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Koalitionsvertrag und Innere Sicherheit-eine erste Bestandsaufnahme nach hundert Tagen
Von Bernd Walter, Präsident eines Grenzschutzpräsidiums a.D., Berlin
Der aktuelle Koalitionsvertrag wurde entgegen der Behauptung des bayerischen Ministerpräsidenten bei der Pressevorstellung kein politischer Bestseller, zumal er wie alle seiner Vorgänge eine Kumulation von nicht einklagbaren Versprechen, wolkigen Bekundungen, unbestimmten Rechtsbegriffen, prätentiösen Absichtserklärungen und aussageschwachen Allgemeinplätzen enthält.
Erste Forderungen nach einer Neuverhandlung wurden bereits laut.
Gleichwohl scheint von Interesse, auf welche Kernpunkte sich die Koalitionäre im Bereich der inneren Sicherheit verständig haben und ob schon erste Erfolge bekannt wurden. Eingangs des Koalitionsartikels über Innere Sicherheit, der leider nicht diesen aussagekräftigen Titel trägt, sondern mit dem Warenkorb „Sicheres Zusammenleben, Migration und Integration“ umschrieben wurde, erfährt man als Zielsetzung für diesen Bereich, dass die Koalitionäre eine Sicherheitsoffensive starten und dabei die neuen Finanzierungsmöglichkeiten zugunsten von Bund und Ländern nutzen. Erste Signale sendet der am 19.9. 2025 im Bundestag beschlossene Bundeshaushalt für 2025. Rund 14,3 Milliarden Euro sind für 2025 für den Einzelplan des Bundesministeriums des Innern in seiner zukünftigen Ausprägung vorgesehen. Mehr als die Hälfte des Gesamtvolumens des BMI-Haushalts sind mit 8,5 Milliarden Euro für die Innere Sicherheit verplant. Allein für die Bundespolizei sind fünf Milliarden Euro vorgesehen.
Nachdem kürzlich der Afghanistan-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages festgestellt hatte, dass vor dem überstürzten Abzug aus Kabul die Lagebeurteilungen der Ministerien uneinheitlich, widersprüchlich und geschönt waren und bei den beteiligten Ressorts überhaupt keine einheitliche Lageeinschätzung bestand war, war zu erwarten, dass dem wortgewaltig angekündeten Nationalen Sicherheitsrat Taten folgen. Er wurde zwischenzeitlich tatsächlich durch Kabinettsbeschluss ins Leben gerufen. Der bisherige Bundessicherheitsrat und das Sicherheitskabinett sollen in ihm aufgehen. Dem Gremium untersteht eine Stabsstelle, die als Schnittstelle die bisherigen komplexen und aufwendigen Ressortabstimmungen übersichtlicher und zeitsparender gestalten soll. Dieser Unterbau soll nicht nur Strategien und langfristige Ziele der deutschen Außen und Sicherheitspolitik formulieren, sondern verfügbare Informationen und Wissen so aufbereiten, dass der Bundesregierung in Krisenfällen angemessener und effektiver reagieren kann. Man darf gespannt sein, ob es diesem Gremium gelingt, bisherige Ressorteitelkeiten zu überwinden und das bisherige durch Ad-hoc-Entscheidungen bestimmte Krisenmanagement der politischen Führung durch eine Sicherheitspolitik aus einem Guss zu ersetzen. Vor allem ist von Interesse, inwieweit die für die eigentliche innere Sicherheit zuständigen Bundesländer gebührend eingebunden werden. Sicher ist jedoch, dass die Neuschöpfung im Gegensatz zu den USA oder Frankreich keine selbstständigen Entscheidungen treffen kann.
