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Machte Schlagzeilen: Gina-Lisa Lohfink
Foto: © Zeno Bresson/wikimedia CC BY-SA 3.0

Wenn die wüssten... 

50 Prozent aller Deutschen wollen ein (noch) härteres Sexualstrafrecht  

Fachanwalt für Strafrecht, Dr. Alexander Stevens, erklärt, wie überzogen das aktuelle Sexualstrafrecht ist und warum es sofort wieder abgeschafft gehört!

„Nein heißt Nein“ war der Slogan der Gina Lisa Bewegung. Frau Lohfink wurde zur Gallionsfigur des neuen Sexualstrafrechts. Dass ausgerechnet sie es war, die von mittlerweile zwei Gerichtsinstanzen am Ende wegen Falschaussage verurteilt wurde – sei’s drum. 

Viel wichtiger dürfte doch nunmehr sein: Hält „Nein heißt Nein“ das, was es verspricht?

Oder muss das neue Sexualstrafrecht noch weiter verschärft werden – wie immerhin knapp 50 % aller Deutschen fordern, glaubt man einer aktuellen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov?

Nun, ich kann Ihnen schon jetzt versichern, dass Sie Letzteres nach Lektüre dieses Artikels mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ablehnen werden. 

Und was den berühmt berüchtigten „Nein heißt Nein“ Slogan angeht, werden Sie womöglich auch einigermaßen überrascht sein: Denn den gibt es gar nicht. Zumindest nicht in unserem neuen Sexualgesetz.

Ja, Sie haben richtig gelesen! Obwohl im Bundestag 100% aller Politiker für das sog. „Nein heißt Nein“-Gesetz gestimmt haben, steht davon nichts im neuen Gesetz. Dafür steht da jetzt so einiges anderes drinnen, das vorab niemandem so richtig kommuniziert wurde und bei strikter Anwendung wohl zur Vernichtung allen menschlichen Lebens führen würde – zumindest in Deutschland. Denn sich nach dem neuen Sexualstrafrecht NICHT STRAFBAR zu machen, ist schlicht unmöglich – es sei denn, man verzichtet auf Sex.

Aber fangen wir einfach mal da an, wo alles begann, nämlich mit „Nein heißt Nein“, auch vielerorts als Vergewaltigungs-Paragraf bezeichnet:

Dort steht nämlich nicht etwa, dass man sich strafbar macht, wenn man entgegen eines klar geäußerten „Neins“ trotzdem sexuelle Handlungen vollzieht, vielmehr steht da jetzt wörtlich geschrieben, dass sich strafbar macht, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt (vgl. § 177 Abs. 1 StGB).

Was genau unter einem erkennbar entgegenstehenden Willen zu verstehen ist? Laut Gesetzesbegründung, wenn aus objektiver Sicht die Weigerung entweder ausdrücklich erklärt worden ist oder sich unmissverständlich aus der Situation ergibt. 

Soweit so gut. Hierzu folgender Fall: Wenn der Ehemann in Unterhose und Feinripp mal wieder auf der Couch sitzend, angestrengt das Fußballspiel seines Lieblingsvereins verfolgt und seine Frau ihm dabei einfach mal zur Abwechslung einen „blasen“ will, macht sie sich jetzt der Vergewaltigung strafbar. Schließlich ist offenkundig, dass der Mann jetzt gerade keinen Sex will, er will ja Fußball gucken. Ein erkennbar entgegenstehender Wille also.

Sagt er dabei auch noch so etwas wie „Nicht jetzt“ oder „später Schatz“, und die Ehefrau fängt trotzdem an, ein bisschen an seinem besten Stück herumzumanipulieren, weil sie aufgrund ihrer Liebeskünste ihn bis dato dann doch immer noch von der Couch ins Schlafzimmer hat bringen können, ist sie endgültig dran – 2 bis 15 Jahre Gefängnis warten auf die gute Dame!

