Skip to main content

Briefmarke von 1971 aus der Reihe Neue Regeln im Straßenverkehr
Foto: © gemeinfrei

Das Warndreieck

In die Jahre gekommen, aber immer noch unentbehrlich

Von PD Stefan Pfeiffer

Das Warndreieck gehört neben der Warnleuchte und der Warnblinkanlage zu den Einrichtungen bzw. Ausrüstungsgegenständen, die in einem Kraftfahrzeug zur Absicherung von Unfall- und Pannenstellen verwendet oder mitgeführt werden müssen1. Zum festen Bestandteil der Ausrüstung eines Pkw gehört das Warndreieck seit dem 01.05.19682.

Das Warndreieck besteht aus drei zu einem Dreieck zusammengesetzten Balken, die rot reflektieren, sowie einem standsicheren Fuß. Die traditionellen deutschen Warndreiecke haben in der Mitte zwischen den drei Balken eine weiße Plastikfläche mit senkrechtem schwarzem Balken. Bei den modernen Euro-Warndreiecken finden sich an den Innenseiten der drei rückstrahlenden Balken rote oder orange Kunststoffbahnen, die ebenfalls ein Dreieck bilden. Höherwertige Warndreiecke haben eine Tagseite, die durch leuchtende Neonfarben auffällt, sowie eine Nachtseite, die eine besonders starke Reflektion bietet3. Außer dieser im Straßenverkehr vorgeschriebenen Form, gibt es noch sogenannte Faltdreiecke, meist mit zusätzlichen Aufschriften. Diese werden von verschiedenen Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, aber auch anderen an der Straße arbeitenden Unternehmen wie etwa dem Gas- oder Elektrizitätswerk bei kurzen Verkehrsbehinderungen eingesetzt.

Warndreieck, deutsche Variante
Foto: © Benutzer, FEXX/Wikipedia CC BY – SA3.0
Neben der grundsätzlichen Mitführpflicht eines Warndreiecks in Kraftfahrzeugen, eine Missachtung kann ab 15 Euro4 verwarnt werden, gibt es entsprechende Verhaltensvorschriften, wann und wie das Warndreieck verwendet werden muss. Im § 15 StVO ist dabei die Rede vom Aufstellen mindestens eines auffällig warnenden Zeichens gut sichtbar und in ausreichender Entfernung und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung. Dabei sind vorgeschriebene Sicherungsmittel wie Warndreiecke zu verwenden5.

Die genaue Entfernung zwischen Unfall- bzw. Pannenstelle und dem aufgestellten Warndreieck ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Neben den im § 15 StVO genannten etwa 100 m bei schnellem Verkehr werden je nach Straßentyp, Geographie und Topographie Abstände von 150 m bis 400 m angeraten6.

Der verantwortliche Fahrzeugführer muss sich darüber im Klaren sein, dass im Schadensfall eine Missachtung oder unzureichende Umsetzung der Sicherungspflichten zu erheblichen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen führen kann. So kürzte das OLG Hamm 2013 dem Halter eines Lkw dessen Schadensersatzansprüche um 50 Prozent. Dem Fahrer des Fahrzeuges war während der Fahrt schlecht geworden und er musste sich übergeben. So hielt er notgedrungen auf der A 10 auf dem Grünsteifen an, um sein Fahrzeug zu reinigen. Dabei aktivierte er lediglich die Warnblinkanlage. Warndreieck, Euro-Variante
Foto: © Roolex 45/Wikimedia CC BY – SA3.0
Ein Seitenstreifen war in diesem Abschnitt nicht vorhanden. Wenig später streifte ein anderer LKW aus Unachtsamkeit das zum Teil in den rechten Fahrstreifen hineinra gende Fahrzeug und verursachte einen Sachschaden von 29.000 €. Unter anderem begründete das OLG Hamm seine Entscheidung damit, dass der Fahrer neben dem Einschalten der Warnblinkanlage zumindest ein Warndreieck hätte aufstellen müssen, bevor er damit begann, das Führerhaus zu säubern7.

