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Blauer Innenminister ...Gefahr für die Demokratie und den Rechtsstaat?

Von Heinz-Werner Aping

„Wahljahr mit Sprengkraft“ ..... so beginnt die in der breiten Öffentlichkeit eher wenig bekannte Wochenzeitung „Das Parlament“ (https://www.das-parlament.de/ueber-uns)1 in der Ausgabe Anfang Januar 2026 seinen Artikel vom 13. Januar über die bevorstehenden fünf Landtagswahlen in diesem Jahr.

Baden-Württemberg 8. März
Rheinland-Pfalz 22. März
Sachsen-Anhalt 6. September
Mecklenburg-Vorpommern 20. September
Berlin 20. September

Könnte das Jahr 2026 eine tiefgreifende Zäsur vor allem in der Inneren Sicherheit in Deutschland mit sich bringen?

Nicht erst seit Ende des vergangenen Jahres wird in vielen Medien, politischen Diskussionen und Kommentaren angesichts der aktuellen Prognosen über den Stimmenanteil der Alternative für Deutschland (AfD) bei Wählerstimmen darüber nachgedacht, ob eine Regierungsbeteiligung der AfD auf Landesebene zu erwarten sei, und hier insbesondere auch als Innenminister oder Innenministerin. Eine solche Entwicklung wird von vielen gerade in diesem Regierungsamt als besonders brisant und gefährlich für die Demokratie angesehen.

Fragen wie Rechtsstaat in Gefahr, Weitergabe sensibler und brisanter Einschätzungen an Verfassungsfeinde, möglicher Missbrauch polizeilicher Macht, Verlust der Vertraulichkeit zwischen den Innenministern und Innenministerinnen dieses Landes – was ist dran an den Sorgen um Deutschlands Zukunft in diesem wichtigen Bereich des Regierungshandelns?

Mit den folgenden Ausführungen bieten wir Ihnen Informationen, die Ihnen vielleicht helfen, diese Frage zu beantworten.

Die bekannteste und höchstrangige Form der Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern und dem Bund im Bereich der sog. Inneren Sicherheit ist seit 1954 die „Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder“ 2, kurz IMK. Ihre verfassungsrechtliche Grundlage sowie die Darstellung ihrer Organisation und Arbeit eröffnen eine Möglichkeit, die zuvor gestellte Frage zu beantworten.

Grundlage

Die Diskussionen um die Zukunft der jungen Bundesrepublik Deutschland waren nicht zuletzt geprägt von dem Willen, den Missbrauch zentralisierter Macht, in der Zeit von 1933 bis 1945 der verbrecherische und menschenverachtende Missbrauch zentralisierter Macht durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft, zu verhindern. Das Ergebnis der Diskussionen des Parlamentarischen Rats als verfassungsgebende Versammlung in den westdeutschen Besatzungszonen war die Verabschiedung des Grundgesetzes (GG) am 8. Mai 1949. Die dort zusammengefassten Regeln für die verfassungsmäßige Grundlage des westdeutschen Staates wurden bewusst nicht Verfassung genannt, weil man damit seine Vorläufigkeit bis zur Schaffung einer neuen Verfassung in einem wieder vereinten Deutschland deutlich machen wollte.

Der bedeutendste Teil des Grundgesetzes waren und sind die Grundrechte in den Artikeln 1-19 GG als fundamentale und einklagbare Freiheitsrechte, allen voran die Aufnahme der Menschenwürde als unantastbares Fundament in Artikel 1 GG.

Die an diesen Grundrechten ausgerichtete verfassungsmäßige Ordnung des Staates, den Schutz gegen Missbrauch staatlicher Macht, sah man am besten durch eine föderale Struktur Deutschlands, einen Bund deutscher Länder gewährleistet. Die Balance zwischen den Rechten, Pflichten und Möglichkeiten einer zentralen und denen einer dezentralen Regierung und Verwaltung, vor allem auch der damit verbundenen Machtmöglichkeiten, war und ist bis heute ein bestimmendes Element unserer staatlichen Ordnung.

Der volle Staatsnamen unseres freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaates ist deshalb Bundesrepublik Deutschland.

Mit dem Beitritt der nach der Wende in der DDR neu entstandenen Länder im Ostteil Deutschlands zum Grundgesetz gilt diese föderale Struktur der Bundesrepublik seitdem auch im wiedervereinten Deutschland mit seinen jetzt 16 Bundesländern.

Es gab nach der Wiedervereinigung in den 1990iger Jahren Überlegungen, die Diskussion über eine neue Verfassung zu beginnen und die „Übergangslösung“ Grundgesetz zu ersetzen. Vor dem Hintergrund der enormen Anstrengungen und Belastungen durch die Wiedervereinigung, der Herausforderung zur Schaffung vergleichbarer Verhältnisse und in Ansehung der Qualität des Grundgesetzes sowie der Menge und Güte der mittlerweile entstandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde die Diskussion bis heute und wohl auf absehbare Zeit verschoben. Ganz zu schweigen vor dem Hintergrund der Herausforderung, den Bund europäischer Staaten ggf. auf eine andere verfassungsrechtliche oder vertragliche Grundlage zu stellen .....

Das Grundgesetz kann nach Art. 79 GG nur mit einer Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat geändert werden, wobei gem. Absatz 3 dieses Artikels für bestimmte Prinzipien, und zwar Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Föderalismus die sog. Ewigkeitsgarantie gilt, ebenso für die Gliederung Deutschlands in Länder.

