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 Professionelle Drohne mit Fotoapparat. (Foto: Alexander Helbing)

Videoüberwachung durch Drohnen - eine rechtliche Betrachtung

- Fortsetzung des Beitrages in der Ausgabe 6/14 -

Von Dr. Ulrich Dieckert

  1. Video-Drohnen im gewerblichen und privaten Einsatz

Wie bereits erwähnt, ist der Einsatz von Video-Drohnen in der gewerblichen Nutzung besonderes vielfältig. Neben der Kontrolle von Hochspannungsleitungen, Pipelines und Photovoltaikanlagen wird dieses Mittel immer mehr auch von der Bauwirtschaft zur Detektion von Gebäudeschäden bzw. zur Baudokumentation und Prävisualisierung eingesetzt.

 

Mediale Aufmerksamkeit erregte z.B. kürzlich ein Drohneneinsatz am Kölner Dom, bei dem zwei monumentale Engelsfiguren in 74 Meter Höhe auf eine mögliche Sanierungsbedürftigkeit untersucht wurden.[1] Aber auch die Presse hat dieses Mittel für sich entdeckt, neben den Paparazzi liebäugeln auch immer mehr investigative Journalisten mit der Möglichkeit, aus der Luft in Gebiete einzudringen, die für sie sonst nicht zugänglich sind. Dass damit etliche rechtliche Grenzen überschritten werden (können), wird zugunsten der „Wahrheitsfindung“ in Kauf genommen.[2]

Luftverkehrsrechtlich weitgehend schrankenlos ist der private Einsatz von Drohnen, solange diese nicht mehr als fünf Kilogramm wiegen (s. o.). Solche Geräte sind für kleines Geld in Elektronikmärkten zu erstehen und dienen ihren teilweise noch jugendlichen Betreibern nicht nur zur harmlosen Freizeitgestaltung sondern – versehen mit einer „Action-Cam“ - auch zum neugierigen Einblick in Bereiche, die sie eigentlich nichts angehen. Mangels hinreichender rechtlicher Belehrung[3] kollidiert ein solcher Einsatz nicht selten mit Rechten Dritter, ohne dass dies den Betreibern bewusst ist. Richtig gefährlich kann es schließlich werden, wenn es dem Betreiber gerade darauf ankommt, Menschen und Sachwerte zu verletzen, etwa durch den Einsatz in terroristischen Aktionen. Denn ist eine Drohne mit gefährlicher Ladung (z. B. Bombe) erst in der Luft, dann lässt sie sich aufgrund des Überraschungseffektes kaum noch wirkungsvoll aufhalten.

Der Schwerpunkt der nachfolgenden Ausführungen soll auf gewerblichen und privaten Einsatzformen liegen, bei denen Rechte Dritter beeinträchtigt sein können. Solche Rechte lassen sich nicht nur dem Datenschutzrecht und dem Grundgesetz (Persönlichkeitsrechte) sondern auch dem Arbeitsrecht, dem Urheberrecht, dem Grundstücksrecht und sogar dem Strafrecht entnehmen.[4]

 

  1. Datenschutzrecht/Persönlichkeitsrechte

Wie bereits weiter oben ausgeführt, wird die Erlaubnis für den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Abs. 4 LuftVO nur erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht die Vorschriften über den Datenschutz verletzten. Aus diesem Grund wird den Antragstellern eine Datenschutzerklärung abverlangt; des Weiteren werden diese in den erteilten Genehmigungen unter „Hinweise“ darüber belehrt, dass mit Hilfe des UAS nicht in „den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter“ eingedrungen werden darf.[5]

Diese Auflagen und Hinweise resultieren aus der Tatsache, dass beim Einsatz von Drohnen nicht selten personenbezogene (Bild-)Daten erhoben werden, die dem Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unterliegen. Personenbezogen sind derartige Daten dann, wenn sich daraus Rückschlüsse über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person gewinnen lassen (vgl. § 3 BDSG). Dies ist bei aus der Luft erhobenen Bildaufnahmen in Anbetracht der fortgeschrittenen Kameratechnik durchaus möglich, selbst wenn es sich nur um zufällig getätigte Fotos oder Filme handelt. Ziel des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (vgl. § 1 Abs. 1 BDSG). Denn dabei handelt es sich um ein Grundrecht, welches den besonderen Schutz unserer Verfassung genießt. So kann die „Würde des Menschen“ (vgl. Artikel 1 Abs. 1 GG) durch Bildaufnahmen in der engeren persönlichen Lebenssphäre verletzt werden. Gleiches gilt für das „Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit“ (vgl. Artikel 2 Abs. 1 GG), weil das Filmen oder Fotografieren eines Menschen dessen Unbefangenheit sowie Bewegungs- und Ausdrucksfreiheit beeinträchtigen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil[6] hieraus das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet, wonach der Einzelne innerhalb der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich selbst bestimmen soll, welche Daten über ihn erhoben werden.