Die Absichtserklärung der Koalitionäre, die europa- und verfassungsrechtlichen Spielräume ausschöpfen zu wollen, um ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten, ist eine sprachliche Nebelkerze. Europarechtlich muss Deutschland nicht „ausschöpfen“, sondern gestalten, damit nicht Rechtsakte aus Brüssel wie der Schengener Grenzkodex, die Dublinverordnung und die Rückführungsrichtlinien Deutschlands Migrationsregime Fesseln anlegen, da man im europäischen Gesetzgebungsverfahren die Folgen für das eigene Land nicht bedacht hat. Nicht von ungefähr existiert in Brüssel die Metapher von der „German Vote“, womit die Unberechenbarkeit der Bundesregierung bei Abstimmungen gemeint ist. Immerhin hat der neue Bundesinnenminister, Alexander Dobrindt, die Ankündigung des Bundeskanzlers umgesetzt, dass mit seinem Amtsantritt die Grenzen dauerhaft gesichert und Asylsuchende bereits an der Grenze abgewiesen werden. Ob dieses Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Bestand hat, wird sich erst bei einem bis jetzt noch nicht erkennbaren Vertragsverletzungsverfahren erweisen. Jedenfalls muss bedauernd konstatiert werden, dass alle Mitgliedstaaten der EU, die sich bis jetzt auf die Ausnahmeklausel des Art. 72 des Abkommens über die Arbeitsweise der EU beriefen und vom Sekundärrecht abweichen wollten, sich vor dem EuGH eine blutige Nase geholt haben.
Die Absichten zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur automatisierten Datenrecherche sind von der Entwicklung überholt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte zwischenzeitlich die Quellen-Telekommunikationsüberwachung unter Einsatz sogenannter Staatstrojaner für Tatbestände mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für nichtig. In diesen Fällen ist die Überwachung auch rückwirkend ungültig. Den Hype um die Analysesoftware Palantir Gotham, die eine Echtzeitanalyse und die Verknüpfung polizeilicher Daten erlaubt, haben die Koalitionäre dagegen überhaupt nicht vorausgesehen. Während mehrere Bundesländer mit einer Einführung zögern und der Bund gar eine flächendeckende Verwendung prüft, nutzen bereits die Länder Hessen (HessenDATA), Nordrhein-Westfalen (DAR) und Bayern (VeRa) eine angepasste Version von Gotham, in Baden-Württemberg sorgte die geplante Einführung für Streit in der schwarz-grünen Koalition. Überdies herrscht zwischen den Parteien Streit darüber, ob man unter dem Schlagwort der digitalen Souveränität grundsätzlich auf Abhängigkeit von ausländischen Anbietern verzichten soll und ob national überhaupt ein System vergleichbarer Leistungsfähigkeit überhaupt zur Verfügung gestellt werden kann. Das Bundesinnenministerium erklärte lediglich, dass dem BMI keine derzeit marktverfügbare, einsatzbereite und den polizeifachlichen Anforderungen genügende nationale und/oder europäische Alternative zum Softwareprodukt von Palantir Technologie GmbH bekannt ist. Das Ministeriumbegrüßt jegliche Entwicklungen europäischer Unternehmen, die auch die digitale Souveränität stärken. Es beobachtet kontinuierlich den Markt und informiert sich darüber hinaus über aktuelle Entwicklungen.
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Eine ausgesprochene Neuheit im Koalitionsvertrag ist der Vorschlag, frühzeitig entsprechender Risikopotenziale bei Personen mit psychischen Auffälligkeiten festzustellen, um Gewalttaten wie in jüngste Vergangenheit zu verhindern. Hierzu soll eine gemeinsame Risikobewertung und ein integriertes behördenübergreifendes Risikomanagement eingeführt werden. Bei der jüngsten Konferenz der Gesundheitsminister war der Beschluss über die „vertiefte und ressortübergreifende Kooperation zur Verbesserung des Informationsaustausches“ mit den Sicherheitsbehörden über gefährdete Menschen mit psychischen Erkrankungen heftig umstritten. Details der Umsetzung wurde nicht bekannt. Das bayerische Sozialministerium verlautbarte, es gebe bislang keine ausreichende Datengrundlage, um wissenschaftlich verlässlich Muster zu erkennen, welche psychisch Kranken besonders fremdgefährdend sind. Im Übrigen ist es fraglich, ob eine derartige Regelung nicht im Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention, die Deutschland 2009 ratifiziert hat, und zur Datenschutz-Grundverordnung steht.