In den Jahrzehnten seit dem 8. Mai 1949 gab es erhebliche Veränderungen in der Lebenswirklichkeit Deutschlands und der Welt, und damit einhergehend haben sich viele Verhältnisse so sehr geändert, dass in Gesellschaft und Politik die bisherige Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern nicht mehr zeitgemäß erschien und weiterhin erscheint.

Die Folge: .... „In den Jahren 2003 und 2007 haben der Bundestag und der Bundesrat Föderalismuskommissionen eingesetzt, in denen jeweils 16 Mitglieder der beiden Organe stimmberechtigt waren. Die Föderalismuskommission I erarbeitete Vorschläge, wie die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern umverteilt werden können, um politische Entscheidungen schneller und wirksamer zu ermöglichen und die politische Verantwortung auf beiden Regierungsebenen (Bundes- und Landesebene) klarer zu strukturieren. Ihre Vorarbeiten dienten als Grundlage für die Föderalismusreform der Großen Koalition, die im September 2006 in Kraft trat. Die Föderalismuskommission II erarbeitete seit 2007 Vorschläge zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen und hat ihre Arbeit mit der Verabschiedung eines Maßnahmenbündels zur Reform der Bund-Länder Finanzbeziehungen erfolgreich abgeschlossen. Im Juli 2009 ist das Grundgesetz entsprechend geändert worden.“ 3

Damit sind die Diskussionen über die Zukunft unseres Staates nicht zu Ende.

Im vergangenen Jahr haben die Managerin und frühere Verlegerin des Verlags Gruner & Jahr Julia Jäkel, der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle sowie die früheren Bundesminister Peer Steinbrück und Lothar de Maizière ihren unter der Schirmherrschaft des Bundespräsidenten mit 54 Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis erarbeiteten Bericht „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“ der Öffentlichkeit vorgestellt.4

So sehr wir alle die grundgesetzlich geregelten Verhältnisse unseres Staates schätzen, so ist vielen Menschen sehr bewusst, dass Änderungen verschiedenster Art nötig und möglich sind, um Bestand und Leistungsfähigkeit unseres Landes zu erhalten. Solche Überlegungen formulieren nicht nur Randgruppen im gesellschaftlichen Diskurs, sondern sehr wohl auch breite Teile der Bevölkerung und in der Politik.

Politikfeld „Sicherheit“

Eine wesentliche Aufgabe eines Staates ist der Schutz der Menschen gegen Gewalt, Angriffe, Kriminalität, Katastrophen und mehr. Nicht nur, aber insbesondere bewaffnete Kräfte eines Staates bilden machtvolle Bereiche. Das ist zum einen eine Armee, in Deutschland die Bundeswehr, zum anderen sind es vorrangig die Polizei und die Nachrichtendienste.

In Artikel 30 des Grundgesetzes heißt es: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.“

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Das betrifft viele Bereiche, so auch den Schutz der Bevölkerung durch die Polizei gegen Gefahren im Innern, die Ämter für Verfassungsschutz, den Katastrophenschutz oder die Feuerwehr. Hier sind die Länder gefordert. Den Bund sieht das Grundgesetz in der Verantwortung für den Schutz gegen Angriffe von außerhalb des Staates. Deshalb trägt der Bund die Verantwortung für die Bundeswehr oder auch den Bundesnachrichtendienst.

Die Zuständigkeit der Länder für die Innere Sicherheit beinhaltet auch das Recht (und die Pflicht), gesetzliche Regelungen für die Arbeit z.B. der Polizei und weiterer Behörden im Bereich der sogenannten Gefahrenabwehr zu schaffen. Im Ergebnis hat jedes Bundesland sein eigenes Gesetz über die Organisation, Zuständigkeit, Rechte und Pflichten der Polizei und weiterer Behörden. Sie heißen je nach Bundesland unterschiedlich, mittlerweile oft mit dem Bestandteil „Sicherheits- und Ordnungsgesetz“. Sie sind sich in wesentlichen Punkten ähnlich, aber nicht deckungsgleich. Auf die damit verbundenen Hintergründe, Schwierigkeiten und Herausforderungen einzugehen, führt im Rahmen dieses Beitrags zu weit. Nur so weit: in allen Bundesländern gibt es immer wieder Änderungen am „Polizeigesetz“, je nach Regierungsmehrheit des jeweiligen Landes auch unterschiedlich zu den Regelungen in den anderen Ländern.

Im Gegensatz dazu stehen die Rechte und Pflichten zu Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung. Diese sind in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt, für die der Bund zuständig ist. Die Polizei arbeitet also bundesweit je nach Einsatzanlass und Maßnahmen mit Rechten und Pflichten aus zwei unterschiedlichen Gesetzen.

In Artikel 73 GG sind die Ausnahmen von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder benannt. Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung in den dort unter Absatz 1 Nr. 1-14 aufgeführten Bereichen, u.a. ...“die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei, zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung .....und das Waffen- und das Sprengstoffrecht“.... .

Artikel 87 GG ermächtigt oder verpflichtet den Bund beispielsweise zur Errichtung eines Bundeskriminalamtes (BKA) mit genau beschriebenen Zuständigkeiten im Gegensatz zur grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder in Sachen Polizei. Bundeskriminalamt und Bundespolizei (BPol) unterstehen dem Bundesminister des Innern, ebenso das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Zoll mit allen seinen Beschäftigten, auch den bewaffneten Kräften, dem Bundesminister der Finanzen.