In diese Grundrechte darf deshalb nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden (Artikel 2 Abs. 2 GG). Soweit es um die Erhebung von (Bild-)Daten durch Dienststellen des Bundes sowie für alle nicht öffentlichen Stellen (Unternehmen, Privatleute) geht, gilt das Bundesdatenschutzgesetz.

Soweit Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Bilddaten erheben, gelten im präventiven Bereich die Polizeigesetze von Bund und Ländern und im repressiven Bereich die Strafprozessordnung (StPO). Hierauf wird im dritten Kapitel dieses Aufsatzes (C.) näher einzugehen sein.

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten dann zulässig, soweit der Betroffene aufgrund freier Entscheidung darin eingewilligt hat oder wenn dies durch das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist (vgl. § 4 Abs. 1 BDSG). Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Betroffene auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie – soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen – auf die Folgen der Verweigerung hingewiesen wurde. Des Weiteren bedarf die Einwilligung der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist (vgl. § 4 a Abs. 1 BDSG). Eine derartige Einwilligung wird beim Einsatz von Videodrohnen nur in den seltensten Fällen eingeholt werden können. Denn es ist in der Regel nicht voraussehbar, welche Personen konkret von der „Bordkamera“ im Flugbetrieb erfasst werden und inwieweit die dabei erhobenen Bilddaten auch wirklich zur Identifikation dieser Person ausreichen. Nur in Ausnahmefällen wird daher das Mittel der Einwilligung ausreichen, etwa wenn bei Filmaufnahmen zuvor die Darsteller und die Filmcrew sich mit einer derartigen Bilddatenerfassung einverstanden erklärt haben.

In der Regel wird es also darauf ankommen, inwieweit andere Vorschriften aus dem BDSG den Videoeinsatz per Drohne rechtfertigen. Nachfolgend soll zwischen dem Einsatz in öffentlich zugänglichen Bereichen einerseits und dem Einsatz im Arbeitsumfeld andererseits unterschieden werden.

 

  1. Bilddatenerhebung im öffentlichen Raum

Gemäß § 6 b BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch elektronischen Einrichtungen für Unternehmen nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen von der Videoüberwachung Betroffenen überwiegen. Die gleichen Grundsätze gelten, wenn die erhobenen Bilddaten gespeichert und ausgewertet werden (sogenannte Verarbeitung oder Nutzung). Die Bilddatenerhebung muss also zweckmäßig und erforderlich sein und darf die davon betroffenen Personen nicht unverhältnismäßig in ihren Rechten beeinträchtigen.

Die Regelung gilt für die Videoüberwachung in „öffentlich zugänglichen Räumen“, also in Bereichen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten von jedermann genutzt oder betreten werden können“.[7] Öffentlich zugänglich sind beispielsweise Straßen, Plätze, Parks, Wälder und Felder sowie Freizeiteinrichtungen. Öffentlich zugänglich sind aber auch Verkehrsflächen im Privateigentum, soweit deren Betreten durchaus erwünscht ist, wie z. B. Ein- und Ausgangsbereiche von Banken, Kaufhäusern und Hotels (Lobby) sowie Verkaufsflächen im Märkten, Einkaufszentren etc. Nicht öffentlich zugänglich sind hingegen Gastbereiche von Hotels, Büroräume, eingefriedete Anlagen, private Grundstücke und abgezäunte Wälder und Felder. Lassen sich derartige Grenzziehungen beim Einsatz stationärer Überwachungssysteme noch einigermaßen respektieren, so lösen sich diese bei einer Betrachtung von oben gewissermaßen in Luft auf. Insofern ist fraglich, ob die von der Rechtsprechung z. B. für die Beobachtung öffentlichen Straßenlandes für einen videogestützten Objektschutz auferlegten Beschränkungen durch fliegende Systeme überhaupt eingehalten werden können. So darf nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Mitte (Berlin) aus dem Jahre 2003 das öffentliche Straßenland in Innenstadtlagen von stationären Videoüberwachungsanlagen nur bis zu einem Meter mitüberwacht werden.[8] Dies dürfte beim Einsatz von Drohnen kaum durchgängig einzuhalten sein, wobei das Überfliegen von Innenstadtlagen derzeit ohnehin luftverkehrsrechtlich verboten ist.

