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Drohnen – Fluch oder Segen?

Von Carsten Brandt

Zunächst einmal finden Steuerer von Multicoptern es normalerweise nicht gut, wenn ihre Systeme als „Drohne“ bezeichnet werden. Die Bezeichnungen haben sich über die Jahre geändert, momentan spricht das Luftverkehrsrecht von „unbemannten Luftfahrtgeräten“ (§ 1 Abs. 2 LuftVG), englisch „Unmanned Aerial Vehicle“ (UAV).

Auch das ist schon wieder out, denn die Kontrollstation bzw. der Steuerer soll ja auch miterfasst sein. Man spricht also zurzeit von „UAS“ (Unmanned Aerial System). Es sind Multicopter, also Fluggeräte mit mehreren Rotoren und elektronischen Bauteilen, die das Gerät in die Lage versetzen, im stationären Schwebeflug verharren zu können, spätestens bis der Akku leer ist, die aber auch durchaus Fluggeschwindigkeiten von 100 km/h und Flughöhen von 3.000 m erreichen können.
Waren früher Eigenbauten an der Tagesordnung oder Geräte aus Serienherstellung, die mit Kamera durchaus im mittleren fünfstelligen Preissegment lagen, kann man heute einen Multicopter bei einem Bekleidungs-Discounter für knapp über 30 Euro erwerben, dessen Steuerung so simpel ist, dass auch meine selige Großmutter damit hätte umgehen können, wenn sie es denn gewollt hätte.
Die Drohnensteuerer vergangener Jahre hatten entweder Monate im Hobbykeller verbracht oder Geld im Gegenwert eines Autos investiert, um ein flugfähiges Luftfahrtgerät betreiben zu können. Damals konnte man also davon ausgehen, dass die Steuerer ein gewisses Eigeninteresse hatten, sich an Regeln zu halten und ihr UAS nach dem Aufstieg weiterverwenden zu können. Heutige Drohnen werden z. T. als „Verbrauchsmaterial“ aufgefasst. Meine persönliche Vermutung ist, dass die nächste Generation der Spielzeugdrohnen bereits in ein Ü-Ei passt.
Auf dem Markt sind Systeme mit vier, sechs und acht Rotoren, je nach Preis und Einsatzzweck. Ist die Kamera teurer (z. B. für Vermessungsaufgaben), sind mehr Rotoren sinnvoll, um bei Ausfall eines Motors immer noch ein steuerbares System zu haben und die Kamera noch heil wiederzubekommen.
AirRobot AR100-B
Foto: @ wikipedia
Die Verkaufszahlen steigen dramatisch, der Einzelhandel geht von 100.000 bis 200.000 Drohnen aus, die letztes Jahr unter diversen Weihnachtsbäumen oder auf Geburtstagstischen lagen. Der Markt für Multicopter entwickelt sich zum Milliardenmarkt.

Die Rechtslage

Die UAS sind, auch wenn viele Steuerer es nicht wissen oder nicht wahrhaben wollen, Luftfahrzeuge und unterliegen damit auch den entsprechenden Vorschriften. Wichtig ist hier zunächst, dass alle Luftfahrzeuge über eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung verfügen müssen. Die Mindestdeckungssumme beträgt 750.000 Euro. Die Haftpflichtbedingungen in der Luftfahrt unterscheiden sich deutlich von den privaten Haftungsregeln. Privathaftpflichtversicherungen schließen in 99% die Benutzung von Luftfahrzeugen nicht ein.
Ein Steuerer eines Multicopters, ganz gleich ob gewerblich oder privat, der keine Versicherung nach dem Luftverkehrsgesetz nachweisen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit, sobald er sein Luftfahrtgerät aufsteigen lässt.

Ach ja, apropos gewerblich oder privat:

Man stelle sich einen Multicopter vor, klein, leicht (unter 5 kg), hübsch anzuschauen, super Videokamera mit 4k-Auflösung drunter, Marktpreis knapp vierstellig. Dieses Gerät kann nun zwei Dinge sein: Benutzt der Steuerer es „zum Zwecke des Sports oder seiner persönlichen Freizeitgestaltung“ ist es ein Flugmodell. Diese können (außerhalb von Schutzbereichen um Flughäfen und Landeplätze) erlaubnisfrei betrieben werden. Setzt der Steuerer das Gerät NICHT zum ausschließlichen Zweck des Sports oder der persönlichen Freizeitgestaltung ein, wird dasselbe Gerät zu einem unbemannten Luftfahrtgerät. Der Betrieb eines solchen bedarf stets der Erlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde (§ 20 Abs. 1 Nr. 7.). Besitzt der Steuerer die Erlaubnis nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde verfolgt wird.

Wie unterscheidet man nun zwischen Flugmodell und UAS?

