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 Das Foto wurde im September 2012 an der Küste Somalias aufgenommen. Im Hintergrund ein Taiwanesisches Fischerboot, welches nach der Lösegeldzahlung an Land gespült wurde.  Für Somalische Piraten, wie auf unserem Foto Hassan, sind inzwischen schlechtere Zeiten angebrochen. Das Geschäft hat sich in andere Gewässer verzogen.

Erfolgreiche Piratenbekämpfung durch private Sicherheitsdienste

Dr. Harald Olschok, Hauptgeschäftsführer des BDSW,  kommentiert die neuen Bestimmungen.

Für den Wohlstand der Bundesrepublik Deutschland sind sichere Exporte und Importe unabdingbar. 70 Prozent aller Güter stammen aus dem Ausland oder werden dorthin exportiert. Der Wert der deutschen Ausfuhren hat sich in den letzten zehn Jahren nahezu verdoppelt und betrug im Jahr 2012 über zwei Billionen Euro. Auch bei den Einfuhren ist Deutschland heute von weit entfernten Ländern abhängig. Die Industrie benötigt zahlreiche Vorleistungen, die heute insbesondere aus den asiatischen Ländern stammen und per Schiff transportiert werden. Eine besondere Schlüsselrolle hat inzwischen die Volksrepublik China. Sie ist bei den Einfuhren mittlerweile zum zweitwichtigsten Handelspartner Deutschlands aufgestiegen.

Die Bedeutung sicherer Handelswege wurde in den letzten Jahren zunehmend herausgestellt. So führt das Weißbuch des Bundesverteidigungsministeriums aus dem Jahre 2006 aus, dass Deutschlands wirtschaftlicher Wohlstand vom Zugang zu Rohstoffen, Waren und Ideen abhängt und die Bundesrepublik deshalb ein elementares Interesse an einem offenen Welthandelssystem und freien Transportwegen hat. Insbesondere die internationalen Seeverbindungslinien haben für den „Exportweltmeister“ Deutschland eine besondere Bedeutung. Daraus resultiert auch eine besondere maritime Abhängigkeit.

Die Zunahme der Piratenüberfälle in den letzten fünf bis acht Jahren hat dazu geführt, dass die deutschen Reeder politische Aktivitäten zum Schutz gegen Piraten gefordert haben. Im Vordergrund dieser Forderungen stand lange der Schutz durch die Bundespolizei und/ oder die Marine. Bereits im Juni 2011 hat die Bundesregierung deutlich Hans-Joachim Otto (FDP)gemacht, dass weder die Bundespolizei noch die Bundeswehr zur Piratenbekämpfung eingesetzt werden. Der damalige parlamentarische Staatssekretär und Maritime Koordinator der Bundesregierung, Hans-Joachim Otto, hatte auf einer Pressekonferenz angekündigt, dass die Bundesregierung künftig private Sicherheitskräfte zum Schutz derjenigen Handelsschiffe erlauben will, die unter deutscher Flagge fahren. Die damaligen Minister de Maizière (Verteidigung) und Friedrich (Innen) haben sich ebenfalls für die privaten Sicherheitskräfte eingesetzt und ein entsprechendes Zertifizierungsverfahren vorgeschlagen.

Nach über einem Jahr zäher Beratungen zwischen den einzelnen Ministerien und innerhalb der Fraktionen hat der Deutsche Bundestag im Dezember 2012 die Einführung eines Zulassungsverfahren für private Sicherheitsdienste beschlossen. Seit dem 1. Dezember 2013 dürfen nur noch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassene Sicherheitsunternehmen den Schutz auf Seeschiffen unter deutscher Flagge ausüben.

Dass dieser Schutz nach wie vor dringend notwendig ist, zeigt die Studie von Weltbank, UNO und Interpol, die vor wenigen Monaten vorgestellt wurde. Piratenüberfälle stellen neben der Bedrohung der Sicherheit vor Ort auch eine ernste Bedrohung für die Weltwirtschaft dar. Die Studie schätzt die Kosten auf insgesamt 18 Milliarden Euro. Aus der Studie geht auch hervor, dass zwischen 2005 und 2012 bis zu 413 Millionen Dollar Lösegelder geflossen sind. Durchschnittlich 2,7 Millionen Dollar pro Überfall. Das erpresste Geld wird häufig für Waffen- und Menschenhandel genutzt.