Soweit in der Vorschrift von „optisch-elektronischen Einrichtungen“ die Rede ist, so dürfte dieser Begriff auch auf mit Videokameras ausgestattete Drohnen zutreffen. Denn in Betracht kommen Kameras jeglicher Art, soweit diese Bewegbilder bzw. Bildfolgen, die als Bewegbilder wahrgenommen werden können, aufnehmen und wahrnehmbar machen. Die Bordkamera einer Videodrohne überträgt in der Regel Bewegbilder, die auch aufgezeichnet werden. Es handelt sich dabei also um eine optisch elektronische Einrichtung im Sinne des Gesetzes. Die erzeugten Bilder müssen allerdings auch eine Identifizierung von Personen möglich machen. Ansonsten fehlt der „Personenbezug“ im Sinne des Datenschutzgesetzes. Insofern ist stets zu prüfen, ob die eingesetzte Kameratechnik bei Aufnahme aus der Höhe überhaupt eine Identifizierung von konkreten Personen ermöglicht. Dies dürfte bei Bildern, die nur der Steuerung des Gerätes dienen (sogenannte Live-View-Funktion), wohl kaum der Fall sein. Gleiches dürfte gelten, wenn die an Bord befindliche Kamera nur zum Filmen von Objekten zum Zwecke der Dokumentation, Schadensanalyse etc. eingesetzt wird.

Nur wenn es um die Detektion von Personen (z. B. bei Sucheinsätzen, Objekt- und Personenschutz) geht, wobei die an Bord befindliche Kamera fokussiert und mit entsprechender Bildschärfe auf Personen ausgerichtet wird, wird man von der Erhebung personenbezogener Bilddaten sprechen können. Auch ist erst in solchen Fällen das Tatbestandsmerkmal der „Beobachtung“ erfüllt. Denn hierunter wird ein aktives, gezieltes Wahrnehmen eines Vorganges durch den Betreiber der Videoüberwachung, von dem Personen betroffen sind, verstanden.[9]

 

  1. Zweckmäßigkeit

Wie bereits erwähnt, muss die Videoüberwachung dem Betreiber zur Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen, wobei er die verfolgten Zwecke konkret zu definieren hat. Dabei wird der Zweck „Wahrnehmung des Hausrechtes“ sogar ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Denn bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 2001 hatte der Gesetzgeber im Wesentlichen stationäre Überwachungsanlagen im Sinn, die zum Schutze von Gebäuden und Verkaufsflächen eingesetzt werden. An den mobilen Einsatz etwa in Kraftfahrzeugen (sogenannte Dash-Cams) oder gar in ferngesteuerten Fluggeräten (Video-Drohnen) dachte damals noch keiner.

Ohnehin stellt die Überwachung von Betriebsgeländen aus der Luft (Objektschutz zur Wahrnehmung des Hausrechtes) nur einen kleinen Teil der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten von Videodrohnen dar. Andererseits ist ein solcher Einsatz gerade bei ausgedehnten Flächen durchaus sinnvoll. So prüft die Volkswagen AG derzeit die Möglichkeit, ihre Teststrecken durch den Einsatz von Video-Drohnen gegen das ungewollte Betreten Dritter (z. B. durch neugierige Auto-Journalisten) zu schützen. In einem solchen Fall dürfte das Tatbestandsmerkmal der Wahrnehmung des Hausrechtes ebenso erfüllt sein, wie z. B. beim Einsatz von Videodrohnen zur Überwachung privater forst- und landwirtschaftlicher Flächen.

Was den anderen klassischen Anwendungsbereich von Videoüberwachungsanlagen, nämlich den Kunden- und Mitarbeiterschutz angeht, so ist dies bei Video-Drohnen nur selten der Fall. Denn noch verbietet das Luftverkehrsrecht das Überfliegen von Menschenansammlungen, sodass ein Einsatz in Bereichen, in denen ein starker Personenverkehr stattfindet (z. B. Gastronomie, Handel etc.), auf absehbare Zeit nicht opportun sein dürfte.

Ausgenommen hiervon könnte der Einsatz von Drohnen zur Beobachtung und Steuerung größerer Veranstaltungen sein, soweit der Betreiber hierfür eine Sondergenehmigung durch die zuständigen Luftverkehrsbehörden erhält. So hätte möglicherweise die Katastrophe bei der Love-Parade in Duisburg vermieden werden können, wenn entweder der Veranstalter oder die Polizei die Bewegungen der Menschenmassen aus der Luft verfolgt hätten.

 

  1. Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Dient der Einsatz von Video-Drohnen den berechtigten Interessen des Betreibers, so ist von diesem gleichwohl zu prüfen, ob die damit erhobene Erhebung personenbezogener Bilddaten auch erforderlich ist und in die Rechte der von der Beobachtung betroffenen Personen nicht in unverhältnismäßiger Weise eingreift. Insbesondere ist zu prüfen, ob es zur Zweckerfüllung nicht auch andere Mittel gibt, die weniger in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen. Geht es beispielsweise um die Wahrnehmung des Hausrechtes, lässt sich dieses gegebenenfalls durch mechanische Sicherheitsmaßnahmen, Wachdienste oder durch stationäre Videoüberwachungssysteme erreichen. Auch reicht es häufig aus, wenn der Einsatz zeitlich und räumlich limitiert wird, um den Eingriff in die Grundrechte auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. In Anbetracht der Tatsache, dass Videodrohnen ohnehin nicht permanent in der Luft sind, sondern eher zielgerichtet für ganz bestimmte Zwecke eingesetzt werden, bei denen Bilddaten von Personen eher beiläufig erhoben werden, dürfte sich die Frage der Erforderlichkeit nur bei solchen Einsätzen stellen, bei denen es gezielt um Personenbeobachtung geht.