Merken Sie was?  Ein entgegenstehender Wille ist bei der Rechtsanwendung krass auslegungsbedürftig und letztlich von der individuellen Einstellung zu Sexualität und Ästhetik abhängig.  Wo es im alten Sexualstrafrecht noch Gewalt oder einer Drohung bedurfte – woraus man dann das Fehlen der Zustimmung auch einigermaßen objektiv ableiten konnte – verzichtet das neue Sexualstrafrecht hierauf gänzlich. Ein entgegenstehender Wille genügt – ob er nun geäußert wird oder nicht. Woran man ihn erkennbar feststellen will – keine Ahnung. Denn wie will man ihn überhaupt abgrenzen, wenn der Wille nicht explizit verbal geäußert wurde, sondern aus bloßem Verhalten zu interpretieren ist? Und was, wenn das „Opfer“ sogar aktiv mitwirkt und das Gesamtverhalten damit keine eindeutige und konsistente Ablehnung signalisiert? Oder denken Sie an den neuen Zeitgeist der „Shades of Grey“ Bewegung, wo der Widerwille durch sexuelle Handlungen erst noch überwunden werden muss?! 

Nein kann doch nur dann Nein bedeuten, wenn es ernst gemeint ist – woran macht man das im Einzelnen fest? Ich sage nur Fußball guckender Ehemann...

Doch damit nicht genug.

Denn der Gesetzgeber ist bei seiner Novellierung des Sexualstrafrechts noch einen ganzen Schritt weitergegangen: 

Seit gut einem Jahr macht sich nämlich auch strafbar, wer an einer in ihrer Willensbildung eingeschränkten Person sexuelle Handlungen vollzieht und sich davor nicht ihrer ausdrücklichen Zustimmung versichert (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Übersetzt heißt das: Wollen Sie von jetzt an mit jemandem Sex haben, der zum Beispiel aufgrund Alkoholgenusses angetrunken oder schon ziemlich müde ist, müssen Sie vor jeder sexuellen Handlung fragen, ob Ihr Gegenüber damit einverstanden ist. Hier gilt also: Nur ein eindeutiges „Ja“ heißt „Ja“

Und gleichwohl der Gesetzgeber noch nicht einmal angibt, welchen Schweregrad die Beeinträchtigung jener Willensbildung erreichen muss, sprich wie betrunken, wie müde oder wie geistig eingeschränkt, reden wir hier gerade nicht von Fällen, in denen der Sexualpartner aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustands völlig weggetreten ist. Denn Sex mit Widerstandsunfähigen, Bierleichen oder Schlafenden ist und war schon immer strafbar! 

Nur wird man vorsichtig anmerken müssen, dass dieses (neue) Gesetz ziemlich impraktikabel ist, wenn vermutlich in 90 Prozent aller Fälle Sex nachts stattfindet (Problem der Müdigkeit = eingeschränkte Willensbildung?). Ach ja, und was wäre Sex ohne dem alkohlenthemmten Ambiente von Wein, Kerzenschein und einem netten Barbesuch? Alkohol spielt in noch weit mehr Fällen eine mitursächliche Rolle für Sex – und damit meine ich noch nicht einmal das Schöntrinken. 

Das nächtliche oder nicht ausschließlich alkohlofreie Liebesspiel ist also endlich strafbar, und zwar im Zweifel gleich für beide Partner. Der einzige Ausweg: Man hat sich der Zustimmung seines Geschlechtspartners versichert – nicht zu vergessen, und zwar vor jeder einzelnen sexuellen Handung.

Auf welchem Wege sich der „Täter“ dabei die Zustimmung einholen soll, erklärt der Gesetzgeber ebenso wenig, wie was eine erheblich eingeschränkte Willensbildung genau sein soll. Nur soviel ist klar: Wenn die Zustimmung erfolgt, soll diese trotz des geistigen Defekts vollgültig sein (gleichwohl sie von just der Personen kommt, der die Fähigkeit abgesprochen wird, rechtserheblich über ihre Sexualität zu disponieren?!) Sprich, Sie müssen den Besoffenen fragen, ob er Ihnen sein Haus verkaufen will, weil er so besoffen ist. Wenn er dann in seinem besoffenen Zustand dem Kauf zustimmt, ist der Kauf aber voll rechtsgültig... Aha!