Die renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC führt regelmäßig unter 100 deutschen Reedereien eine Umfrage zur wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation durch. Jede dritte befragte Reederei war bislang von Piratenüberfällen betroffen. 86 Prozent der Befragten sagten noch im Jahre 2012 aus, dass die Belastung durch Piraten im letzten Jahr deutlich gestiegen sei. Nur noch 17 Prozent waren der Auffassung, dass die Mission Atalanta der Europäischen Union bzw. der NATO wesentlich dazu beigetragen hätten, dass sich die Piratenprobleme verringert hätten. Im Jahre 2010 waren noch 40 Prozent vom positiven Ergebnis der Mission Atalanta überzeugt. Die Piraten sind in den letzten Jahren professioneller geworden und haben ihren Aktionsradius deutlich erweitert. Auf diese Ausweitung des Radius und auf die zunehmende Gewalttätigkeit und Kampfbereitschaft der Piraten haben die deutschen Reeder reagiert. Setzten im Jahr 2009 nur 12 Reedereien private Sicherheitsdienste ein, so waren es im vergangenen Jahr bereits 60.

Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist letztlich die Initiative der Bundesregierung  im Jahr 2011 zu verstehen. Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW) hatte sich bis dahin sehr zurückhaltend zum Einsatz von privaten Sicherheitsdiensten im Kampf gegen die Piraten geäußert. Vor dem Hintergrund der politischen Veränderungen haben wir uns jedoch intensiver mit dieser Thematik beschäftigt und mussten feststellen, dass es einen „Markt für Piratenbekämpfung“ gibt. Dieser wurde und wird zum überwiegenden Teil durch ausländische, insbesondere britische und amerikanische Sicherheitsunternehmen bedient. Für uns war die klare politische Aussage der Bundesregierung für den Einsatz privater Sicherheitsdienste auf Schiffen unter deutscher Flagge letztlich von herausragender Bedeutung.

Wir haben uns deshalb entschlossen, im Interesse deutscher Sicherheitsunternehmen uns aktiv in die Diskussionen mit einzubringen. Besonders wichtig war es auch, dass mit Ausnahme der Linken alle im Bundestag vertretenen Parteien im Dezember 2012 den erwähnten Gesetzesänderungen zugestimmt haben. Von Anfang an haben wir darauf hingewiesen, dass der § 34a der Gewerbeordnung nicht für eine allseits akzeptierte Sicherheitsdienstleistung auf deutschflaggigen Schiffen ausreicht. Wir wollten eine breite politische Akzeptanz und haben deshalb für eine eigenständige Regelung geworben. Diesen Überlegungen ist die Bundesregierung nachgekommen und hat einen neuen § 31 in die Gewerbeordnung aufgenommen. Dieser regelt ein besonderes Zulassungsverfahren für die privaten Sicherheitsdienste auf Seeschiffen. Leider ist es uns nicht gelungen, den Begriff der „Bewachung“ aus dieser Regelung herauszunehmen. Hier bleibt noch Überzeugungsarbeit. Diese Tätigkeit mit „Bewachung“ zu titulieren, greift eindeutig zu kurz.

 

 

Wir begrüßen an diesem neuen § 31 den unternehmensbezogenen Ansatz im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Der Antragssteller muss darlegen, dass die von ihm eingesetzten Sicherheitskräfte über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und persönlich geeignet und zuverlässig sind. Das Unterrichtungsverfahren hat für diese Tätigkeit überhaupt keinerlei Bedeutung. Dies hätte zu völlig unnötigen Belastungen und sinnlosen Ausgaben geführt.

Entgegen den ursprünglichen politischen Überlegungen ist es uns gelungen, den Gesetzgeber von der falschen Begrifflichkeit einer „Zertifizierung“ zu überzeugen.

Es geht hier um ein Zulassungsverfahren, das bindend für die Ausübung dieser Tätigkeit ist. Im Unterschied zur Bundesregierunge hätten wir uns eine stärkere fachliche Bewertung durch die Bundespolizei gewünscht. Im Zulassungsverfahren ist nur geregelt, dass die Zulassung im „Benehmen“ mit der Bundespolizei erfolgt. Wir hätten uns „im Einvernehmen“ gewünscht, eine deutlich stärkere juristische Vorgabe.