Selbst wenn der Einsatz von Videodrohnen zweckmäßig und erforderlich ist, kann dieser gleichwohl unzulässig sein, wenn die damit verbundene Bilddatenerhebung in unverhältnismäßiger Weise in die Persönlichkeitsrechte der von der Beobachtung betroffenen Personen eingreift. Im Bereich von stationären Systemen wird von der Rechtsprechung bei der Prüfung dieser Frage auf die jeweils betroffene Sphäre abgestellt. So sind in der sogenannten Sozial- oder Geschäftssphäre Grundrechtskollisionen unvermeidbar. Sie sind insbesondere dann zu dulden, wenn Personen eher beiläufig oder nur kurzfristig in überwachte Zonen geraten (z. B. Parkplätze, Tankstellen, Verkaufsflächen etc.). In der sogenannten Privatsphäre wird hingegen in der Regel ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angenommen.

Dies gilt insbesondere für Räumlichkeiten, in denen Kommunikation oder soziale Interaktion stattfindet (z. B. Gaststätten, Freizeiteinrichtungen etc.).[10] Gänzlich unzulässig ist die Videoüberwachung in der sogenannten Intimsphäre, weil dies in unzumutbarer Weise in die Persönlichkeitsrechte eingreift. Als Beispiele werden hier Sanitärräume, Umkleidekabinen, Ruheräume etc. genannt.[11]

Beim Einsatz von Videodrohnen wird in der Regel nur die sogenannte Sozial- bzw. Geschäftssphäre betroffen sein. Denn aufgrund des luftverkehrsrechtlichen Verbotes, Menschenansammlungen zu überfliegen, wird die Beobachtung von Freizeiteinrichtungen, Restaurationsbetrieben oder sonstigen Bereichen, wo sich Menschen ungezwungen aufhalten, in der Regel nicht stattfinden. Sind derartige Bereiche aber gerade das Ziel eines gesetzwidrigen Eindringens, so sind damit nicht nur datenschutzrechtliche, sondern insbesondere auch strafrechtliche Sanktionen verbunden. Dies soll in Bezug auf das Überfliegen von Privatgrundstücken weiter unten vertieft werden.

 

  1. Kenntlichmachung, Benachrichtigung und Löschung

Gemäß § 6 b Abs. 2 BDSG ist der Umstand der Beobachtung sowie die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Denn das Publikum soll nachvollziehen und entscheiden können, ob es sich in überwachte Bereiche begibt oder nicht. Dieser gesetzlichen Forderung wird bei stationären Videoüberwachungssystemen durch die Anbringung entsprechender Hinweisschilder Rechnung getragen.

Eine solche Kenntlichmachung ist beim Einsatz von Videodrohnen kaum möglich. Denn die überflogenen Bereiche sind in der Regel viel zu groß, um diese hinreichend für unbeteiligte Dritte zu kennzeichnen. Ähnlich wie in Bezug auf den Einsatz von sogenannten Dash-Cams erweist sich die gesetzliche Regelung des § 6 b BDSG hier als unzureichend. Will man das Publikum gleichwohl auf die Existenz einer Videoüberwachung aus der Luft hinweisen, wird man sich andere Mittel ausdenken müssen. So wird u. a. vorgeschlagen, die Geräte mit Blinklichtern auszustatten, um diese zumindest wahrnehmbar zu machen. Ob dies die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ist jedoch fraglich. Insofern dürfte es hier einen gesetzlichen Anpassungsbedarf geben.

Auch die gesetzliche Pflicht einer Benachrichtigung der betroffenen Personen über die Verarbeitung oder Nutzung der von ihnen erhobenen Daten (vgl. § 6 b Abs. 4 BDSG) lässt sich beim Einsatz von Videodrohnen kaum realisieren. Denn wegen der möglichen Vielzahl der aus der Luft erfassten Personen ist deren Benachrichtigung faktisch nicht möglich. In Anbetracht des mit einer Ausfindigmachung verbundenen „unverhältnismäßigen Aufwandes“ könnte diese Benachrichtigungspflicht aber möglicherweise entfallen (vgl. § 19 a Abs. 2 Nr. 2 BDSG).