Aber davon einmal abgesehen gibt es schon keine Wissenschaft, die eine Unterscheidung zwischen der vom Gesetzgeber beschriebenen Willensbildungsformen vornimmt, weil es überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür gibt, wann eine Willensbildung ein bisschen, etwas mehr, erheblich oder stark eingeschränkt ist und woran man das erkennen kann. Dass darüber hinaus die vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte Zustimmung vor jeder einzelnen sexuellen Handlung mit der Wirklichkeit sexueller Interaktion nichts mehr zu tun hat, ist dann auch schon Wurst, zumal schon unter nüchternen Partnern das vom Gesetzgeber geforderte Frage-Antwort-Spiel mutmaßliche Schwierigkeiten bereiten würde: „Darf ich jetzt deine Brust anfassen?“ – „Ja.“ – „Darf ich jetzt an deine Beine fassen?“ – „Ja“! „Darf ich auch zwischen deine Beine fassen?“ – „Ja.“ 

Übrigens, eine nachträgliche Zustimmung zum Beispiel am nächsten Morgen im nüchternen Zustand ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Es reicht also nicht aus, wenn die geistig derangierte Person erst im Nachhinein erklärt hat, dass sie alles so gewollt habe, wenn sich der Handelnde nicht vorab ihrer Zustimmung versichert hat.

Möglicherweise fehlte es den Machern des Gesetzes einfach an Praxiserfahrung in Sachen Sex unter Alkoholeinfluss, wobei das Frage-Antwort-Spiel unter Nüchternen womöglich noch zu einem ungeahnten Feuerwerk der Lust führen könnte? 

Sex unter Alkoholeinfluss dürfte im Ergebnis damit aber mittlerweile verboten sein. 

Drohung mit empfindlichen Übel 

Absolutes Highlight des neuen Sexualstrafrechts ist die Ausnutzung einer Lage, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht (vgl. § 177 Abs. 2 Nr 4 StGB) – Oder anders gesagt: Strafbar macht sich jetzt, wer die Furcht des Opfers vor etwas Unangenehmen ausnutzt und trotzdem Sex mit ihm hat, also z.B. wenn der Chef auf der Firmenfeier zu seiner Mitarbeiterin sagt: „Na, wollen wir mal in die Besenkammer gehen?“ und die Mitarbeiterin ihm nur deshalb folgt, weil sie fürchtet, ansonsten die versprochene Gehaltserhöhung nicht zu bekommen. Wenn der Chef sich dessen gewahr ist – selbst ohne es expressis verbis auszusprechen – macht er sich strafbar, wegen Vergewaltigung.

Das zum zum Verständnis Vergewaltigung, obwohl hier weder ein „Nein", noch ein entgegenstehender Wille seitens der Sekretärin geäußert werden!

Überrascht? Ich kann Ihnen versichern, wir Rechtsanwender waren es auch. Aber es gibt nichts, das es nicht gibt, und in der Juristerei schon gleich drei Mal nicht. 

Gut, fairer Weise muss man zugestehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift eigentlich die so genannte ‚Klima-der-Gewalt‘-Fälle unter Strafe stellen wollte, jene Fälle also, in denen die Beteiligten eine persönliche Beziehung oder familiäres Zusammenleben verbindet, die durch Gewalt eines „Partners“ oder Familienmitglieds geprägt sind. Wer in der Vergangenheit Anordnungen konsequent mit Gewalt durchgesetzt hat, muss irgendwann nicht mehr explizit-verbal oder konkludent drohen, um seinen Willen durchzusetzen. 

Nur hat es der Gesetzgeber mit dem hier in Rede stehenden Paragrafen wohl etwas zu gut gemeint. Denn schon das vom Opfer befürchtete „Übel“ wird nicht näher spezifiziert. Es muss lediglich geeignet sein, die sich bedroht fühlende Person in der konkreten Situation zu dem gewünschten Verhalten zu bestimmen. Problematisch dabei ist allerdings, dass in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung zum Begriff des „empfindlichen Übels“ dieses alles andere als „übel" sein muss. Sieht man sich Gerichtsentscheidungen zum schon bestehenden Nötigungsparagraphen § 240 StGB an, werden als Beispiele für empfindliche Übel unter anderem angeführt: Unterbinden einer Heizöllieferung, lang anhaltender Lärmterror, kein Dissertationsthema zu vergeben, jemanden ohne Regenschirm in den Regen rausschicken....