Die Forderung nach Novellierung des Bundespolizeigesetzes, die seit nunmehr dreißig Jahren überfällig ist, wurde zwischenzeitlich insoweit umgesetzt, dass der Gesetzesentwurf, der sich in der Ressortabstimmung befindet, den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass dieser Entwurf deutlich hinter der ursprünglichen Fassung aus vergangenen Legislaturperioden zurückbleibt und bisherige rechtliche Grundsatzprobleme der Bundespolizei ausklammert. Allerdings existieren aktuell zwei Gesetzentwürfe zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit vom Juni 2025, die weitgehend auf den verfallenen Gesetzentwurf der Ampelkoalition aufbauen und mit denen offensichtlich die Koalitionsvereinbarung umgesetzt werden soll. Es handelt sich um Referentenentwürfe, die sich im Abstimmungsverfahren befinden. Dabei handelt sich um eine Besonderheit, denn das Gesetzespaket besteht aus zwei Teilen, von denen lediglich der zweite Teil der Zustimmung des Bundestages bedarf.
Der erste Tätigkeitsbericht des Polizeibeauftragten des Deutschen Bundestagesbeauftragten, dessen Abschaffung die Fraktion der CDU/CSU vor den Wahlen noch lauthals gefordert hat, liegt vor. Trotz seines Umfanges von über 40 Seiten enthält er nichts substanziell Neues und beschreibt im wesentlichen nur deskriptive Probleme, die bereits in der Vergangenheit bekannt waren. Inwieweit strukturelle Mängel oder Fehlentwicklungen bei den Polizeien des Bundes erkannt und untersucht wurden-so der Gesetzesauftrag- wird nicht deutlich, probate Lösungen werden nicht angeboten. Das Medienecho nach Herausgabe der Unterrichtung tendierte daher gegen null. Eine Aussprache im Parlament fand nicht statt.
Die CDU/CSU konnte die Banden- und Clankriminalität bei der Forderung nach Verschärfung des Kampfes gegen Organisierte Kriminalität nur dadurch unterbringen, dass der Clankriminalität der Zusatz „sogenannte“ beigefügt wurde. Erfreulicherweise kommt das Fachschrifttum ohne dieses Additiv aus. Aus dem parlamentarischen Bereich ist aus einer schriftlichen Antwort des Bundesinnenministeriums auf eine Abgeordnetenanfrage aktuell zu erfahren, dass die Bekämpfung der Clankriminalität die zentrale Aufgabe der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern ist und zum Großteil in den dafür originär zuständigen Ländern erfolgt. Im Rahmen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern erfolge eine fortlaufende Prüfung hinsichtlich der Erkennung von Handlungsbedarf generell und auch im gesetzgeberischen Bereich. Dies gelte auch für den im Koalitionsvertrag festgehaltenen Kampf gegen organisierte Kriminalität und gegen Banden- und Clankriminalität durch eine vollständige Beweislastumkehr beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft. Diesbezügliche Gesetzgebungsmaßnahmen werden derzeit veranlasst. Das Vorhaben blieb allerdings nicht ohne Widerspruch insbesondere aus den Reihen der Rechtsanwaltschaft, die einen grundsätzlichen Paradigmenwechsel vermutet, bei dem die Unschuldsvermutung geschleift wird.
Zu der im Koalitionsvertag erhobenen Forderung nach Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Sicherheits-, Zivilschutzbehörden und Bundeswehr liegt unterdessen ein Positionspapier der großen Hilfsorganisationen vor, das der Bundesregierung dringenden Handlungsbedarf attestiert. Das Papier führt aus, dass ein zukunftssicher aufgestellter Bevölkerungsschutz eine funktionale gesetzliche Grundlage und eine adäquate Ausstattung benötige. Gegenwärtig erschwerten die unterschiedlichen Gesetzgebungen des Bundes und der Länder das Einsatzgeschehen insbesondere bei länderübergreifenden Einsatzlagen. Auch Mittel für die Ausstattung der Hilfsorganisationen, die der Bund zur Verfügung stellt, sind der aktuellen Gefahrenlage nicht angemessen. Zur Bewältigung zukünftiger Krisen werde ein Krisenmanagement aus einem Guss auf allen Ebenen und unter Einbeziehung aller staatlichen, zivilgesellschaftlichen und wirtschaftlichen Akteure benötigt. Im parlamentarischen Raum hat sich zu diesem Thema deutlich die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN positioniert, die im Mai in einem parlamentarischen Antrag den einheitlichen Schutz der kritischen Infrastruktur durch die Verabschiedung des KRITIS-Dachgesetzes forderte. Dieses grundlegende Gesetz aus Zeiten der Ampelregierung liegt zurzeit auf Eis, da nach dem Diskontinuitätsprinzip alle Gesetzentwürfe und andere Vorlagen, die vom alten Bundestag noch nicht beschlossen wurden, neu eingebracht und verhandelt werden müssen.
