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Dashcams sind nicht nur im Auto weiterhin rechtlich umstritten.
Foto: © wikimedia

Dashcams - Datenschutz und Vollzug

Von Thomas Kranig

Die Nutzung von Dashcams begegnet nach wie vor einer großen Rechtsunsicherheit. Die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen sie genutzt und für welche Zwecke die Aufnahmen verwendet werden dürfen, ist mittlerweile Gegenstand zahlreicher Verfahren bei Datenschutzaufsichtsbehörden und auch Gerichten.

Eine Voraussage, wie Dashcams heute oder in Zukunft, wenn die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ab Mai 2018 wirksam wird, (datenschutz-)rechtlich wirklich zu beurteilen sind, lässt sich nur sehr schwer machen.

Rechtliche Beurteilung des Einsatzes von Dashcams heute

Die im Düsseldorfer Kreis zusammengeschlossenen unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben in ihrer Sitzung vom 25. und 26. Februar 2014 einvernehmlich festgehalten, dass nach ihrer Auffassung die Videoüberwachung aus Fahrzeugen durch Dashcams mit dem geltenden Datenschutzrecht nicht in Einklang zu bringen ist.[1] Dashcam-Aufnahmen sind datenschutzrechtlich als Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu bewerten, soweit personenbezogene Daten Gegenstand der Aufnahme sind, was schon dann der Fall ist, wenn beispielsweise Kfz-Kennzeichen erfasst werden. Diese Erhebungen und Verarbeitungen personenbezogener Daten sind nur dann zulässig, wenn entweder eine Einwilligung der von der Aufnahme betroffenen Personen vorliegt, was in der Praxis ausgeschlossen ist, oder es eine Rechtsgrundlage gibt, die dies erlaubt. Infrage kommt insoweit § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wonach eine Videobeobachtung in öffentlich zugänglichen Bereichen insbesondere nur zulässig ist, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. In aller Regel geben Personen, die bei Polizeikontrollen auf den Zweck der Nutzung ihrer Dashcams angesprochen werden, an, dass sie diese Aufnahmen im Falle eines Unfalls verwenden wollen, um den Hergang dieses Unfalls zu dokumentieren (jedenfalls solange sie der Auffassung sind, dass sie diesen nicht selbst verschuldet haben). Die Datenschutzaufsichtsbehörden, insoweit bestätigt durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. August 2014, Az. 4 K 13.01634, sind der Auffassung, dass die Interessen aller anderen Verkehrsteilnehmer, nicht aufgenommen zu werden, gegenüber dem Interesse des Dashcam-Betreibers eindeutig überwiegen.

Vollzug in Bayern

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat im Rahmen von Vorträgen oder Besprechungen Polizeidienststellen in Bayern über diese Rechtslage informiert. Insbesondere die Polizeidienststellen in Mittelfranken haben in den Jahren 2015 und 2016 immer wieder bei Fahrzeugkontrollen Ereignismeldungen oder Ordnungswidrigkeitenanzeigen aufgenommen, wenn ihnen Dashcams aufgefallen sind, und diese an das BayLDA weitergeleitet. Soweit die Verfahren als OWi-Verfahren eingegangen sind (13), waren diese auch als OWi-Verfahren weiterzuführen. Soweit lediglich Ereignismeldungen eingegangen sind (35), hätte das BayLDA die Möglichkeit gehabt, diese Verfahren im sogenannten aufsichtlichen Verfahren fortzuführen. Dabei hätte die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt gegebenenfalls noch weiter aufklären und dann entscheiden müssen, ob ein Datenschutzverstoß gegeben ist oder nicht. Für den Fall, dass ein Datenschutzverstoß vorliegt, hätte die Behörde eine Anordnung (Verwaltungsakt) mit dem Ziel erlassen können, die Kamera in dem für rechtswidrig erkannten Umfang nicht mehr zu nutzen und vorhandene Aufnahmen zu löschen. Nachdem sich dieser Appell schon häufig aus den Unterlagen ergeben hat, die von der Polizei vorgelegt wurden, hat das BayLDA derartige Verfahren nicht mehr als aufsichtliche Verfahren fortgeführt. Für den Fall der Verfahrensbeendigung musste dann, wenn kein förmliches Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet war, keine weitere Information an den Dashcam-Nutzer ergehen. Sofern Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt wurden, mussten und wurden die Beteiligten darüber informiert.