Auf Grundlage dieses neuen § 31 in der Gewerbeordnung wurde eine Verordnung über die Zulassung von Überwachungsunternehmen auf Seeschiffen und eine Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung erlassen. Diese befinden sich im Anhang. Um die deutschflaggigen Reeder auch dazu zu verpflichten, hier nur zugelassene Firmen einzusetzen, musste die Seeeigensicherungsverordnung ebenfalls geändert werden.

Der Einsatz von bewaffneten privaten Sicherheitsdiensten im Ausland stellt ein Novum in der 113 jährigen Geschichte der privaten Sicherheitsdienste in Deutschland dar. Die während des Zweiten Weltkrieges im Ausland eingesetzten Wach- und Schließgesellschaften zum Schutz von Munitionsdepots im „rückwärtigen Raum“ sollen hier ausgeklammert werden. Auf der anderen Seite gibt es aber auch die bewaffnete Bewachung von militärischen Liegenschaften, die bereits als Folge des Versailler Vertrag im Jahre 1918 eingeführt wurden. Durch die Begrenzung auf das so genannte „100.000-Mann-Heer“ sollten die verbleibenden, vergleichsweise wenigen Soldaten nicht zur Bewachung ihrer eigenen Liegenschaften eingesetzt werden. Diese wurde bereits damals an Wach- und Schließgesellschaft fremd vergeben.

Der Einsatz von privaten Sicherheitsdiensten auf deutschen Schiffen wird meines Erachtens der Einstieg von weiteren Auslandseinsätzen von deutschen privaten Sicherheitsdiensten sein. Nicht nur auf See, sondern auch auf Land besteht ein Schutzbedarf von Personen, Objekten bzw. Transporten von Personen und Gütern. Auch hier sind deutsche Interessen nachhaltig tangiert. Bei den zu schützenden Objekten muss unterschieden werden zwischen staatlichen Einrichtungen, dazu gehören Botschaften und auch Liegenschaften von Polizei und Militär, die im Ausland beratend tätig sind. Immer mehr deutsche Hilfseinrichtungen, die sogenannten Nicht-Regierungsorganisationen (NGO), sind in vielen Ländern der Erde im staatlichen, privaten oder kirchlichen Auftrag unterwegs. Aber auch der Schutz von ausländischen Niederlassungen deutscher Unternehmen im Ausland ist von herausragender Bedeutung.

Wie wichtig ein stärkerer Schutz der internationalen Handels- und Logistikketten für die Exportnation Deutschland ist, hat inzwischen auch der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) erkannt. Auf einer Sicherheitstagung am 7. Februar in München forderte BDI-Präsident Ulrich Grillo einen stärkeren Schutz der globalen Handels- und Logistikketten. Gerade Deutschland, als führende Exportnation, habe daran ein vitales Interesse. Diese Forderungen müssen durch Sicherheitsunternehmen erfüllt werden. Dazu gehört sowohl die personelle als auch die technische Sicherheitsdienstleistung. Nun geht es darum, für deutsche Sicherheitsunternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, logistischen und auch politischen Rahmenbedingungen zukünftige Geschäftsfelder im Ausland zu generieren. Der BDSW ist bereit, im Rahmen seiner Organisation dabei mitzuarbeiten. Sowohl der Arbeitskreis Wirtschaftsschutz als auch der Arbeitskreis Maritime Sicherheit werden hierzu zeitnah Konzepte vorlegen, die dann veröffentlicht und in die politische Debatte eingebracht werden.

  

Zum besseren Verständnis der Ausführungen von Dr. Harald Olschok veröffentlicht die Redaktion nachstehend die gesetzlichen Bestimmungen:

 Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/seeschiffbewachung/index.html

Um den besonderen Erfordernissen der Bewachung von Seeschiffen Rechnung zu tragen, ist das Gewerbe der maritimen Bewachungsunternehmen durch das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 04.03.2013 (BGBl. I S. 362 vom 12.03.2013) einer Zulassungspflicht unterworfen worden.

 

Zulassungspflicht

Alle privaten Sicherheitsunternehmen, die bewaffnete Dienstleistungen mit dem Ziel der Piratenabwehr auf Seeschiffen unter deutscher Flagge anbieten möchten, benötigen ab dem 1. Dezember 2013 – unabhängig vom Sitz ihrer Niederlassung – eine Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Genehmigung erfolgt im Benehmen mit der Bundespolizei (BPol), die vor allem die Verfahrensabläufe und die maritimen Anforderungen prüft. Informationen hierzu und Ansprechpartner bei der Bundespolizei finden Sie unter dem rechts stehenden Link.