Man ist auf die Aussage des Steuerers und die Auswertung der Gesamtsituation angewiesen. Behauptet der Steuerer, er sei „rein privat“ unterwegs, dürfte es normalerweise schwierig sein, ihm das Gegenteil zu beweisen, es sei denn, sein Auftraggeber, ein Regisseur oder andere Personen sind zugegen und würden etwas anderes aussagen.
Und wenn jemand ein Video auf Youtube veröffentlicht? Hier gehen die Meinungen auseinander. Unserer Ansicht nach (Hamburg) kann ein Steuerer, der privat (also mit einem Flugmodell) unterwegs war und ein Video erzeugt hat, sich anschließend durchaus überlegen, es auf Social Media Plattformen zu veröffentlichen. Der Aufstieg an sich (und nur der) hat zum Zwecke seiner privaten Freizeitgestaltung stattgefunden. Gegenteiliges zu beweisen dürfte schwierig werden.
Bei uns gehen oft Anzeigen „aus der Branche“ ein, gern auch anonym, in denen YouTube-Clips beanstandet werden. Einfacher kann es dann werden, wenn eine Homepage existiert, auf denen der Ersteller öffentlich die Erstellung von Fotos oder Videos per UAS bewirbt, aber auch diese Steuerer können „private“ Trainingsflüge gemacht haben.

Lufträume

Wenn ein Flugmodell oder UAS im kontrollierten Luftraum aufsteigen soll, muss der Steuerer im Besitz einer Flugverkehrskontrollfreigabe sein (§ 21 LuftVO). Diese kann vom zuständigen Lotsen der Flugsicherung (zivil oder militärisch), zumeist per Telefon, erteilt werden. Grundsätzlich beginnt der kontrollierte Luftraum in Deutschland spätestens in einer Höhe von 760 m (2.500 Fuß). Der Luftraum um Verkehrsflughäfen (und Militärflugplätze) ist zumeist durch eine Kontrollzone geschützt, die bereits am Boden beginnt und bis in bestimmte Höhen reicht. In der Umgebung davon ist die Untergrenze des kontrollierten Luftraums zumeist abgesenkt auf 300 m (1.000 Fuß), um Flugzeugen einen Abstieg im geschützten Luftraum zu ermöglichen.
Zu allem Überfluss hat die Deutsche Flugsicherung für die von ihnen betreuten Kontrollzonen (große Verkehrsflughäfen) eine Allgemeinfreigabe erteilt, die für Flugmodelle bis 30 m Höhe und für UAS bis 50 m Höhe gilt, sofern die Wetterbedingungen erfüllt sind. Für Aufstiege muss eine Sicht von mindestens 5 km herrschen und die Wolken müssen über 1.500 Fuß hoch sein.
Sollte ein Steuerer in einer Kontrollzone angetroffen werden, und Sie können keine 2 km weit sehen, gehen Sie gern davon aus, dass der Steuerer keine Freigabe hatte und somit eine Ordnungswidrigkeit begeht, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) verfolgt und gern mit einem vierstelligen Bußgeld belegt wird.

Aus dem wahren Leben

Fall 1:
Eine Mutter zeigte bei der Polizei an, der Nachbar habe mehrere Male eine Kameradrohne vor dem Zimmer ihrer 15jährigen Tochter schweben lassen. Die Polizei traf den Nachbarn an, der einräumte, seinen Copter betrieben zu haben.
Die Aufstiege fanden bei gutem Wetter statt, unterhalb von 30 m Höhe. Der Nachbar gab an, die Aufstiege erfolgten zu Freizeitzwecken.
Zunächst ist anzunehmen, dass die Aufstiege unter den Bedingungen der Allgemeinfreigabe der Deutschen Flugsicherung erfolgten. Also keine OWI in Bezug auf §21 LuftVO.
Als nächstes ist anzunehmen, dass der Aufstieg zum Zwecke des Sports oder der persönlichen Freizeitgestaltung erfolgte, insofern handelte es sich um Aufstiege eines Flugmodells, der keiner Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde bedarf. Also ist seitens unserer Behörde ebenfalls kein OWI-Verfahren einzuleiten.
Die europäischen Luftverkehrsregeln („SERA-Vorschriften“, Standardised European Rules of the Air) enthalten die Auflage, dass Luftfahrzeuge stets so zu betreiben sind, dass niemand verletzt, gefährdet oder mehr als den Umständen entsprechend unvermeidbar belästigt wird. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Belästigung durch ein Luftfahrzeug dürfte hier auch kaum für eine Verfolgung ausreichen.
Was tun? Filmaufnahmen vom Schlafzimmer einer 15jährigen stellen selbstverständlich einen unzulässigen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich dar, welcher natürlich zu verfolgen ist. Die Vorschriften des Datenschutzes sind zwar häufig nicht einfach justiziabel, in diesem Fall sollte das jedoch keine Probleme bereiten.
Das Verfahren läuft noch.