Wenn man die Summe der vom BayLDA (2015-34, 2016-18) im Zusammenhang mit Dashcams geführten Verfahren betrachtet, ist es im Verhältnis zu den knapp 1.000 Datenschutzbeschwerden pro Jahr, die beim BayLDA eingehen, noch nicht die ganz große Masse. Andererseits ist es ein Bereich, in dem die meisten Verfahrenseingänge durch Polizeidienststellen festzustellen sind. Ferner sind die 52 Dashcam-Verfahren bei 117 Bußgeldverfahren im Jahr 2015 und 83 Bußgeldverfahren im Jahr 2016 insgesamt doch relativ viele. Der Höhe der verhängten Geldbußen lag bei den bestandskräftig gewordenen Bußgeldbescheiden im Schnitt bei circa 300 EUR. Lediglich in einem Fall, in dem zusätzlich nachgewiesen werden konnte, dass die Aufnahmen der Dashcam im Internet veröffentlicht wurden, wurden 800 EUR festgesetzt, die dann aber, ohne dass der gerichtlichen Entscheidung Gründe dafür entnommen werden konnten, vom Amtsgericht auf 250 EUR reduziert wurden.

Bei den Zahlen fällt auf, dass im Jahr 2015 knapp die Hälfte aller Verfahren und im Jahr 2016 bis auf einen Fall alle Verfahren durch die Datenschutzaufsichtsbehörde eingestellt wurden. Der Grund dafür liegt darin, dass die Gerichte, die über die Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide entschieden haben, in den mündlichen Verhandlungen zum Ausdruck brachten, dass von der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden müsse, dass die Kamera tatsächlich benutzt wurde, sowie dass (auf sichergestellten Aufnahmen) nachweisbar ist, dass personenbezogene Daten, das heißt Menschen oder Fahrzeugkennzeichen in einer Art und Weise enthalten sind, dass sie auch tatsächlich identifiziert werden können. Da nur in den allerwenigsten Fällen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen der Sachverhalt so dokumentiert und mit Beweismitteln versehen an das BayLDA abgegeben wurde, wurden die Verfahren eingestellt. Nachträgliche Ermittlungsversuche durch das BayLDA, insbesondere ein Zugriff auf Speicherkarten zu bekommen, hätte viel Arbeit, aber in vielen Fällen - darf vermutet werden - keinen Erfolg gebracht.

Sicherlich wäre es möglich gewesen, in einigen dieser Fälle einen Bußgeldbescheid zu erlassen und darauf zu hoffen, dass kein Einspruch eingelegt und der Bußgeldbescheid auf diese Weise unanfechtbar wird. Selbst wenn die Aufsichtsbehörde davon überzeugt war, dass der Tatbestand von Ordnungswidrigkeiten, das heißt das unzulässige Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten in fast allen dieser Fälle erfüllt war, erschien es aber nicht als gerecht, Bußgeldbescheide in Kenntnis der Tatsache zu erlassen, dass dann, wenn der Adressat Einspruch einlegt, die Gerichte den angefochtenen Bescheid in aller Regel wieder aufheben bzw. das Verfahren einstellen.

Für das BayLDA und seine Tätigkeit nicht motivierend waren Gerichtsentscheidungen, in denen zwar festgestellt wurde, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß vorliegt, dieser aber vom Gericht ohne nähere Begründung als „nicht als ahndungswürdig“ angesehen und das Verfahren daher eingestellt wurde.

Das BayLDA hat die Polizeidienststellen deshalb darauf hingewiesen, dass aus verfahrensökonomischen Gründen nur noch dann Verfahren wegen der Nutzung von Dashcams an die Datenschutzaufsichtsbehörde weitergeleitet werden sollten, wenn durch die Polizeibediensteten vor Ort die unzulässige Nutzung dokumentiert und die entsprechenden Beweismittel - das heißt Aufnahmen mit personenbezogene Daten, also Aufnahmen, auf denen etwa identifizierbare Personen und/oder Kfz-Kennzeichen erkennbar sind - sichergestellt oder von den Fahrzeugführern freiwillig der Polizei übergeben wurden.

Verwendung von Dashcam-Aufnahmen in Zivil- oder Strafprozessen

Unabhängig von der datenschutzrechtlichen Beurteilung, ob Dashcam-Aufnahmen zulässig angefertigt werden dürfen oder nicht, haben sich in den letzten beiden Jahren wiederholt Gerichte damit auseinandergesetzt, ob derartige Aufnahmen in Zivil- oder Strafprozessen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich.

Sowohl in Zivil- als auch in Strafverfahren haben Gerichte die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen zu Beweiszwecken im Prozess teils als zulässig und teils als nicht zulässig erachtet. Eine zur Orientierung geeignete obergerichtliche Rechtsprechung hat sich bisher noch nicht herauskristallisiert. Es kommt damit auf den jeweiligen Einzelfall an. Auffallend ist jedoch die Tatsache, dass die meisten Gerichte, die die Aufnahmen in den Prozessen als Beweismittel zugelassen haben, sich mit der Frage, ob diese Aufnahmen datenschutzrechtlich zulässig erhoben wurden, nicht auseinandergesetzt haben. In den restlichen Fällen, in denen Gerichte diese Frage angesprochen und problematisiert haben, wurde häufig festgestellt, dass jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung die Beweisverwertung im anhängigen Prozess als gewichtiger angesehen wurde als die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen, die bei der Dashcam-Nutzung mit erfasst wurden.