Innenminister und -senatoren der Länder

Nach dem Grundgesetz sind also vorrangig die Innenminister und -senatoren der Länder die politischen Verantwortungsträger für die Innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland. Sie bilden für ihr Land und gemeinsam für Deutschland die politische Spitze der vielfältigen zuvor im Wesentlichen auf Beamtenebene durchgeführten Bemühungen für eine länderübergreifende fachliche Zusammenarbeit. Ziel ist es, vergleichbare Verhältnisse und Zustände im Bereich der sog. Inneren Sicherheit von Nord bis Süd und von Ost bis West zu schaffen.

Allgemein bekannte Konkretisierung dieser Zusammenarbeit ist die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK), die im Regelfall zweimal im Jahr mehrtägig tagt. Sondersitzungen aufgrund besonderer Lagen sind möglich. Der Vorsitz wechselt jährlich, für das Jahr 2026 führt Hamburg den Vorsitz. Die wesentlichen Themen der jeweiligen IMK-Sitzung werden der Presse zwar mitgeteilt, die Tagesordnungen der IMK aber nicht. Sie sind nicht öffentlich. Die Beschlüsse der IMK sind in der Regel allerdings öffentlich, solange nicht ein Land oder der Bund der Veröffentlichung widerspricht.

Vielfach wird von den Medien im Zusammenhang mit der aktuellen Sitzung der IMK bevorzugt der jeweilige Bundesminister des Innern in Interviews zur Lage der Inneren Sicherheit und zu anstehenden Entwicklungen oder Entscheidungen befragt. Der Bundesminister des Innern ist jedoch kein Mitglied der IMK. Er nimmt als ständiger Gast gleichberechtigt an den Sitzungen teil, allerdings ohne Stimmrecht. Tatsächlich ist er aber schon allein deswegen ein gern gesehener Gast, weil er mit den unter seiner Verantwortung stehenden Polizeibehörden, dem Bundeskriminalamt und der Bundespolizei, zwei starke Behörden hat, die nicht nur mit den Ländern zusammenarbeiten, sondern sehr viel Service und Hilfe für die Länder sowie wichtige Arbeit in eigener Zuständigkeit für die gesamte Republik leisten. Ergänzend kommt hinzu, dass er die Bereitschaftspolizeien der Länder regelmäßig mit erheblichen Finanzmitteln unterstützt. Ziel ist die möglichst einheitliche Ausstattung und Leistungsstärke der Bereitschaftspolizeien der Länder, um die länderübergreifende Unterstützungsfähigkeit bei großen polizeilichen Einsatzlagen zu gewährleisten.

Die halbjährlichen Sitzungen der IMK werden von einer ganzen Reihe von Gremien vorbereitet. Zuvorderst sind es sechs feste sog. Arbeitskreise (AK), die sich mit den verschiedenen Themengebieten im Zuständigkeitsbereich der Innenministerien beschäftigen.

AK I -  Staatsrecht, Verwaltung und Zuwanderung (unter anderem Verfassungsrecht, Ausländerrecht, Datenschutz, Verwaltungsrecht)
AK II - Innere Sicherheit (unter anderem Gefahrenabwehr, Bekämpfung des Terrorismus, Angelegenheit der Polizei)
AK III - Kommunale Angelegenheiten
AK IV - Verfassungsschutz
AK V - Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung
AK VI - Organisation, öffentliches Dienstrecht und Personal 

Den Arbeitskreisen gehören die jeweiligen Abteilungsleiter der Innenministerien oder Senate der Länder und des Bundes an. Mitglied im AK II sind außerdem die Präsidenten des Bundeskriminalamtes und der Deutschen Hochschule der Polizei. Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz nimmt im AK IV an den Sitzungen teil.5

In die Gremienstruktur unterhalb des AK II eingebunden sind noch der sog. Unterausschuss Führung, Einsatz und Kriminalitätsangelegenheiten, kurz UA FEK, bestehend aus den ranghöchsten (uniformierten) Vollzugsbeamten der Polizeien von Bund und Ländern und die Arbeitsgemeinschaft Kriminalpolizei, die AG Kripo, bestehend aus den Präsidenten der Landeskriminalämter und dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes. Der UA FEK befasst sich hauptsächlich mit länderübergreifenden Einsatzkonzepten und auch Maßnahmen zur Verbrechensbekämpfung, Vorbereitung strategischer Entscheidungen für die IMK, z. B. zu Einsatztaktiken oder Kriminalitätsbekämpfung (z.B. Mehrfach- und Intensivtäter).

Die AG Kripo, Geschäftsführung durch das BKA, hat sieben ständige Kommissionen (Kriminalitätsbekämpfung, Organisierte Kriminalität, Staatsschutz, Kriminalwissenschaft und -technik/Erkennungsdienst, Einsatz- und Ermittlungsunterstützung, Polizeiliche Kriminalstatistik, INPOL-Fachlichkeit (Datenverbund der Polizeien). Die AG Kripo erörtert Grundsatzfragen, erarbeitet Gesamtkonzeptionen, bereitet Gesetzesänderungen vor und koordiniert die Bekämpfung von Phänomenen, die über ein Bundesland hinausgehen.

UA FEK und AG Kripo leisten erhebliche Arbeit für die polizeiliche Zusammenarbeit in Deutschland.

Die Innenminister von Bund und Ländern verfügen somit über die durch die o.g. Gremien vorbereiteten Inhalte für die Sitzungen der IMK über alle relevanten Informationen zur Sicherheitslage in Deutschland.

