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Staatsanwaltschaft
© Von DALIBRI - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=29826444

Wie unabhängig sind die Staatsanwaltschaften in Deutschland?

Diese Frage führte in der Vergangenheit oft zu Kritik und Problemen. Jetzt legte das BMJV einen Referentenentwurf zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften vor. Auch vom BDK gab es zu diesem Gesetzentwurf eine Stellungnahme.
Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt in § 146 die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften gegenüber dem jeweilig zuständigen Justizministerium. Bereits am 27.05.2019 hatte der EuGH festgestellt, dass die deutschen Staatsanwaltschaften keine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive bieten, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein. Az. C-508/18

Der Bundesvorstand des BDK hat bereits vor 7 Jahren den Beschluss gefasst, sich für eine unabhängige Staatsanwaltschaft einzusetzen. Hintergrund waren u.a. die seinerzeitigen Diskussionen um die politische Beeinflussbarkeit von Ermittlungsverfahren im Rahmen der „Edathy-Affäre“.

Der jetzt vorgelegte Entwurf sieht vor, die Handlungsfähigkeit der Staatsanwaltschaften im Bereich der Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle und sonstiger Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der EU zu sichern.

Das Weisungsrecht soll in enge, rechtliche Grenzen gefasst werden und darüber hinaus sollen zukünftig externe Weisungen schriftlich begründet werden müssen. Dies soll die Transparenz ministerieller Weisungen erhöhen.

In seiner Stellungnahme begrüßt der BDK diesen Entwurf grundsätzlich, weil er in eine richtige Richtung weist. Er trifft dringend notwendige Neuregelungen in Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union.

Die grundsätzliche Justizstruktur in Deutschland ist hiermit jedoch noch nicht zufriedenstellend gelöst. Vielmehr fordern wir eine weitgehende Abschaffung des Weisungsrechts im Einzelfall. Nur hierdurch kann allein der Anschein einer möglichen politischen Einflussnahme verhindert werden.

-PM BDK-