Ja, Sie haben richtig gehört: Wenn Ihre Bekannte sich von Ihnen verabschiedet und Sie ihr für das nasskalte Wetter draußen keinen Regenschirm mitgeben, vielleicht weil Sie ihn später selbst brauchen, dann begehen Sie ein empfindliches Übel. Und dabei ist das bloße »Ausnutzen« der regnerischen Wetterlage völlig ausreichend. Ihre Bekannte muss nicht einmal nach dem Regenschirm fragen. Es reicht schon, wenn sie annimmt, dass Sie ihr gerade deshalb keinen Regenschirm anbieten, weil Sie sie ins Bett bekommen möchten. Denn wenn Sie ihr einen Regenschirm geben würden, könnte sie ja jederzeit gehen. Einer „Drohung“ wie „Oh, es regnet draußen! Schade, dass ich dir keinen Regenschirm mitgeben kann, aber wir können es uns ja hier in meinem Bett etwas bequem machen“ bedarf es gar nicht erst. 

Irrelevant ist übrigens auch, ob der Eintritt des befürchteten Übels rechtlich erlaubt ist. Auch wer die Angst vor sozialen Nachteilen, wie etwa die Befürchtung, bei einer sexuellen Verweigerung den Partner, Mitgliedschaften, Arbeitsplatz etc. zu verlieren, ausnutzt, macht sich strafbar, ist schließlich alles „übel“ - zumindest im juristischen Sinne.

Damit definiert der Gesetzgeber im Ergebnis das Leben an sich als Gefährdungslage. Denn jeder Mensch ist jederzeit in einer Lage, in welcher ihm bei Widerstand irgendein Übel drohen kann.

Ab jetzt also bitte nur noch bei gutem Wetter Sex haben!

Last but not least ist seit der Sexualstrafrechtsreform auch jegliche sexuelle Anbahnung strengstens untersagt.

Wenn Sie sich noch lebhaft an ihren ersten Kuss erinnern, dann freuen Sie sich Zeit Ihres Lebens darüber, sofern er überraschend und damit womöglich noch situationsbefeuernder, knisternder und elektrizitätsentladener war, zum Beispiel beim unverhofften Kinobesuch. Glauben Sie mir, einen solchen wird es nach der neuen Gesetzeslage jedenfalls nicht mehr geben.

Die Überraschung ausnutzen, ist strafbar.

Und das meine ich durchaus ernst, es sei denn, der Kuss wird vorzeitig angekündigt und im Vorfeld von seinem Gegenüber – am besten vertraglich – abgesegnet. Der Grund dafür ist § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wonach sich strafbar macht, wer bei seiner sexuellen Handlung ein Überraschungsmoment ausnutzt, also so schnell und überrumpelnd vorgeht, dass die sexuelle Handlung bereits geschehen ist, eh das Opfer den Vorfall registriert oder wenn das Opfer zwischen Erkennen des Vorhabens und der sexuellen Handlung nicht mehr rechtzeitig mit einer Äußerung reagieren kann. 

Der erste Kuss ist so wie wir ihn bisher kannten, damit legal nicht mehr machbar. Und ein überraschender Kuss ist nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes nicht nur eine sexuelle Handlung, nein, er ist sogar eine sexuelle Nötigung! Je nachdem, ob das Gericht einen Kuss als „erheblich“ ansieht, drohen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Gefängnis. Und bei einem Zungenkuss verurteilen manche Richter auch wegen Vergewaltigung (Eindringen in eine Körperöffnung) zu zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe. 

Dass mit dieser Regelung natürlich in erster Linie Grapscher wie die aus der Kölner Silvesternacht bestraft werden sollten, mag noch ein ehernes Motiv für ein solches Gesetz gewesen sein – nur erfasst es damit auch Verhaltensweisen, die bis dato durchaus als sozialadäquat galten. Und da beginnt auch schon das große Problem: Was ist schon sozialadäquat? Alles was keine sexuelle Belästigung ist? Die Folgefrage wird lauten: Was ist eine sexuelle Belästigung? Vielleicht Alles was unerheblich ist. Was ist aber dann letztlich „unerheblich"? 