Dazu gehören zwangsläufig auch geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform (Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, und mehr). Diese vertraulichen Informationen werden über sogenannte Verschlusssachenanweisungen in den Ländern und im Bund kategorisiert. Die bundesweit einheitlich bezeichneten Stufen heißen aufsteigend VS(Verschlusssache)-nur für den Dienstgebrauch, VS-vertraulich, geheim und streng geheim. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit derart eingestuften Informationen und Dokumenten umgehen, werden zuvor einer speziellen Sicherheitsüberprüfung unterzogen, am umfangreichsten und intensivsten für die Einstufung als streng geheim.

Viele der Themen und Erörterungen der IMK sind getragen von sensiblen und vertraulichen Informationen, auch solchen, die uns die Sicherheitsbehörden anderer Länder zur Verfügung stellen. Die Innenminister und -senatoren der Länder und des Bundes verfügen somit über einen sehr umfangreichen und sensiblen Informationsstand über die Sicherheitslage in Deutschland.

Die Innenminister und -senatoren der Länder und des Bundes sind sich unabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit und der jeweiligen Regierungsmehrheit seit Jahrzehnten ihrer besonderen Verantwortung bewusst. So wurde früh das Einstimmigkeitsprinzip für die Beschlussfassung in der IMK festgelegt. .... „Keines der 16 Mitglieder darf gegen den jeweiligen Beschluss stimmen. In Anbetracht der zum Teil äußerst kontroversen Themen entsteht daher der Zwang, im Interesse eines Beschlusses aufeinander zuzugehen und Abstriche an der Maximalposition zugunsten einer von allen getragenen Lösung vorzunehmen. Um dieses Konsensprinzip zu unterstützen und ein Mitglied nicht zum „Nein“ zu zwingen, besteht die Möglichkeit, Vorbehalte in einer Erklärung zu Protokoll zum Ausdruck zu bringen.“ 6

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Hauptsitz Berlin
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Vertraulichkeit ist eine, wenn nicht die wesentliche Arbeitsgrundlage für die Sitzungen der Innenminister und -senatoren der Länder und des Bundes. Das heißt aber nicht nur Einhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit Verschlusssachen. Es bedeutet vor allem auch, trotz unterschiedlicher Regierungs- oder Parteizugehörigkeit einander vertrauen zu können, sich auf Absprachen und Verabredungen verlassen zu können. Bisher spricht man mindestens auf politischer Ebene Vertretern der Alternative für Deutschland (AfD) dieses Vertrauen ab.

Die personellen Vorschläge der AfD für einen Vertreter ihrer Fraktion im Präsidium des Deutschen Bundestages haben bis heute keine Mehrheit im Plenum gefunden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerG) hat in einem Urteil festgestellt, dass die AfD kein zwingendes Recht auf einen Sitz im Präsidium hat. Ein Vorschlag der AfD müsse die Mehrheit im Plenum bekommen.

Gleiches gilt für das Parlamentarische Kontrollgremium, mit seinen derzeit gewählten sechs Bundestagsabgeordneten zuständig für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes. Allerdings hat auch die Fraktion der Partei „Die Linke“ mangels Vertrauens der anderen Parteien keinen Vertreter in diesem Gremium. Die Vorschläge beider Parteien haben die erforderliche absolute Mehrheit im Plenum nicht erreicht.

Für die Zugehörigkeit zur IMK gibt es ein solches Verfahren nicht. Sollte die AfD Teil einer Regierung in einem Bundesland werden und dort gegebenenfalls die Innenministerin oder den Innenminister oder stellen, so könnte ihr oder sein Erscheinen bei der nächsten Sitzung der IMK nicht verhindert werden. Ob und wie bei fehlendem Vertrauen Gewissheit über Wahrung von Vertraulichkeit und überhaupt „Vertrautheit“ hergestellt werden kann, ist fraglich. Droht deshalb möglicherweise eine inhaltliche Einschränkung oder gar Blockade der Arbeit der IMK, weil Einstimmigkeit nicht mehr erreicht und Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet werden können? Die Folgen wären schwerwiegend.

Es stellt sich außerdem die Frage, ob mit einer Innenministerin oder einem Innenminister bzw. Innensenatorin oder Innensenator der AfD weitere Risiken oder gar Gefahren verbunden wären oder sein könnten. Ganz vordergründig könnte das zum Beispiel die Weitergabe von als vertraulich eingestuften Informationen, insbesondere solchen der Stufen streng geheim und geheim an unberechtigte Personen sein.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat im Mai 2025 die AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Dagegen klagt die AfD und in Folge hat das BfV die Einstufung vorerst ausgesetzt. Die Beobachtung als sog. Verdachtsfall läuft allerdings weiter. Diese Beobachtung erfolgt mit nachrichtendienstlichen Mitteln, und natürlich kann das Gegenstand von Berichten und Erörterungen in den Sitzungen der IMK sein. Wie soll das vertraulich geschehen, wenn eine Innenministerin oder ein Innenminister Mitglied eben jener AfD ist.

Die Landesverbände der AfD in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt wurden bereits als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. In Sachsen-Anhalt wird am 6. September 2026 ein neuer Landtag gewählt.

Darf man einem (möglichen) Innenminister oder -senator der AfD ohne konkrete Erkenntnisse und Vorwürfe unterstellen, dass er Vertraulichkeit verletzt und Geheimnisse an Personen, Gruppen oder Institutionen weiterleitet, die das nicht erhalten dürfen? Schließlich schwören alle Mitglieder einer Regierung, egal ob Bund oder Land, den sogenannten Amtseid.