Dieses Urteil macht deutlich, dass das Warndreieck bei aller im Straßenverkehr verwendeten Technik gelegentlich antiquiert wirken mag, diesem aber nach wie vor zur Absicherung von Unfall- und Pannenstellen eine hohe Bedeutung zukommt. Die Frage ist, ob die derzeitige Ausgestaltung des Warndreiecks noch zeitgemäß ist und dessen Mitführpflicht in Fahrzeugen von nicht mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (zGM) ausreicht. In Fahrzeugen über 3,5 t zGM muss neben dem Warndreieck auch noch eine Warnleuchte bzw. eine tragbare Blinkleuchte mitgeführt werden. Diese Ausrüstungsvorschriften sind im § 53 a StVZO1 festgelegt.

Ein Rückblick auf die zurückliegenden Jahrzehnte seit Einführung dieser Vorschrift und die in diesem Zeitraum im wahrsten Sinne des Wortes nicht mehr übersehbare technische Aufrüstung der Verkehrsabsicherungstechnik macht nachdenklich.

Bereits im Oktober 2004 verfasste Dipl.-Ing. Andreas Weich, selbst langjähriges aktives Mitglied bei verschiedenen Feuerwehren in Deutschland und Österreich eine Studie zur Absicherung von Einsatzstellen im Straßenverkehr, um mit seiner Arbeit „eine Verbesserung der Qualität der Sicherung von Einsatzstellen zu erreichen“.8

Herr Weich kam zu dem Ergebnis, dass „während Pannenhilfsfahrzeuge von der Ausstattung her in der Regel optimal ausgerüstet sind, wird auf Feuerwehr- u. Polizeifahrzeugen oftmals nur eine Grundausrüstung mitgeführt. Noch prekärer ist die Situation beim Rettungsdienst. Hier kann das Personal lediglich auf die in der Ein Faltdreieck, wie es von der Feuerwehr verwendet wird.
Foto: © Platsch/Wikimedia CC BY-SA 3.0
StVZO vorgeschriebene Warnleuchte und das Warndreieck zurückgreifen. Vergleicht man diese Zustände mit den Anforderungen, welche an die Absicherung von Arbeitsstellen der Straßenbaulastträger gestellt werden, so sind die gegenwärtigen Möglichkeiten der Absicherung durch nichtpolizeiliche BOS als unzureichend anzusehen. … Für die Absicherung von Einsatzstellen sind hier insbesondere die lichttechnischen Einrichtungen an Einsatzfahrzeugen von Interesse“.
8

Seitdem haben alle mit Verkehrsabsicherungsarbeiten betrauten Organisationen und Institutionen, auch die Polizei, massiv an ihrer Absicherungstechnik nachgebessert. Hier ist die Rede insbesondere von Beleuchtungseinrichtungen, aber beispielsweise auch von Warnschwellen, die einen eventuell eingeschlafenen oder unaufmerksamen Kraftfahrzeugführer bei deren Überfahren vor der Gefahrenstelle rechtzeitig quasi wachrütteln sollen. Entsprechende Regelpläne9 geben exakt vor, wo und wie solche Absicherungen auszusehen haben. Diese werden bei Mitarbeiterschulungen aller im Verkehrsdienst tätigen Organisationen immer wieder vorgestellt und die Teilnehmer auf die Gefahren ihrer Tätigkeit hingewiesen. Die in Bayern im Autobahndienst eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten müssen schon seit mehreren Jahren ein eintägiges Seminar besuchen, welches sie mit den Gefahren des Autobahndienstes vertraut macht. Dennoch bleiben Unfälle leider nicht aus. So wurden allein bei Unfällen auf Bayerischen Autobahnen 2016 insgesamt 40 Warnleitanhänger und 4 Vorwarntafeln der Autobahnmeistereien zerstört Abstände für die Aufstellung eines Warndreiecks in Deutschland und Öserreich
Foto: © SaturnRapper/Wikipedia CC BY-SA3.0
oder zumindest stark beschädigt10. Erst im Juli 2017 starb ein Mitarbeiter des Autobahnbetriebsdienstes auf der BAB 6 in der Nähe von Ansbach beim Rückbau einer Nachtbaustelle. Ein Lkw-Fahrer rammte ein Baustellenfahrzeug und erfasste mit seinem Fahrzeug den Arbeiter, der noch an der Unfallstelle verstarb11.