Was die Löschung der erhobenen Bilddaten angeht, so hat diese nach dem Gesetz unverzüglich zu erfolgen, wenn die Daten zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Nach der einschlägigen Kommentarliteratur hängt die Speicherdauer in der Regel von den Notwendigkeiten des Einzelfalles ab. Im Bereich des Personen- oder Objektschutzes erhobenen Daten werden in der Regel nach drei Tagen im sogenannten Ringspeicherverfahren überschrieben und damit gelöscht, weil innerhalb dieser Zeit etwaige Vorfälle festgestellt und die entsprechenden Bildsequenzen gesondert abgespeichert werden können. Derartige Notwendigkeiten sind bei dem Aufnehmen von Video-Drohnen nicht erkennbar. Ähnliches dürfte in Bezug auf die durch Videodrohnen erhobenen Bilddaten gelten. Bilddaten von Bankautomaten werden hingegen bis zu drei Monaten aufbewahrt, weil sich Bankkunden innerhalb dieser Frist noch gegen unberechtigte Abhebungen wehren können.

 

  1. Bilddatenerhebung im Arbeitsumfeld

Soweit Bilddaten in Betriebsstätten erhoben werden, so ist § 6 b BDSG nicht einschlägig, da es sich hier regelmäßig um nicht öffentlich zugängliche Bereiche handelt. Werden Video-Drohnen also z. B. in weitläufigen Anlagen zum Objektschutz eingesetzt oder überwachen diese Fertigungs- und Transportprozesse oder Wartungsarbeiten innerhalb einer umfriedeten Anlage und werden dabei personenbezogene Bilddaten von Mitarbeitern erhoben, so ist die Zulässigkeit anhand anderer Vorschriften des BDSG zu prüfen.

 

  1. Arbeitnehmerdatenschutz

Infrage kommt hier zum einen die Generalklausel des § 28 Abs. 1 BDSG, wonach das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig ist, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Nach dieser Vorschrift dürfte der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen zur Wahrung des Hausrechtes, zum Schutz vor unbefugtem Eindringen und zum Schutz von Einrichtungen und Mitarbeitern gerechtfertigt sein, wenn kein milderes, gleich gut funktionierendes Mittel existiert und die von der Überwachung betroffenen Personen nicht unzumutbar in ihrer Privatsphäre verletzt sind.

Stehen insbesondere die Mitarbeiter im Visier von Videoanlagen, etwa zum Zwecke der Zutrittskontrolle und Autorisierung bzw. Authentifikation, so kann als Rechtsgrundlage auch § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG herangezogen werden, wonach personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben werden können, wenn dies für dessen Durchführung erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift darf die Datenerhebung sogar verdeckt erfolgen, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die verdeckte Erhebung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten nicht überwiegt. Dies entspricht übrigens der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, wonach eine heimliche Überwachung von Beschäftigten durch Videogeräte dann zulässig ist, wenn alle anderen Mittel zur Überführung des Mitarbeiters versagt haben.[12]

Leider ist es dem Gesetzgeber trotz mehrfacher Anläufe noch immer nicht gelungen, den seit vier Jahren vorliegenden Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz in Kraft zu setzen. Denn dessen § 32 g enthält detaillierte Regelungen zum Einsatz von Videoüberwachungsanlagen im nicht öffentlich zugänglichen Bereich, welche manche Zweifelsfrage klären würden. Andererseits könnte aufgrund der Verzögerung auch die Chance bestehen, diese Vorschrift auf den Einsatz mobiler Videoüberwachungsgeräte (insbesondere aus der Luft) auszudehnen. Denn wie bereits weiter oben erörtert, wirft der Einsatz aus der Luft Fragen auf, die von den bestehenden Regeln zur Videoüberwachung (z. B. Kennzeichnungspflicht) noch nicht erfasst sind.

 

  1. Arbeitsrechtliche Mitbestimmung

Gemäß § 32 Abs. 3 BDSG bleiben die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten durch die o. a. datenschutzrechtlichen Regelungen unberührt. In einem Unternehmen, welches über einen Betriebs- oder Personalrat verfügt, muss dieser vor der Einführung von technikgestützten Überwachungsmaßnahmen stets gehört werden.

Dies ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz bzw. § 55 Abs. 3 Nr. 17 Bundespersonalvertretungsgesetz, wonach sich die arbeitsrechtlichen Mitbestimmungsrechte auch auf die „Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen erstrecken, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gehören hierzu auch Videoüberwachungsanlagen, weil dadurch die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten in besonderer Weise betroffen sind. Denn anders als gelegentliche Besucher oder Kunden können sich Mitarbeiter der dauerhaften Überwachung ihres Arbeitsplatzes kaum entziehen. 