Der Eid wird vor dem Parlament abgelegt, und der Text ist in der jeweiligen Verfassung festgelegt. Der Text beinhaltet regelmäßig die Aussage, das ... „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung von .... (Bundesland X) ... sowie die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde.“ Das rein verfassungsrechtliche Problem besteht allerdings darin, dass eine Verletzung des Amtseides in keiner Weise strafbewehrt ist, z.B. strafrechtlich als Meineid. Insofern wurde vereinzelt auch bereits die rechtliche Unverbindlichkeit eines solchen Amtseides thematisiert.

Der bedeutsamste Schutz gegen ungerechtfertigte Vorwürfe ist die Unschuldsvermutung.

Sie war eine, wenn nicht die wichtigste Errungenschaft auf dem langen Weg zur Rechtsstaatlichkeit. Solange ein Vorwurf und damit einhergehende Schuld nicht zweifelsfrei bewiesen sind, ist jeder Mensch unschuldig. Das gilt selbstverständlich auch für einen möglichen Innenminister der AfD. Solange also nicht nachgewiesen würde, dass ein Innenminister der AfD vertrauliche Inhalte an Unberechtigte weitergegeben hat, gelte auch für ihn die Unschuldsvermutung.

Möglicherweise könnte es in diesem Zusammenhang Verstöße gegen strafbewehrte Vorschriften geben. Gegen strafprozessuale Schritte aufgrund von Ermittlungen mit strafrechtlichen Vorwürfen schützt den Parlamentarier seine mit dem Mandat erworbene Immunität. Diese kann zwar vom Parlament aufgehoben werden, aber erreicht ein solcher Antrag eine parlamentarische Mehrheit, wenn es sich um ein Mitglied einer von eben dieser Mehrheit getragenen Regierung handelt? Kommt wohl auf den Einzelfall an.....

Aber hilft dieser Rückgriff auf rechtliche Aspekte überhaupt bei der Beantwortung der Frage, ob man einem Innenminister der AfD vertrauen kann und darf, ob ihm oder ihr im Kreis der anderen Innenminister vertraut wird? Vertrauen bildet sich zwischenmenschlich oft unabhängig davon, ob eine Missachtung eines Amtseides oder ein Verstoß gegen strafbewehrte Vorschriften bewiesen werden kann. Vielen reicht der unbewiesene Verdacht, dass etwas regelwidriges getan wurde, um Aufbau von Vertrauen zu verhindern oder bestehendes Vertrauen zu zerstören.

Letztlich kann ich diese Frage an dieser Stelle nicht beantworten.

Damit sind die möglichen Gefahren oder Risiken durch einen Innenminister der AfD aber noch nicht abschließend beschrieben.

In der Demokratie muss eine nach demokratischer Wahl mit entsprechender Mehrheit der Wählerstimmen gebildete Regierung die Möglichkeit haben, ihre Ideen und Programme zur Gestaltung der Gesellschaft, des Zusammenlebens der Menschen umzusetzen. Das beinhaltet selbstverständlich auch die Befugnis, als neue Regierung andere Schwerpunkte als die Vorgängerregierung zu setzen, Gesetze zu erlassen oder auch neue Felder des staatlichen Handelns zu benennen und die ihnen unterstellten Verwaltungen entsprechend anzuweisen. Es wäre eben keine Demokratie, wenn eine Verwaltung, die berühmte „Exekutive“, salopp denken oder sagen würde, dass es ihr egal sei, wer u n t e r ihr Minister sei.

Ein Minister braucht Menschen in den Verwaltungen, auf die er sich verlassen kann.

Viele dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Beamte. Zu den sogenannten hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums gehört deren Dienst- und Treuepflicht.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungen, in unserem Fall insbesondere die Polizei, der Verfassungsschutz oder die Feuerwehr haben sich zuvorderst an Recht und Gesetz zu halten. Dort sind ihre Aufgaben, Zuständigkeiten, Pflichten, Befugnisse und mehr sehr detailliert niedergelegt. Recht und Gesetz sind aber so ausgelegt, dass ein Minister sehr wohl Spielraum hat, bisher wahrgenommene Aufgaben geringer oder höher zu priorisieren, neue Schwerpunkte zu setzen, organisatorische Änderungen vorzunehmen, Gesetzesinitiativen zu starten u.v.m.

Eine wesentliche Rolle spielen dabei die Leitungskräfte bestimmter Verwaltungen. Ihnen muss der neue Minister insbesondere vertrauen können, seine Ideen und Entscheidungen respektive der Regierung und der sie tragenden Partei(en) umzusetzen.

Beamte (sog. Laufbahnbeamte, üblich Beamte auf Lebenszeit) können im Normalfall nicht entlassen werden, wenn sie politische Zielsetzungen oder Schwerpunkte nicht wie gewünscht oder erfolgreich umsetzen - es sei denn, sie haben Straftaten begangen derentwegen sie von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt werden, außerdem nach gerichtlichen Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Politische Beamte hingegen können jederzeit ohne Angabe von Gründen entlassen oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Regelmäßig bemüht man als Grund, dass die notwendige Vertrauensbasis nicht gegeben sei.