Sie ahnen worauf ich hinaus will: All diese Begriffe sind höchst unbestimmt. Es ist letztlich eine Frage der Auslegung. Sieht man sich in diesem Zusammenhang nämlich den letzten großen Coup des Gesetzgebers in Sachen Sexualstrafrechtsreform, die sog. SEXUELLE BELÄSTIGUNG an, wonach mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird erst recht klar, wie nebulös diese gesamten Begrifflichkeiten sind, woraus Verurteilungen abgeleitet werden: 

Nach Auffassung unseres Gesetzgebers soll es ausschließlich auf die subjektiven Beweggründe des Handelnden ankommen, was aber dem Rechtsanwender einen kaum einheitlich zu bewertenden (subjektiven) Beurteilungsspielraum mit sehr weiten Anwendungsbereich eröffnet.

Sieht man sich dann zum Beispiel an, was unter dem Begriff „belästigen“ so alles zu verstehen sein kann, wird es nicht besser: Denn dem Ergebnis einer Studie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRAU vom März 2014 zur Folge, gaben bei einer Befragung von 42.000 Frauen in 28 EU-Mitgliedsstaaten im Alter zwischen 18 und 74 Jahren, 60% der Frauen an, mindestens eine Form der sexuellen Belästigung erfahren zu haben. Auf nähere Nachfrage, um was für Belästigungen es sich dabei gehandelt hatte, wurden neben unerwünschtem Berühren, Umarmen, Küssen, Streicheln oder Anfassen vor allem

  • das Erzählen schmutziger Witze
  • das Zeigen oder Verteilen sexuell eindeutiger Zeichnungen oder Bilder
  • Briefe, Notizen, E-Mails, Telefonanrufe oder anderes Material sexueller Natur
  • Menschen nach ihren physischen Eigenschaften zu bewerten
  • sexuelle Kommentare über Kleidung, Anatomie oder Aussehen einer Person
  • Pfeifen oder Nachrufen
  • sexuell suggestive Geräusche oder Gesten wie Saug-Geräusche, Zwinkern oder Beckenbodenstöße
  • direkte oder indirekte Drohungen oder Bestechungsgelder für unerwünschte sexuelle Handlungen
  • wiederholtes Fragen nach Dates oder Sex
  • Beschimpfungen wie Schlampe, Hure oder Flittchen
  • offensives Anstarren (der Brüste einer Frau oder des Gesäßes eines Mannes)
  • unerwünschte Fragen über das eigene Sexualleben geschildert. Ein wesentlicher Teil der Definition war das Wort " unerwünscht".

Ähnlich vage sieht es dementsprechend auch die Gesetzesbegründung, die dann von sexueller Belästigung spricht, wenn „das Opfer in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt“ wird. Dass damit einmal mehr ein uferloser Anwendungsbereich eröffnet wird, weil sich der Mensch letztlich durch jedes beliebige Verhalten belästigt fühlen kann, brauche ich kaum weiter auszuführen.

Die unweigerliche Folge ist also, dass sozialübliche, aber erfolglose körperliche Annäherungen, etwa, wenn eine Person mit dem Ziel „einverständlicher Sexualkontakt“ einer anderen den Arm um die Schulter oder die Hand aufs Bein legt, (dann aber feststellen muss, dass das Interesse einseitig ist) strafbar sind. Und bitte vergessen Sie dabei nicht, dass das Maß der Verkennung eigener Attraktivität und gegenseitiger Attraktion nach oben hin offen ist. Dabei müssen es mitnichten immer nur Unbekannte sein, die sich mehr oder weniger gewollt näherkommen: Problematisch dürften vor allem auch sexuell konnotierte Berührungen innerhalb von Beziehungen sein – Sie werden nicht unbedingt immer dann vorgenommen, wenn sicher ist, dass eine Belästigung nicht empfunden wird!?

Bei allem Zynismus, ich meine, man kann von jeder Person erwarten, ihren Willen eindeutig und klar auszudrücken – sofern sie sich nicht in einer Zwangslage befindet (was aber mit § 177 II Nr. 4 und 5 StGB ohnehin unter Strafe steht). 

Mit dem neuen Gesetz werden nicht mehr nur solche Handlungen, die das geschützte Rechtsgut rechtserheblich verletzten, sondern von subj. Moral ausgelegte pädagogische Werte sanktioniert.