Ausblick auf das neue Recht

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben zur Harmonisierung des Datenschutzrechts in Europa die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) beschlossen, die am 25. Mai 2016 in Kraft getreten ist, aber erst nach einer Übergangsphase von zwei Jahren am 25. Mai 2018 wirksam und anwendbar werden wird. Eine europäische Verordnung ist in allen Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar anwendbar. In den Normen der DS-GVO ist keine Spezialregelung mehr für Videoüberwachung enthalten. Dies bedeutet, dass über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes einer Dashcam auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO zu entscheiden sein wird. Danach ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, „wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (d.h. des Autofahrers mit Dashcam) oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (d.h. aller anderen Verkehrsteilnehmer), die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen“. Mit anderen Worten wird ab Mai 2018 im Rahmen einer Interessenabwägung darüber zu entscheiden sein, wann und unter welchen Voraussetzungen Dashcams zulässig verwendet werden können. Da es sich bei dem neuen Rechtsrahmen um Europarecht handelt, dass in allen Mitgliedstaaten möglichst einheitlich ausgelegt und vollzogen werden soll, werden sich die deutschen Aufsichtsbehörden darum bemühen müssen, festzustellen, welches Gewicht die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten den Interessen der in den Fokus von Dashcams geratenen Verkehrsteilnehmer einräumen. Wenn man sich den heutigen Zustand betrachtet und zur Kenntnis nimmt, dass z.B. im England Kfz-Versicherungsverträge (nach dortigem Recht zulässig) angeboten werden, bei denen der Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn der Fahrzeugführer bei jeder Fahrt die Dashcam einschaltet, es in Deutschland Überlegungen gibt, Dashcams dann als datenschutzrechtlich zulässig zu betrachten, wenn sie in einem Blackbox-Verfahren genutzt werden (d.h., dass nur dann, wenn ein Unfall passiert ist, Aufzeichnungen gespeichert und ausgelesen werden können), und es nach derzeitiger Rechtslage in Österreich überhaupt keine Möglichkeit gibt, Dashcams datenschutzrechtlich zulässig zu nutzen, wird erkennbar, wie schwer es werden wird, zu dieser Frage ein europaweites einheitliches Verständnis zu erzielen.

Dies bedeutet leider auch, dass mittelfristig die Rechtsunsicherheit bestehen bleiben und letztendlich erst dann beseitigt werden wird, wenn der Europäische Gerichtshof in Luxemburg über diese Frage entschieden haben wird. Für Deutschland wird man davon ausgehen können, dass sich - hoffentlich vorübergehend - an der Rechtsunsicherheit nichts ändern dürfte. Das BayLDA wird jedoch auch in Zukunft in den Fällen, in denen die datenschutzrechtlich unzulässige Nutzung von Dashcams bewiesen ist, Bußgeldbescheide erlassen.

 

Quelle:

[1] siehe: http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/Service/lda_duesseldorfer_kreis.htm

Über den Autor
Thomas Kranig
Thomas Kranig
Nach dem Studium der Rechtswissenschaft in München und Würzburg und der Referen-darzeit in München begann Thomas Kranig im Jahr 1981 bei der Autobahndirektion Süd-bayern in München seine berufliche Tätigkeit als Verwaltungsjurist in den Diensten des Freistaats Bayern. Von 1985 bis 1992 arbeitete er als juristischer Staatsbeamter am Land-ratsamt Aschaffenburg und leitete dort zunächst bis 1988 die Abteilung: Öffentliche Sicher-heit und Ordnung und anschließend die Bauabteilung. Von 1992 bis 1995 war er als Ge-schäftsführer einer Gesellschaft im Medienbereich in der Privatwirtschaft tätig. Von 1995 bis 1997 war Thomas Kranig als Referent im Sachgebiet Straßenrecht für Planfeststellun-gen zuständig. Im Jahr 1997 wurde er zum Richter am Verwaltungsgericht Ansbach berufen und blieb dort bis zum Jahr 2010. Während dieser Zeit absolvierte er ein Studium an der rechtswissen-schaftlichen Fakultät der FernUniversität Hagen und schloss diese Ausbildung mit dem Master auf Mediation ab. Nach Abschluss des Studiums war Thomas Kranig beim Verwal-tungsgericht Ansbach zusätzlich als Gerichtsmediator tätig. Im Jahr 2011 wurde Thomas Kranig zum Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht in Bayern ernannt.
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