Staatsekretäre sind durchgängig politische Beamte. Sie übernehmen wesentliche Führungsaufgaben in den Ministerien, somit auch die Umsetzung der politischen Entscheidungen eines Ministers und sind überwiegend Mitglieder derselben Partei wie der Minister oder die Ministerin. Bei einem Regierungswechsel werden oftmals die bisherigen Staatssekretäre in den Ruhestand versetzt und neue ernannt. So könnte und würde es auch ein Innenminister der AfD machen.

Ob Polizeipräsidenten politische Beamte oder Laufbahnbeamte sind , ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt und unterschiedlich je nach Bundesland oder eben dem Bund. Eine Rolle spielen nicht nur die Gesetzeslage im jeweiligen Bundesland, sondern ggf. auch die Größe der Behörden, ihre weitreichenden Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten u.v.m. Der Präsident des Bundeskriminalamtes beispielsweise ist ein politischer Beamter, die drei Vizepräsidenten des BKA sind es nicht. Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist ebenfalls ein politischer Beamter.

In Nordrhein-Westfalen hatte man in der Vergangenheit die Polizeipräsidenten als politische Beamte eingestuft. Als man den Kölner Polizeipräsidenten im Nachgang der Ereignisse in der Silvesternacht 2015/2016 im Januar 2016 in den einstweiligen Ruhestand versetzte, klagte dieser dagegen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen setzte das Verfahren aus und legte den entsprechenden Paragrafen des Landesbeamtengesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 9. April 2024 wie folgt entschieden: „Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) geregelte Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand ist nichtig.“

Das BVerfG hatte bereits 2008 in einem Beschluss den verfassungsrechtlich zulässigen Kreis politischer Beamter eng gefasst. „Es kann sich nur um den engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter handeln.“7

In Niedersachsen hat die Landesregierung 2023 entschieden, die sieben Polizeipräsidenten des Landes zukünftig nicht mehr als politische Beamte, sondern als (normale) Laufbahnbeamte einzusetzen. Ausgenommen davon ist der Landespolizeipräsident.

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In Berlin (West), hatte der Polizeipräsident insbesondere wegen der Vorgaben der drei alliierten Schutzmächte USA, Großbritannien und Frankreich eine besondere Rolle, die in der Verfassung Berlins festgeschrieben war. Danach wurde der Polizeipräsident vom Abgeordnetenhaus (Berliner Landesparlament) gewählt und konnte auch nur mit Beschluss des Abgeordnetenhauses abgewählt und somit entlassen werden. Das zieht bei einer beabsichtigten Entlassung durch den Innensenator zwangsläufig eine entsprechende öffentliche Diskussion nach sich. Nach der deutsch-deutschen Wiedervereinigung und damit auch Wiedervereinigung der geteilten Stadt Berlin hielt der CDU geführte Senat diese Regelung nicht mehr für zeitgemäß. Er legte im Rahmen der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin im Oktober 1995 eine Reihe nach der Wiedervereinigung notwendig gewordener Änderungen der Verfassung von 1950 zum Volksentscheid vor, denen die Berliner Wähler zustimmten. Dabei wurden auch die Wahl und Abwahl des Polizeipräsidenten in Berlin durch das Abgeordnetenhaus aus der Verfassung von Berlin gestrichen. Seitdem wird der Präsident oder die Präsidentin der Berliner Polizei vom Innensenator ernannt oder entlassen. Auf Grund der Größe der Berliner Polizeibehörde sind ihr Präsident oder die Präsidentin einem Landespolizeipräsidenten in einem Bundesland vergleichbar. Im Ergebnis sind der Polizeipräsident oder aktuell seit 2018 die Polizeipräsidentin in Berlin, Frau Dr. Slowik Meisel, politische Beamte.

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG besteht also die Möglichkeit, in der Hierarchie-Ebene unterhalb der Staatssekretäre Leitungsfunktionen in den Behörden mit politischen Beamten zu besetzen. Eine neu gewählte Regierung mit Beteiligung der AfD könnte diese Möglichkeit nutzen, um auch diese Leitungsfunktionen mit Personen ihres Vertrauens zu besetzen. Rechtlich bedeutsam ist, dass im Gegensatz zur Auswahl von Laufbahnbeamten in derartigen Beförderungsvorgängen nicht auf das Leistungsprinzip abgestellt werden muss, nach dem für alle anderen Auswahlverfahren Beamte und Beamtinnen zu beurteilen sind. Ob eine dienstliche Beurteilung und eine darauf basierende Auswahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin korrekt waren, wird vielfach aufgrund von sog. Konkurrentenklagen unterlegener Bewerber gerichtlich überprüft.

Das entfällt bei politischen Beamten.

In vielen Behörden wird zudem gerne darüber berichtet oder spekuliert, dass auch in den weiteren Hierarchie-Ebenen der Laufbahnbeamten nach und nach Gefolgsleute oder Unterstützer der jeweiligen Regierungspartei in Beförderungsämter aufsteigen und dann insbesondere Inhalte oder Positionen dieser Parteien berücksichtigen oder vertreten. Ob und in welchem Ausmaß das tatsächlich stimmt, kann und soll an dieser Stelle nicht beleuchtet werden.

Eine parteipolitische Einflussnahme auf das Personal der Behörden im Sicherheitsbereich hat Auswirkungen auf deren Arbeit.

