahrensituation bei der routinemäßigen Begleitung von Geldtransporten vorliegt.“ Herold, der als Statistikfan galt, ergänzte, im Jahr 1974 seien 42 Prozent der Überfälle auf Geld- und Werttransporte in Großstädten verübt worden. Dort stelle der Einsatz vollautomatischer Waffen „ein erhebliches Risiko für Unbeteiligte dar.“ Es genüge, wenn die Privaten Waffen mit größerer Magazinkapazität verwenden würden. Als Beispiele führte Dr. Herold die Pistolen FN High Power mit 13 und das Smith & Wesson Modell 59 mit einer Magazinkapazität von 14 Patronen an. Im letzten Absatz seines Briefes vermerkte er zwar, dem BKA sei bisher keine Straftat bekannt geworden, bei der Angestellte privater Sicherungs- und Bewachungsunternehmen Maschinenpistolen verwendet hätten. Dennoch sah er nicht genügend gute Gründe, die Zahl der Maschinenpistolen bei privaten Sicherheitsfirmen weiter zu erhöhen.

Trotz aller Gegenstimmen sprach sich Baden-Württembergs Innenministerium am 25. August 1975 dafür aus, der Ludwigsburger Wach- und Schließgesellschaft eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Dieses Sondervotum änderte aber nichts an der Entscheidung, die das BMWi am 3. Oktober 1975 fällte. Der Antrag der Ludwigsburger Firma wurde abgelehnt.

Am 7. April wurden Generalbundesanwalt Siegfried Buback, sein Fahrer Wolfgang Göbel und Georg Wurster, der Leiter der Fahrbereitschaft, von Terroristen der RAF in Karlsruhe ermordet. Die Tatwaffe war ein Selbstladegewehr, Modell 43 von Heckler & Koch. (Foto: BKA)Den absoluten Höhepunkt der terroristischen Gewalt in Deutschland bildeten im Jahr 1977 die Morde der Roten Armee Fraktion (RAF). Am 7. April 1977 erschossen die Terroristen in Karlsruhe Generalbundesanwalt Siegfried Buback, und seine Begleiter, Georg Wurster und Wolfgang Göbel. Am 30. Juli töteten sie  bei einem missglückten Entführungsversuch den Vorstandsvorsitzenden der Dresdner Bank, Jürgen Ponto. Am 5. September entführte in Köln ein RAF-Kommando den Arbeitgeberpräsidenten Hanns-Martin Schleyer und erschoss dabei seinen Fahrer, Heinz Marcisz, und die drei zu seinem Schutz eingesetzten baden-württembergischen Polizisten: Reinhold Brändle, Helmut Ulmer und Roland Pieler. Die Angreifer waren schwer bewaffnet mit 5. September 1977, Köln: Entführung des Arbeitsgeberpräsidenten Hanns-Martin Schleyer und Ermordung seines Fahrers, Heinz Marcisz, und der Polizeibeamten Roland Pieler, Reinhold Brändle und Helmut Ulmer. Die Täter verwendeten unter anderem eine polnische Maschinenpistole PM 63, zwei Schnellfeuergewehre Heckler & Koch, Modell 43 und 93 und eine Repetierflinte „High Standard“. (Foto: BKA)Maschinenpistolen und Sturmgewehren.

Angesichts dieser Taten bat die Direktion von Klöckner-Humboldt-Deutz am 5. Oktober 1977 das BMWi, Maschinenpistolen erwerben zu dürfen, um diese im Personenschutz einsetzen zu können. Daimler Benz unternahm fünf Tage später – als sich Hans-Martin Schleyer noch in den Händen der Terroristen befand –, erneut einen Vorstoß und schrieb direkt an den Bundesminister des Innern. Bis vor zwei Jahren habe man Maschinenpistolen geführt, seitdem sei es nicht mehr erlaubt, diese außerhalb des Firmengeländes zu verwenden, klagten die Stuttgarter und baten um eine neue Genehmigung, die automatischen Waffen im Personenschutz mitführen zu dürfen. Auch das Bewachungsinstitut Helmut Hunold aus Düsseldorf stellte beim BMI einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Führen einer Maschinenpistole, schließlich würden zu ihrer Klientel mehrere hochgestellte Persönlichkeiten der Wirtschaft gehören.

Alle Anträge wurden abgelehnt. Die Innenministerkonferenz unterstrich am 25. November 1977 nochmals, Genehmigungen zum Führen einer Maschinenpistole könnten weder an Privatpersonen noch an private Einrichtungen erteilt werden.

 



Quelle:

[1] Die Quellen zu diesem Beitrag stammen aus dem Bundesarchiv in Koblenz, Bestand Bundesministerium des Innern (B 106), Nr. 102355.