Über die Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Drohnendetektion und -abwehr durch die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern erfährt man wenig. Parlamentarische Anfragen beschäftigen sich hauptsächlich mit den Problemen der Bundeswehr und verweisen auf die erforderliche Geheimhaltung. Über die Initiative der Ampelkoalition, in Ausnahmefällen die Bundeswehr zur Unterstützung der Polizeien auf Anforderung einzusetzen, wird augenscheinlich überhaupt nicht diskutiert. Die in der Europäischen Strategie für die innere Sicherheit (ProtectEU) enthaltene Absicht, ein Kompetenzzentrum für die Drohnenabwehr einzurichten und zu prüfen, ob die Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten einer Harmonisierung bedürfen, sieht der Bundesrat kritisch und betont die Sorge einer damit einhergehenden Kompetenzverlagerung zugunsten der EU, die zu weiteren bürokratischen Hürden führt. Immerhin haben sich zwischenzeitlich Bund und Länder mit der Frage beschäftigt, wie Drohneneinsatz und Drohnenabwehr als ergänzende Eingriffsnorm in ihre Polizeigesetze einzubringen sind und ob ein behördenübergreifenden Drohnenkompetenzzentrum eingerichtet werden soll.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine ergebnisoffene Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis im Herbst 2025 vor. Zu diesem Zweck wurde gemäß § 43 Konsumcannabisgesetz eine Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN) in Auftrag gegeben. Darin werden unter anderem folgende Aspekte betrachtet: Konsumverhalten verschiedener Altersgruppen, Prävention, Kinder-, Jugend- und Gesundheitsschutz (u. a. Frühintervention nach § 7 KCanG), gesundheitliche Konsequenzen des Konsums, Auswirkungen auf den Straßenverkehr, Auswirkungen auf die cannabisbezogene und organisierte Kriminalität sowie Auswirkungen auf die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren. Der erste Zwischenbericht des Verbundprojekts ist gemäß § 43 Absatz 2 Satz 4 und 5 KCanG zum 1. Oktober 2025 vorgesehen.
Der Abschnitt über Straftaten wird von der schon in der Vergangenheit auf tönernen Füßen stehenden Überzeugung bestimmt, dass durch Schließen vermeintlicher Lücken durch Einführung zusätzlicher Straftatbestände bzw. Androhung höherer Straftaten mehr Sicherheit produziert wird. So soll der strafrechtliche Schutz von Einsatz- und Rettungskräften, Polizisten sowie Angehörige der Gesundheitsberufe abermals verschärft werden, obwohl diese bereits jetzt mit den §§ 113,114,115 III StGB ausreichend geschützt sind. Dabei wurde, wie in der Vergangenheit auch, nicht berücksichtigt, dass aufgrund fehlender belastbarer Evaluierungsprogramme davon auszugehen ist, dass eine neue Strafregelung bzw. –verschärfung keine geeignete generalpräventive Maßnahme zur Verhinderung künftiger Übergriffe auf Einsatzkräfte darstellt, Auch wird nicht berücksichtigt, dass gerade bei Gewalt gegen Polizeibeamte die Furchte vor Strafe als rationale Überlegungen der Täter und die damit verbundene Risikobewertungen häufig aufgrund von affektiven Kontrollverlusten in Zuge von Konfliktsituationen oder durch Alkohol- und Drogenkonsum keine Rolle spielen.
Inwieweit im Zeitalter globaler Krisen und Megaverschuldung des Gemeinwesens die beabsichtigen Vorhaben im Koalitionsvertrag überhaupt durchgesetzt werden können, wird erst eine Bestandsaufnahme nach Halbzeit der Regierung zeigen.