Dabei wird der verfassungsgemäße Bestimmtheitsgrundsatz schlicht mit Füßen getreten und an dessen Stelle mit unbestimmten Rechtsbegriffen geteert, die überwiegend von Richtern und Staatsanwälten nach deren rein subjektivem Empfinden und pädagogischem Belieben ausgelegt werden sollen.

Es besteht damit im Ergebnis eine lückenlose Strafbarkeit jedweden zu missbilligenden Sexualverhaltens, was dazu führt, dass auch alles sanktioniert werden kann, was als unangemessen erscheint.

Verjährung bei Vergewaltigung  

Angesichts der aktuellen medialen Debatte um möglicherweise verjährte Sexualstraftaten bei denen dem Beschuldigten qua Gesetz die Möglichkeit genommen ist, sich zu verteidigen, weil eine verjährte Tat ein absolutes Verfahrenshindernis darstellt, also ein Verfahren zwingend einzustellen ist, folgende Erklärung zu der sehr komplizierten Rechtslage: 

Aktuelle Rechtslage bei Verjährung von schweren Sexualstraftaten:

Im Falle von Vergewaltigung (oder schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern) beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre.

Allerdings beginnt diese Verjährung frühestens mit Ablauf des 30. Lebensjahres, sprich wer im Alter von 5, 15 oder 29 Jahren vergewaltigt oder schwer sexuell missbraucht wird, kann bis er 50 Jahre alt ist Anzeige erstatten oder die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.

Diese Rechtslage gilt aber erst seit dem 26.01.2015

Rechtslage zwischen 31.07.2013 und 26.01.2015:

In dieser Zeit galt eine Hemmung der Verjährung nur bis zum 21. Lebensjahr, sprich schon ab dem Alter von 21 Jahren begann die 20-Jährige Verjährungsfrist.

Rechtslage zwischen 30. Juni 1984 und 31.07.2013

Hier galt ein Ruhen der Verjährung nur bis zum 18. Lebensjahr, sprich ab Erreichen der Volljährigkeit galt bei Vergewaltigung die zwanzigjährige Verjährungszeit (bei schweren sex. Missbrauch von Kindern sogar nur 10 Jahre Verjährungsfrist, da vor 1998 die Verjährung nur 10 Jahre betrug) 

Das Problem im Fall Wedel 

Grundsätzlich gilt im Strafrecht ein sog. Rückwirkungsverbot. Wenn also neue Gesetze erlassen werden, zu einem Zeitpunkt als die Tat schon begangen wurde, gelten Starregisseur Dieter Wedel
Foto: © Klaus Mueller/wikipedia CC BY 3.0
für die Aburteilung dieser Tat, die alten Gesetze.

Nicht so bei der Verjährung

Hier gilt das Rückwirkungsverbot nicht (der Grund: Das Vertrauen des Täters, nach dem Ablauf einer gewissen Zeit ungestraft davon zu kommen, wird vom Schutzgehalt des Rückwirkungsverbots nicht erfasst). 

Allerdings gibt es hier wiederum eine höchstrichterliche Einschränkung des Bundesgerichtshofs: War die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verjährungsvorschrift schon verjährt, gilt sie als endgültig verjährt, unabhängig von dem neuen Verjährungsrecht.

 Für den Fall Wedel ist also entscheidend WANN die jeweils mutmaßliche Tat stattgefunden hat, und um WAS für eine Tat es sich dabei juristisch gehandelt hat.

Was für eine Tat liegt im juristischen Sinne zur Last: Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung

Nur im Falle einer tatbestandsmäßigen Vergewaltigung folgt eine 20-Jährige Verjährungsfrist. Die einfache sexuelle Nötigung hat z.B. nur eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. 

Problematisch hierbei ist aber auch noch, dass der Tatbestand der Vergewaltigung mehrfach geändert wurde, zuletzt im November 2016 (sog. Nein heißt Nein Regelung). Seit 2016 verzichtet der Gesetzgeber gänzlich auf Nötigungsmittel wie Gewalt oder Drohung, sondern lässt ausreichen, dass sexuelle Handlungen entgegen des erkennbar entgegenstehenden Willens vollzogen werden (was auch immer das konkret heißen mag!? – aber das steht auf einem anderen Blatt).