Gleichermaßen müssen deutsche Sicherheitsunternehmen auch dann einen Antrag auf Zulassung stellen, wenn sie Sicherheitsdienstleistungen auf Schiffen, die unter anderen Flaggen in internationalen Gewässern fahren, anbieten wollen.

Die Zulassungspflicht besteht somit für

  • in- und ausländische Bewachungsunternehmen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen unter deutscher Flagge wahrnehmen wollen.
  • Sie betrifft ferner auch in Deutschland niedergelassene Bewachungsunternehmen, die auf Seeschiffen unter anderen Flaggen tätig werden wollen, da maritime Bewachungsaufgaben außerhalb der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone wegen ihrer besonderen Anforderungen generell aus dem Anwendungsbereich des § 34a Gewerbeordnung (GewO) herausgenommen wurden.

Durch den neu eingefügten Tatbestand des § 31 GewO werden an die Unternehmen, die Geschäftsleitungen und die mit dem bewaffneten maritimen Einsatz betrauten Personen besondere Anforderungen an die betriebliche Organisation und Verfahrensabläufe sowie an die fachliche und persönliche Geeignetheit und Zuverlässigkeit gestellt.

Die Erfüllung dieser Anforderungen prüft das BAFA im Benehmen mit der Bundespolizei nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Prüfung erfolgt dabei unternehmensbezogen, d. h. das BAFA und die Bundespolizei prüfen die betriebliche Organisation und die Verfahrensabläufe im Unternehmen sowie die Anforderungen an den zum Verantwortlichen benannten leitenden Angestellten.

Das Bewachungsunternehmen hingegen muss selbst sicherstellen, dass die Wachpersonen die an sie gestellten Anforderungen erfüllen.

Die Anforderungen sind in der Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungsverordnung) und der Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung  näher geregelt.

Für die Zulassung nach § 31 GewO steht mit dem Antrag auf Zulassung zur Bewachung von Seeschiffen ein weitgehend selbsterklärendes elektronisches Verfahren zur Verfügung, zu dem Sie über den Link auf der rechten Seite gelangen.

Weitere Informationen finden Sie im Menüpunkt Antragstellung.

 

Gebühren

Bei Antragstellung werden Gebühren fällig.

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungs-Gebührenverordnung – SeeBewachGebV) vom 12.12.2013 (BGBl. I S. 4110 vom 16.12.2013).

 

Waffenrecht

Zusätzlich legt der neu geschaffene § 28a Waffengesetz die Voraussetzungen für den Erwerb, Besitz und das Führen von Waffen und Munition durch Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen fest (nähere Informationen und Ansprechpartner unter Antragstellung).

Kriegswaffen im Sinne der Anlage zum KWKG (Kriegswaffenliste) sind von der Genehmigung ausgeschlossen.

 

Liste zugelassener Unternehmen

Nachfolgend veröffentlicht das BAFA eine Liste der aktuell nach § 31 Abs. 1 GewO zugelassenen Bewachungsunternehmen. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert.

Firmenname

Anschrift

Zugelassen seit

AGEMA-Services GmbH

Am Kiel-Kanal 1
24106 Kiel

20.12.2013

CONDOR IMS GmbH

Essener Strasse 4,
Haus D3
22419 Hamburg

22.11.2013

German Maritime Security GmbH

Hamburger Chaussee 6
24114 Kiel

10.02.2014

i.b.s. Internationale Bodyguard- und Sicherheitsagentur

Lindenstrasse 11
27419 Sittensen

28.11.2013

OSI Maritime Sicherheit GmbH

Dorotheenstrasse 93
22301 Hamburg

23.12.2013

Protection Vessels International Ltd.

Unit 8, Cotswold Business Park, Millfield Lane,
LU1 4AJ Caddington (U. K.)

18.11.2013

Result Group GmbH

Am Grundwassersee 1, 82402 Seeshaupt / Starnberger See

01.11.2013

Salama Fikira International Ltd.

Level 3 Alexander House, 35 Cybercity
Ebene, Mauritius

22.11.2013

 

Die Angaben erfolgen auf Grundlage von § 31 Absatz 6 GewO.

Die genannten Unternehmen haben der Veröffentlichung zugestimmt.

 

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