Fall 2:
Ein Kreuzfahrtschiff liegt im Hafen einer Großstadt. Der Liegeplatz des Schiffes liegt noch in der Kontrollzone des Flughafens. Auf einmal stürzt ein Multicopter in den Pool auf dem Oberdeck. Das Gerät wird geborgen und der Polizei übergeben. Diese stellt das Gerät sicher und wertet das Speichermedium der Kamera aus.
Zunächst ist festzustellen, dass die Reling des Kreuzfahrtschiffes über 55 m hoch ist. Dies vereinfacht das Verfahren des BAF, denn die Allgemeinfreigabe reicht nur bis 50 m über Grund oder Wasser und die DFS hat keine Freigabe für einen höheren Aufstieg erteilt.
Das Oberdeck eines Kreuzfahrtschiffes ist von unten nicht einzusehen, der Aufstieg erfolgte somit höchstwahrscheinlich außerhalb der Sichtweite des Steuerers, was allein bereits eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Zumeist sind dort auch Menschen anzutreffen. Der Flug über Menschenansammlungen ist jedoch unzulässig, also nächster OWI-Tatbestand.
Die beiden letztgenannten Sachverhalte zusammengefasst lassen auch eine Überprüfung zu, ob hier nicht ein gefährlicher Eingriff in den Luft- oder Schiffsverkehr stattgefunden hat, womit sich die Staatsanwaltschaft zu befassen hat.
Alles sehr schön, aber wie findet man den Steuerer? Die UAS unterliegen keiner Registrierungs- oder Kennzeichnungspflicht.
Nun, manchmal hilft der Zufall (oder das Selbstdarstellungsbedürfnis). Der Steuerer hat den gesamten Aufstieg gefilmt, also auch sich selbst mit der Fernsteuerung in der Hand. Er stand hierbei schlauerweise neben seinem Auto, dessen Kennzeichen aufgrund der Auflösung einwandfrei zu lesen war. Auch dieses Verfahren läuft noch.
Wir als Luftfahrtbehörde erhalten oft Kopien von Vorgängen der Polizei zur Kenntnis, in denen Anzeigen zum Thema Drohnen bearbeitet werden. Auch rufen die Kollegen der Polizei von Zeit zu Zeit an und haben spezielle Fragen im Zusammenhang mit Drohnenaufstiegen.
Wir freuen uns sehr, wenn wir bei diesen Anfragen helfen können, sehr häufig sind es jedoch Sachverhalte, die nicht in das Luftverkehrsrecht fallen. Überwiegend geht es hier um den Datenschutz und Eingriffe in die Privatsphäre, die grundsätzlich nicht einfach zu behandeln sind.
Ich möchte an dieser Stelle auch eine Lanze für die „Gewerblichen“ brechen, also die, die Aufstiege nicht zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung durchführen. Hierzu zählen Kameraleute, Vermessungsunternehmen, Fernsehsender, Behörden, Maklerbüros und viele andere.
Aufgrund unserer Situation als Stadtstaat mit Stadtflughafen lassen wir Steuerer, die keine Erlaubnis eines anderen Bundeslandes vorlegen können, bei uns auf einem Modellfluggelände vorfliegen, sprich: wir lernen sie kennen und sie uns. Wir geben viele Informationen mit und ermuntern die Steuerer, uns bei Fragen anzusprechen. Die Zahl der Ablehnung von Anträgen lag im letzten Jahr bei drei, alle anderen Anträge wurden in Zusammenarbeit mit den Antragstellern so modifiziert, dass das Vorhaben letztlich sicher durchführbar war, sei es, dass Zeiten verschoben wurden, wo die Verkehrsdichte geringer war, sei es, dass ein Gerät mit redundantem Antrieb eingesetzt wurde. Bislang war es noch nicht nötig, ein OWI-Verfahren gegen einen Steuerer einzuleiten, der eine Erlaubnis unserer Behörde besaß. Bei den durchgeführten Kontrollen wurden die Auflagen stets eingehalten. Mit anderen Worten, die „Gewerblichen“ sind nicht die, die Probleme bereiten.
Probleme bereiten die, die ein Luftfahrzeug im Laden erwerben und erst einmal ausprobieren, ohne sich auch nur im mindesten Gedanken zu machen, was sie da eigentlich tun. Die Bilder (Facebook und YouTube liefern genug Beispiele) müssen spektakulär sein, auch Abstürze eignen sich sehr, um viele Klicks zu generieren. Ein landendes Flugzeug aus der Nähe gibt auch ein gutes Motiv ab, wenn man nebenher fliegt. Super. Überflüssig zu sagen, dass auch ein kleiner Austernfischer, der von einem Airbus-Triebwerk angesaugt wird, bereits einen Schaden im sechs- bis siebenstelligen Bereich verursacht, und der besteht nicht aus Metall.
Die Regeln zu Multicoptern werden zurzeit überarbeitet. Die europäische Flugsicherheitsagentur EASA wird in Zukunft wohl für die Regulierung zuständig sein und entsprechende Vorschriften erlassen. Bis dahin kann jedoch noch einige Zeit ins Land gehen. Momentan ist der deutsche Gesetzgeber noch zuständig, im Falle der LuftVO das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Dort wird auch derzeit hart an einem neuen Entwurf mit neuen Regelungen gearbeitet. Hierbei eine gute Balance zwischen Schutz der Bevölkerung und wirtschaftlichen Interessen zu finden, ist nicht einfach.
Es kristallisiert sich heraus, dass vermutlich eine Kennzeichnungspflicht eingeführt wird, so dass zumindest der Besitzer eines gefundenen Multicopters festgestellt werden kann. Der Schutz der Privatsphäre soll deutlich verbessert werden. Vermutlich wird auch die (dem Bürger oft schwer vermittelbare) Trennung zwischen „privat“ und „gewerblich“ aufgehoben, in dem alle Geräte unter 5 kg erlaubnisfrei betrieben werden können (Ausnahmen in Wohngebieten und in Flughafennähe sind vorgesehen). All dies ist jedoch in der Entwurfsphase und kann sich bis zum Inkrafttreten noch deutlich ändern.
Wir als Behörde würden uns wünschen, dass es eine Informationspflicht des Herstellers gäbe, den Käufer auf die wichtigsten Vorschriften hinzuweisen und dass die Steuerer sich ein wenig mehr mit dem auseinandersetzen würden, was sie da vorhaben.
Da Polizeibeamte ja immer „in vorderster Front“ mit den Fluggeräten oder Beschwerden darüber konfrontiert werden, können wir nur Hilfe anbieten. Sollten Fragen zum Luftrecht bestehen, mit denen gerade Polizeibeamte bisher weniger behelligt wurden, sollte niemand zögern, uns zu fragen. Auch wurde eine „Koordinierungsstelle Drohnen“ eingerichtet, wo zentral alle Anzeigen oder Störungs- und Unfallmeldungen zentral erfasst und ausgewertet werden. Hieraus lassen sich vielleicht künftig Erkenntnisse für Gesetzgebung und Verwaltung ableiten.
Wir hoffen, dass es bis zur Einführung der neuen Regeln keinen drohnenbedingten Unfall mit größeren Schäden gibt, da dies den politischen Handlungsdruck erhöhen würde. Niemandem ist wirklich geholfen, wenn Drohnenflüge komplett verboten werden, wie dies in manchen Staaten bereits der Fall ist. Neben allen Gefahren und allem Unfug, den man mit einer Drohe treiben kann, gibt es eine lange Liste von Einsatzmöglichkeiten, wo Multicopter ausgesprochen sinnvoll sind und Gefahren für Menschen auch mitunter deutlich reduzieren: Vermessungsaufgaben, Unfallaufnahme, Infrarot-Suche nach Verletzten, Auffinden von Brandnestern, Bauwerksbegutachtung, aber letztlich auch wunderschöne Luftaufnahmen.