Da Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet sind, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen, obliegt ihnen vor Einführung derartiger Maßnahmen die Aufgabe, die näheren Umstände einer Videoüberwachung miteinander zu regeln. Hierzu dienen Betriebsvereinbarungen, welche sich mit dem Zweck der Videoüberwachung, der technischen Art und Weise, der Zugriffsberechtigung und Auswertung (z. B. Vier-Augen-Prinzip), der Speicherung und Löschung sowie der Nutzung und Weitergabe der gewonnenen Informationen befassen. Mittlerweile gibt es in fast jedem größeren Unternehmen Betriebsvereinbarungen, die auch den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen regeln. Diese Vereinbarungen beziehen sich derzeit ausschließlich auf stationäre Systeme. Sollte es in Zukunft jedoch häufiger zum Einsatz von Video-Drohnen im Unternehmensbereich kommen, so wird auch dieser Tatbestand in Betriebsvereinbarungen zu regeln sein.

Kommt eine Einigung nicht zustande, so können beide Parteien die Einigungsstelle anrufen (vgl. § 87 Abs. 2 i. V. m. § 76 Betriebsverfassungsgesetz). Diese kann die Zustimmung des Betriebsrates ersetzen, was jedoch dann von den Arbeitsgerichten überprüft werden kann. Die Arbeitnehmer selbst sind an diese Vereinbarung rechtlich nicht gebunden, sie können daher nach wie vor individuell vor dem Arbeitsgericht gegen die Überwachung vorgehen. Existiert jedoch eine ausgewogene Betriebsvereinbarung, so bleiben derartige Klagen in der Regel ohne Erfolg.

 

  1. Urheberrecht

Der luftverkehrsrechtlich zulässige Einsatz von Videodrohnen ist nicht nur durch das Datenschutzrecht beschränkt. Vielmehr haben die Betreiber derartiger Geräte – seien sie privat oder gewerblich – bei der Aufnahme von Bildern aus der Luft auch das Urheberrecht zu beachten. Dabei ist zwischen der Aufnahme von Personen und der Aufnahme von Objekten zu unterscheiden.

 

  1. Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. Kunsturhebergesetz)

Gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KuG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder zur Schau gestellt werden. Werden mit einer Videodrohne also Bilder von Menschen erhoben, die durch die Aufnahme identifizierbar sind, so ist eine Betrachtung dieser Bilder durch Dritte bzw. eine Zurschaustellung derselben grundsätzlich nur zulässig, wenn die abgebildeten Personen damit einverstanden sind. Weil dies in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen kann, gibt es von dieser Regel im Kunsturhebergesetz zahlreiche Ausnahmen. So ist nach den §§ 23, 24 eine Verbreitung zulässig, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (z. B. Aufnahmen von Politikern) oder wenn Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen erhoben werden, auf denen Personen nur Beiwerke sind (z. B. Aufnahmen im touristischen Bereich oder bei Sportveranstaltungen). Beim Einsatz von Video-Drohnen dürften die meisten Aufnahmen keine Darstellung ermöglichen, die die „äußere Erscheinung der Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt“.[13] In diesen Fällen ist das KuG also gar nicht erst anwendbar. Ansonsten wird meistens ein Ausnahmetatbestand gegeben sein, weil der Fokus der meisten gewerblichen Anwendungen nicht auf der gezielten Personenerfassung liegt. Dies betrifft insbesondere die sogenannte „Live-View-Funktion“, welche dem Betreiber das Steuern des Gerätes ermöglicht. Soweit die Presse Video-Drohnen zur Dokumentation von Veranstaltungen oder politischen Ereignissen einsetzt, dann dürfte auch dies durch die o. a. Ausnahmeregelungen legitimiert sein. Unzulässig wäre hingegen das Ablichten von „Prominenten“, soweit sie sich nicht bewusst der Öffentlichkeit als Person der Zeitgeschichte stellen, sondern in ihrer Privat- bzw. Intimsphäre betroffen sind. Derartige Paparazzi-Aufnahmen aus der Luft könnten im Übrigen auch strafrechtlich relevant sein (s. u.).

Steht ausnahmsweise die Identifizierung von Personen im Vordergrund (wie z. B. beim Objekt- oder Personenschutz durch Video-Drohnen), so greifen zwar die o. a. Ausnahmetatbestände nicht. Eine Verbreitung der erhobenen Bildaufnahmen ist jedoch auch in solchen Fällen zulässig, wenn sie durch andere Rechtsvorschriften (wie z. B. § 6 b BDSG) gerechtfertigt wird.