Natürlich steht im Vordergrund die Bindung an Recht und Gesetz, den gesetzlichen Auftrag und daraus folgende Pflichten. Die Aufgaben der Behörden sind allerdings in aller Regel größer und umfangreicher als sie mit dem vorhandenen Personalkörper gleichermaßen intensiv erledigt werden können. Natürlich kann ein Behördenleiter nicht wie ein Firmeninhaber handeln, der ggf. nicht mehr zeitgemäße Organisationsformen, Produktionsverfahren oder überhaupt Produktlinien ändert oder abschafft. Aber auch die Behörden können und müssen Schwerpunkte setzen und dabei berücksichtigen, was sie für mehr oder weniger wichtig halten. .... „Wer alles macht, schafft nichts.“ ....

Hier ist das Feld für politische Vorgaben und deren Umsetzung in die tägliche Arbeit der Sicherheitsbehörden. Bisherige Schwerpunkte werden gestrichen, neue gebildet, Dienststellen verkleinert oder vergrößert, Zuständigkeiten gestrichen, neue geschaffen.

Statt personalintensive Kontrollen des fließenden Auto-Verkehrs mehr sichtbare Präsenz in Fußgängerzogen oder an belebten Plätzen durch zu Fuß patrouillierende Einsatzkräfte, statt erfolgloser, aber personalintensiver Bekämpfung der sog. Kleinkriminalität Fokussierung auf Organisierte Kriminalität, statt intensiver Beobachtung und Maßnahmen im rechtsextremen Milieu neuer Schwerpunkt im Bereich des linksextremistischen Milieus oder im Bereich islamistischer Gruppierungen – die Aufzählung von Beispielen könnte beliebig lange fortgesetzt werden.

Die Wähler erwarten das auch von der oder den Parteien, die sie gewählt haben.

Die Rolle der Medien in diesem Prozess? Die Medien können und sollen eine wichtige und unverzichtbare Rolle in der Gesellschaft einnehmen. Ob sie es tatsächlich leisten oder sich unter dem Begriff 4. Gewalt von dem entfernen, was das Grundgesetz garantiert und garantieren wollte, ist seit einigen Jahren Gegenstand auch kontroverser Diskussionen und Stellungnahmen. Das Wort „Lügenpresse“ hat Eingang in das Vokabular vieler Menschen gefunden, allen voran vielfach diejenigen, die sich der AfD verbunden fühlen.

Berichten die Medien sachlich korrekt und neutral über die AfD, die möglicherweise drohenden Risiken oder Gefahren, wenn diese Partei in Regierungsamt kommen sollte, oder agitieren sie und unterstellen der AfD Bestrebungen, die sie gar nicht hat?

Es fällt vielen Menschen schwer, diese Frage zufriedenstellend zu beantworten.

Auch wenn Gesetze und Verordnungen vieles sehr detailliert regeln, so bleibt doch im Ergebnis festzustellen, dass ein von der AfD gestellter Innenminister oder Innenministerin vielfältige Möglichkeiten hat, kurz- wie langfristig erhebliche Änderungen in der Arbeit ihm unterstellter Behörden vorzunehmen und politische Programmpunkte seiner Partei umzusetzen.

Das gilt so lange, bis das Bundesverfassungsgericht in einem Verbotsverfahren die Verfassungswidrigkeit der AfD feststellen würde. Dieses Verfahren ist kompliziert, an hohe Voraussetzungen geknüpft und zeitlich langwierig. Bis zu den eingangs genannten Landtagswahlen (und wohl auch einige Jahre danach) wird es -wenn es überhaupt angestrengt werden würde- wohl nicht zum Abschluss kommen.

Nach Wahlprognosen von Januar 2026 käme die AfD im Bund auf ca. 25% der Stimmen, in Baden-Württemberg auf etwa 20%, in Rheinland-Pfalz auf 18-19 %, in Sachsen-Anhalt auf 39-40 %, in Mecklenburg-Vorpommern auf 35 % und in Berlin auf 16-17 %.

Gemessen an den aktuellen Prognosen für die anderen Parteien und ihre Koalitionsmöglichkeiten dürfte es für die AfD in Baden-Württemberg und in Rheinland-Pfalz nicht zum Eintritt in eine Landesregierung reichen. Ähnliches ist für Berlin anzunehmen.

Anders sieht es für Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern aus.

In Sachsen-Anhalt kämen CDU, SPD und Grüne aktuell auf 37 % und somit weniger als die AfD allein. Zünglein an der Waage wären hier Die Linke mit 11% und BSW mit 6%. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der tatsächlich gewonnenen Landtagsmandate eine etwas andere Verteilung als die reine prozentuale Verteilung mit sich bringen kann. In Mecklenburg-Vorpommern hätten SPD und CDU zusammen mit 38 % etwas mehr als die AfD. Den Grünen droht es, mit derzeit 4 % nicht mehr in den Landtag einzuziehen, die Linke hingegen mit 12 % und BSW mit 6 %.

In beiden Bundesländern wäre die AfD stärkste Partei und vmtl. auch Fraktion und würde wohl das Recht zur Regierungsbildung beanspruchen. Ob und wenn ja welche Koalitionen dafür möglich wären oder gebildet würden.......die Frage ist derzeit offen.

Tatsächlich könnte es in diesem Jahr sehr wohl zu einer Regierungsbeteiligung der AfD kommen, ggf. im Bereich der Innenministerien.

Mein Kommentar

Es wird Mitglieder bei der AfD geben, die deshalb in diese Partei eingetreten sind, weil sie mit verschiedenen Verhältnissen in Deutschland und den Programmen wie Lösungen der anderen Parteien nicht einverstanden sind, ohne dass sie selbst rechtsradikal oder Verfassungsfeinde waren oder sind. Soweit ich in den letzten Jahren bis heute die Entwicklung der AfD beobachtet habe, sind sie aber mittlerweile in der Minderheit.