Anmerkung der Redaktion: Am 18. Jan. 2017 beschloss das Bundeskabinett eine Verordnung, die ähnliche Kennzeichnungspflichten wie beim Auto vorschreibt. Auch ist für größere Drohnen eine Art Führerschein künftig Pflicht. Die Flughöhe von 100 Meter über Grund darf beim Betrieb nicht überschritten werden. Flüge in der Nähe von Flughäfen und über Wohngrundstücken sind verboten. Der zuständige Verkehrsminister Alexander Dobrindt pressewirksam: „Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre.“ Auf die praktische Umsetzung der Verordnung und den Zoff mit den Tausenden von Drohnenbesitzern darf man gespannt sein. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

Über den Autor
Carsten Brandt
Carsten Brandt
Carsten Brandt, Diplomchemiker, fing mit 18 als Segelflieger an, es folgte Motorflug, seit 2000 ist er Fluglehrer, seit 2010 Flugprüfer Er versieht seit 2014 Dienst bei der Luftfahrtbehörde Hamburg als Sachbearbeiter für Luftaufsicht, seit 2015 ist er Dienststellenleiter; er vertritt Hamburg in Bund-Länder-Arbeitsgruppen zum Thema Drohnen/AUS. Darüber hinaus ist er auch zuständig für die überörtliche Luftaufsicht in Hamburg sowie für Sondererlaubnisse (für UAS, Außenstarts- und Landungen, Tiefflüge etc.).
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