 

  1. Rechte an der Abbildung von „Werken der Baukunst“ (§ 59 Abs. 1 UrhG)

Grundsätzlich können sich die Urheber von Bauwerken (insbesondere Architekten) nicht dagegen wehren, wenn dieselben von Dritten abfotografiert und bildlich veröffentlicht werden. Denn gemäß § 59 Abs. 1 des Urhebergesetzes ist grundsätzlich jedermann befugt, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Dieses Recht betrifft jedoch nur die für jedermann vom Straßenland zugängliche „äußere Ansicht“ (sogenannte Panoramafreiheit gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Die Ablichtung von Bauwerken, die sich „hinter Zäunen und Hecken verbergen“, ist daher nach ständiger Rechtsprechung unzulässig.[14] Aber auch die Ablichtung von Bauwerken aus einer anderen Perspektive, die von der normalen Straßenansicht abweicht, kann das Urheberrecht des Architekten verletzen. Werden diese beispielsweise „von Balkonen, Dächern oder aus der Luft“ fotografiert, so ist dies nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt.[15]

Gewerblichen wie privaten Betreibern von Videodrohnen ist daher angeraten, diese Vorschriften bei der Ablichtung von Gebäuden besonders zu beachten. Denn aufgrund der durch die Video-Drohne eingenommene „Vogelperspektive“ dürften sämtliche Aufnahmen nicht mehr durch die Panoramafreiheit gedeckt sein. Auch gehört es zu den Eigenschaften dieser Fluggeräte, gewollt oder ungewollt in Bereich vorzudringen, die vor den neugierigen Blicken Dritter durch Hecken und sonstige Umfriedungen normalerweise geschützt sind. Sobald die erhobenen Bilder also Dritten zugänglich gemacht oder gar in gewerblicher Absicht vervielfältigt und verbreitet werden, drohen nicht nur urheberrechtliche Unterlassungsansprüche, sondern gegebenenfalls auch finanzielle Ansprüche auf fiktive Lizenzgebühren.

 

  1. Strafrecht

Wie bereits erwähnt, kann das Eindringen in die Privatsphäre mittels Videodrohnen auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Werden bei einem solchen Einsatz Bildaufnahmen hergestellt und verbreitet, so ist der Tatbestand des § 201 a StGB erfüllt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.

Klassischer Anwendungsbereich dieser Vorschrift sind z. B. heimliche Aufnahmen in Umkleidekabinen oder Handyaufnahmen bei privaten Zusammenkünften, die ohne Zustimmung der betroffenen Personen über das Internet verbreitet werden. Bei einem gegen Einblick besonders geschützten Raum kann es sich aber auch um den durch hohe Hecken abgeschirmten Garten des Nachbarn handeln, der mittels Video-Drohne leicht zu überfliegen ist, was eine Ablichtung von Personen in deren Privatsphäre ermöglicht. Gerade bei der Nutzung von Video-Drohnen im nicht gewerblichen Bereich liegt die Versuchung nahe, diese Möglichkeiten auszunutzen. Noch problematischer ist es, wenn dies durch sogenannte Paparazzi im professionellen Einsatz geschieht. Die Betreiber müssen sich bei derartigen Eingriffen darüber im Klaren sein, dass sie strafrechtlich verfolgt werden können. Das Strafmaß beträgt dabei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Darüber hinaus können die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter verwendet hat, eingezogen werden (vgl. § 201 a Abs. 4 StGB). Wer daher als Drohnenpilot die Privatsphäre anderer Personen in strafrechtlich relevanter Weise verletzt, riskiert daher neben einer Strafe auf die Wegnahme seines Fluggerätes nebst Kameraeinrichtung!

 

  1. Abwehrrechte

In Anbetracht des o. a. geschilderten rechtsverletzenden Potentials von Video-Drohnen stellt sich die Frage, inwieweit sich ein Grundstückseigentümer gegen das Überfliegen seiner Liegenschaft rechtlich oder gegebenenfalls auch durch Einsatz von Gewalt zur Wehr setzen kann.

 

  1. Unterlassungsansprüche

Grundsätzlich verpflichtet das Flugverkehrsgesetz den Grundstückseigentümer zur entschädigungslosen Duldung der Benutzung seines Luftraumes durch alle im Luftverkehrsgesetz genannten Luftfahrzeuge (also auch Drohnen). Denn ansonsten wäre der Grundsatz aus § 1 Abs. 1 LuftVG verletzt, dass „die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge frei ist“. Zwar erstreckt sich das Recht des Eigentümers eines Grundstückes gemäß § 905 BGB auch auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Dies gilt insbesondere für den Überflug durch Verkehrsflugzeuge.

Gleichwohl steht dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch zu, wenn sein Grundstück permanent und zielgerichtet von Drohnen an- bzw. überflogen wird und wenn dies (z. B. aufgrund geringer Höhe) mit unzumutbaren Belästigungen verbunden ist.[16] Ein solches Abwehrrecht aus § 1004 BGB besteht insbesondere dann, wenn das Grundstück unter Verletzung der Privatsphäre seines Besitzers gefilmt wird (Abwehranspruch aus § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 b BDSG bzw. § 201 a StGB). Schließlich besteht ein Abwehrrecht auch dann, wenn durch den Überflug Luftverkehrsrecht verletzt wird, z. B. bei Missachtung von Flugverbotszonen. In solchen Fällen kann der Grundstückseigentümer entweder eine Untersagungsverfügung durch die zuständige Luftverkehrsbehörde durchsetzen oder einen Unterlassungsanspruch wegen Besitzstörung beim zuständigen Zivilgericht erwirken.