Vor dieser Rechtsprechungsänderung im Jahr 2016 musste z.B. immer Gewalt oder eine Drohung z.B. mit dem Leben oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage vorliegen, um im Falle von nichtkonsensual durchgeführtem Geschlechtsverkehr (oder ähnlichen Beischlafhandlungen) von Vergewaltigung zu sprechen. 

Und vor der Sexualstrafrechtsreform 1998 gab es z.B. das Ausnutzen einer schutzlosen Lage ebensowenig wie Vergewaltigung in der Ehe (Sex als eheliche Pflicht).

Will heißen

Soweit z.B. eines der mutmaßlichen Wedel-Opfer schildert, von ihm an einen entlegenen Waldrand gefahren worden zu sein und nur deshalb mit Wedel Sex gehabt zu haben, weil sie sich ihm ob des düsteren Ambientes schutzlos ausgeliefert fühlte, war das damals gar nicht erst strafbar ungeachtet der Verjährung.

Schildert hingegen eine weitere Frau, dass Wedel sie vor 2016 im Hotelzimmer sexuell „bedrängt“ aber keine Gewalt im Sinne von körperlicher Gewalt oder körperliche Drohungen angewendet hat, wäre auch das nicht strafbar.

Umgekehrt, wenn er zwar gewalttätig geworden ist, aber keinen Geschlechtsverkehr vollzogen hat, wäre das „nur“ eine sexuelle Nötigung mit der „nur“ zehnjährigen Verjährung.

Es kommt also genau darauf an, welche Handlungen Herrn Wedel konkret zur Last gelegt werden, mit welchen sexuellen Details und auch hierbei zählt bereits, zu welchem Zeitpunkt diese stattgefunden haben sollen, eh entschieden werden kann, ob sie überhaupt zu dem Zeitpunkt strafbar waren oder aber – weil solche Handlungen z.B. nur als sexuelle Nötigung aber nicht als Vergewaltigung strafbar waren schon ob der kürzeren Verjährungszeit – verjährt waren.

Festlegen des Tatzeitraumes

In einem zweiten Schritt muss genau rekonstruiert werden, wann die mutmaßliche Tat stattgefunden hat.

Denn wie oben gezeigt, unterliegen dem Zeitraum zwischen 1998 und Heute gänzlich verschiedene Fristen was das sogenannte Ruhen der Verjährung angeht, sprich wie alt das Opfer sein muss, eh die 20-Jährige Verjährungsfrist beginnt.

War die Tat zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung schon verjährt ist sie endgültig verjährt. War sie es nicht, gilt die neue Verjährungszeit rückwirkend für die Tat.

Sollte Herr Wedel also z.B. eine über 18 Jahre alte Frau im Jahr 1992 vergewaltigt haben, wäre die Tat verjährt, weil erst im Jahr 2013 (und nochmals 2015) die Rechtslage dahingehen verschärft wurde und die Tat im Jahr 2012 bereits verjährt war (ergo keine Rückwirkung). 

Wäre die Tat hingegen 1993 begangen worden, wäre sie zwar 2013 verjährt, allerdings gab es hier die Gesetzesänderung, dass erst ab einem Alter von 21 Jahren die 20-Jähirge Verjährungsfrist beginnt, die dann – entgegen des sonst geltenden Rückwirkungsverbots – bei Verjährung aber gerade Anwendung findet. 

Im Zweifel für den Angeklagten

Lassen sich die tatsächlichen Umstände nicht eindeutig klären und erscheint es daher möglich, dass Verjährung eingetreten ist, so ist das Verfahren einzustellen.

Über den Autor
Dr. Alexander Stevens
Dr. Alexander Stevens
Dr. Alexander Stevens ist Fachanwalt für Strafrecht und als einer von ganz wenigen Anwälten überhaupt (wenn nicht sogar der einzige) ausschließlich auf die Sexualdelikte wie Vergewaltigung, Missbrauch, und Kinderpornographie spezialisiert. Im April 2016 erschien sein Buch „Sex vor Gericht“ (Knaur Verlag) in welchem er anhand sehr tiefgreifenden Geschichten aufzeigt, was alles schief läuft in Deutschland, wenn es um Sex geht. Stevens vertritt sowohl Täter als auch Opfer von Sexualdelikten gleichermaßen.
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