Nicht in allen Landesverbänden gleichmäßig, aber im Prinzip in allen, sind die radikalen Kräfte bis hoch in Spitzenämter in der Mehrheit.

Allein schon die Wahlprogramme, vor allem aber die Wortwahl in Texten, bei Reden, „vor Ort“ und mehr zeigen dem aufmerksamen Beobachter auf, dass diese Kräfte sich nicht einfach nur andere Verhältnisse wünschen, sondern eine andere Republik als die aktuelle, eine Republik, die den zentralen Werten, Überzeugungen und Regeln unserer Verfassung nicht mehr folgt. Das geschieht nicht nur verbal. Besorgniserregend ist für mich nicht zuletzt die Nähe zur Gewalt, physisch wie verbal, und zur Bewaffnung.

In der Antwort der Bundesregierung vom 12.12.2025 auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Grünen mit dem Titel „Waffen und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse in den Händen von Verfassungsfeinden“ 8, Drucksache 21/3274, ist u.a. zu lesen:

... „Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht vor. Nach Kenntnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) besaßen zum Stichtag 31. Dezember 2024

  • 1.120 rechtsextremistische Personen
  • 357 „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ sowie
  • 37 Personen des Spektrums Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates

waffenrechtliche Erlaubnisse.

Die Verfassungsschutzämter sind üblicherweise kein Ort schneller oder vorschneller Entscheidungen. Wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als gesichert rechtsextremistisch ansieht, dann schüttelt das Amt diese Einschätzung nicht einfach aus dem Ärmel. Der Bericht, mit dem das BfV im Sommer 2025 seine Einschätzung der AfD als gesichert rechtsextremistisch begründet, umfasst mehr als 1000 Seiten mit einer hohen Zahl an Quellenhinweisen. Einen derart umfangreichen Bericht schreibt man nicht mal schnell in einer Woche und auch nicht ohne fachliche Kompetenz. Der Bericht wurde nicht zuletzt wegen der Klage der AfD gegen die Bewertung als gesichert rechtsextremistisch nicht veröffentlicht.

Die Zeitschriften „Spiegel“ und „Cicero“ kamen aber in den Besitz von Ausführungen des Berichtes und machten sie öffentlich zugänglich. So kann sich jede und jeder bei Interesse diesen Bericht im Internet besorgen.

Minister führen nicht nur Behörden. Sie brauchen Freunde und Verbündete in den Parteien und Parlamenten zur Unterstützung, für Mehrheiten bei Entscheidungen im Parlament, für Personen, die man kurz-, mittel- oder sogar langfristig auf relevante Positionen bringen will. Diese Freunde und Verbündete wiederum erwarten vom Minister, dass er ihre Ideen und Forderungen in tatsächliches Regierungshandeln umsetzt. Deshalb reden und verhandeln alle miteinander. Als Inhalte kommen auch alle Themen in Frage, zu denen der Minister über vertrauliche Informationen verfügt. Ich persönlich gehe davon aus, dass im politischen Betrieb über solche Dinge gesprochen wird. Alles andere wäre lebensfremd.

Wenn es sich bei den Gesprächspartnern um rechtsextremistische Kräfte handelt, zudem ggf. bewaffnete, oder solche mit Einwirkungsmöglichkeiten auf bewaffnete Personen, wird es ernst.

Nicht erst, aber spätestens dann ist der demokratische und soziale Rechtsstaat in erheblicher Gefahr.

Mir bleibt die Hoffnung, dass die Menschen, die dieses Jahr wählen, sich der Gefahr und Risiken bei einer Wahl der AfD bewusst sind oder werden und eine andere Wahlentscheidung treffen.

 

Quellen: 

 

Über den Autor
Heinz-Werner Aping
Heinz-Werner Aping
Heinz-Werner Aping, Direktor beim Bundeskriminalamt a.D., Jahrgang 1953, war bis zu seiner Pensionierung Ende Mai 2014 fast vierzig Jahre im kriminalpolizeilichen Dienst in Land und Bund tätig. Von 1975 bis 1999 diente er bei der Berliner Polizei vom Kommissar bis zum Kriminaldirektor in vielen Feldern klassischer und schwerer Kriminalität und zuletzt fünf Jahre als Leiter des kriminalpolizeilichen Stabes des Polizeipräsidenten. Mit dem Umzug der Bundesregierung von Bonn nach Berlin wechselte Aping zum Bundeskriminalamt und verantwortete als Leitender Kriminaldirektor und Gruppenleiter in der Abteilung Sicherungsgruppe Grundsatz, Haushalt, Ausbildung, Lagebeurteilung, Staatsbesuche, Observation und Technikeinsatz des Personenschutzes für die Verfassungsorgane des Bundes und seiner ausländischen Gäste. Im Jahre 2001 wurde ihm die Leitung der gesamten Abteilung übertragen, die er bis zu seiner Pensionierung innehatte. Von 2001 bis zu seiner Pensionierung war Aping mit mehrmaliger Wiederwahl Chairman der Association of Personal Protection Services (APPS), des internationalen Netzwerkes von 50 staatlichen Personenschutzdienststellen von China bis zu den USA einschließlich Europol, Interpol, EU und UN mit Konferenzen weltweit. Heinz-Werner Aping ist als selbstständiger Berater tätig. Er ist Mitglied der Redaktion VeKo-online und zuständig für den Bereich Sicherheitspolitik.
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