 

  1. Abwehr in Selbsthilfe

Geht es in den oben genannten Fällen „nur“ um die Verletzung von Persönlichkeits- und/oder Eigentumsrechten, so kann eine Drohne in der Hand von Terroristen oder Kriminellen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter darstellen. Denn es bedarf mittlerweile keines großen technischen Verständnisses mehr, eine Drohne mit fernauslösenden Sprengsätzen oder gar Lenkfeuerwaffen auszustatten. Hat eine solche Drohne ein Privatgrundstück oder eine gewerbliche Anlage zum Ziel, wird dessen Eigentümer bei deren Entdeckung keine Zeit mehr haben, die Polizei oder externe Sicherheitskräfte zu deren Abwehr zur Hilfe zu rufen. In solchen Fällen besteht die einzige Abwehroption darin, den Flug der Drohne durch Einsatz technischer Mittel (falls vorhanden) aufzuhalten bzw. dieses Fluggerät zu zerstören.

Private Personen werden über derartige Mittel in der Regel nicht verfügen. Unternehmen hingegen, die ihre wertvollen bzw. störanfälligen Anlagen schützen wollen, werden sich mit dieser Frage in Zukunft verstärkt auseinandersetzen müssen. Gleiches gilt für Sicherheitsdienste, die zum Schutz von derartigen Anlagen eingesetzt werden. Denn die derzeit auf dem Markt verfügbaren Abwehrlösungen (Störsender, elektromagnetische Wellen, Beschuss durch Laser oder Schusswaffen, Kollision mit eigenen Drohnen etc.) sind alle nicht sonderlich überzeugend. In Anbetracht der konkreten Gefahr und der kurzen Reaktionszeiten besteht hier einiger Nachholbedarf.

In rechtlicher Hinsicht dürfte eine solche Abwehr in Eigenregie durch § 228 BGB (Notstand) gedeckt sein. Danach handelt nicht widerrechtlich, wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden; dies setzt voraus, dass die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Eine solche Notstandslage wird bei einer kriminellen Attacke durch Drohnen in der Regel gegeben sein. Das Problem dürfte eher darin bestehen, ob sich eine solche Gefahr beim Anflug eines solchen Objektes auch zweifelsfrei erkennen lässt. In Anbetracht der Tatsache, dass derartige Flugkörper in der Regel über fremden Grundstücken nichts verloren haben, wird man nach hiesiger Auffassung diesen Tatbestand im Falle von Video-Drohnen relativ weit auslegen können.

Anmerkung der Redaktion:

Beitrag wird in der nächsten Ausgabe fortgesetzt.

 

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Quellen

[i1 siehe Titelseite der Zeitschrift IBR Immobilien- & Baurecht, 11/2014
[2] vgl. Artikel in heise online vom 22.02.2014 „Investigative Drohnen: Guerilla-Taktik soll drohnengestützten Journalismus beflügeln“
[3] der UAV Dach e.V. fordert bereits seit längerem den Handel auf, den Geräten zumindest einen rechtlichen „Beipackzettel“ für einen korrekten Gebrauch beizufügen
[4] vgl. hierzu grundlegend Solmecke/Nowak, Zivile Drohnen – Probleme ihrer Nutzung, MMR 7/2014, S. 431 ff.
[5] vergleiche Musterbescheide aus den „Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen“, Nachrichten für Luftfahrer NfL I 281/13
[6] BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 (BVerfG 65, 1)
[7] siehe Kommentierung in Wolff/Brink, Datenschutzrecht, Rdnr. 27 zu § 6 b BDSG
[8] vgl. Entscheidung AG Mitte vom 18.12.2003, 16 C 427/02
[9] siehe Kommentierung in Wolff/Brink, a. a. O., Rdnr. 33 zu § 6 b BDSG
[10] vgl. hierzu Entscheidung des AG Hamburg vom 22.04.2008, 4 C 134/08
[11] vgl. hierzu Kommentierung in Gola/Schomerus/Klug, Bundesdatenschutzgesetz, Rdnr. 19 zu § 6 b BDSG
[12] siehe Urteil des BAG vom 21.06.2012, 2 AZR 153/11
[13] vgl. Kommentierung in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, Rdnr. 14 zu § 60, § 22 KuG
[14] vgl. Kommentierung in Dreier/Schulze, UrhG, Rdnr. 4 zu § 59 UrhG
[15] vgl. Entscheidung des BGH zum sogenannten Hundertwasser-Haus, GRWR 2003, 1035/1037
[16] vgl. Solmecke/Novack, a. a. O., S. 434