Auch der Gesetzgeber hat auf die Entwicklung reagiert und die Ausrüstungsvorschriften des § 53 a StVZO ergänzt. Seit dem 01.08.2013 muss auch im Pkw zusätzlich eine Warnweste mitgeführt werden12. Die Missachtung dieser Regelung kann mit einem Verwarngeld ab 15 € geahndet werden3. Aus polizeilicher Sicht wirkt es dabei etwas weltfremd, dass parallel dazu nicht auch der § 15 StVO mit einer Tragepflicht dieser mitzuführenden Warnweste an einer Gefahrenstelle ergänzt wurde. In der Praxis führt das dazu, dass Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer beispielsweise an Unfallstellen ohne die Warnweste herumlaufen, obwohl sie diese vorschriftsgemäß im Fahrzeug mitführen. Hier muss der Verordnungsgeber dringend nachbessern.

Die Ausgestaltung des vorgeschriebenen Warndreiecks ist seit dessen Einführung 1968 nicht modifiziert worden. Dem von Herrn Dipl.-Ing. Andreas Weich in seiner bereits erwähnten Studie deutlich gewordenen Aspekt, dass bei der Absicherung von Gefahrenstellen im Straßenverkehr lichttechnischen Einrichtungen eine hohe Bedeutung zukommt, wird nicht Rechnung getragen. § 17 StVO13 gibt zwar vor, dass außerhalb geschlossener Ortschaften haltende Fahrzeuge mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten sind, die polizeiliche Erfahrung zeigt aber, dass insbesondere bei Unfällen und Pannen oftmals die fahrzeugeigenen Lichtquellen nicht mehr einsatzbereit sind. Zielführend wäre aus polizeilicher Sicht die in § 53 a Abs. 2 Nr. 1 StVO genannten Fahrzeuge, also Pkw, land- oder forstwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t zGM, zusätzlich zum Mitführen einer Warnleuchte zu verpflichten. Alternativ kommt die Modernisierung der Ausgestaltung des bisherigen Warndreiecks mit Beleuchtung in Betracht. Hier gibt es zwischenzeitlich verschiedene Hersteller, die Warndreiecke mit neuster LED-Technik anbieten. Diese haben bei Tag, Nacht und widrigen Witterungsverhältnissen eine deutlich bessere Signalwirkung als die bisher in Deutschland vorgeschriebenen Warndreiecke.

 

Quellen:

1  § 53 a Abs. 1, 2 StVZO
2  www.wikipedia.org/wiki/geschichte_derStra%C3%F9Fenverkehrssicherheit
3  www.pkw.de/ratgeber/unfall-reperatur/warndreieck-aufstellen.de
4  Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten Stand 17.10.2016, 11. Auflage
5  § 15 Satz 2 StVO Liegenbleiben von Fahrzeugen
6  BGI 800 Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten: Herausgeber BG für Fahrzeughaltung, Hamburg; Auto Club Europa: Was tun bei Panne oder Unfall
8  Fachbereich Maschinenbau, Diplomarbeit zur Erlangung des Diplomgrades Diplom-Ingenieur (FH) im Studiengang Maschinenbau „Studie zur Absicherung von Einsatzstellen im Straßenverkehr“ von Andreas Weich, 04.10.2004, Matrikelnummer 3858
9  Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr; Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/ Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten; BG Information 800 Aktualisierte Fassung 2013
10  Quelle: Autobahndirektionen Nord- und Südbayern
12  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, S. 2803 ff., ausgegeben zu Bonn am 31.07.2013
13  § 17 Abs. 4 StVO
Über den Autor
Stefan Pfeiffer
Stefan Pfeiffer
Polizeidirektor Stefan Pfeiffer, Einstellungsjahr 1985 im mittleren Dienst, ist seit 2008 Leiter der Verkehrspolizeiinspektion Feucht und Mitglied der Fachkommission Verkehr der Deutschen Polizeigewerkschaft.
Weitere Artikel des Autoren