Yannik Hofmann,
Duncker & Humblot Verlag,
Berlin 2026.
340 Seiten.
ISBN 978-3-428-19646-3.
99,90 €.
Elemente waffenrechtlicher Zuverlässigkeit
Vom Ursprung des Zuverlässigkeitsbegriffs zur Dogmatik personenbezogener Gefährlichkeitsprognosen
Das deutsche Waffenrecht gilt auch unter Experten als kompliziert. Das hat sicher viele Gründe, die hier nicht näher betrachtet werden sollen. Gewiss ist, dass die zahlreichen Gesetzesnovellierungen seit den 1960er Jahren kaum zu einer Vereinfachung der praktischen Umsetzung des Waffenrechts beigetragen haben.
Probleme ergeben sich durch mehrere Rechtsfiguren, die dogmatisch ungeklärt sind. Hierzu zählt beispielsweise der Begriff des Bedürfnisses und ohne Zweifel der Begriff Zuverlässigkeit.
Yannik Hofmann wurde mit der hier zu besprechenden Arbeit von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena promoviert. Das Waffenrecht geht, wenn man seine Genese näher betrachtet, weit über Regelungen im Umgang mit Waffen hinaus. Vielmehr bündeln sich darin auch gesellschaftliche Entwicklungen. Hofmann stellt dies eindrucksvoll heraus: „Im Waffenrecht stehen sich bei einer Abwägung zwei ungleiche Rechtsgüter gegenüber. Auf der einen Seite steht das subjektive Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf der anderen Seite der Schutz der Bevölkerung vor bewaffneten Angriffen als objektiver Belang. Damit steht das Freiheitsrecht einem rechtlich nicht mehr begründungsbedürftigen Belang gegenüber, da der rechtfertigende Zweck, nämlich die von Waffen ausgehenden Gefahren, rein faktisch begründet wird.“
In §5 des Waffenrechts wurde im Jahr 1972 an zentraler Stelle ein Begriff eingeführt, dessen Wurzeln in der Gewerbeordnung des Reichstags des Norddeutschen Bundes von 1869 liegen: Die Zuverlässigkeit. Während sich deren Überprüfung zunächst nur auf seltene Ausnahmefälle beschränkte, wurde diese staatliche Maßnahme bald sehr weit gefasst. Wer Tanz-, Turn- oder Schwimmunterricht erteilen wollte, musste zuverlässig sein, ebenso eine Person, die mit gebrauchten Kleidern oder Betten Handel betreiben wollte. Zuverlässig mussten Viehhändler und Auktionatoren sein, gleichermaßen wer mit Drogen und Arzneimitteln handelte und vieles weiteres mehr. In der NS-Zeit wurde schließlich aus der vormals freien Gewerbeausübung ein rigides Zulassungssystem unter dem Oberbegriff der Zuverlässigkeit.
Nach dem Waffenrecht können sehr unterschiedliche Merkmale zum Verlust der Zuverlässigkeit führen. Darunter fallen beispielsweise der Waffengebrauch eines Jägers oder Sportschützen unter Alkoholeinfluss. Komplexer wird es, wenn eine Gruppenzugehörigkeit zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führt. Hier wurden besonders Fälle in der Öffentlichkeit bekannt, in denen Angehörigen einer Rockergruppe waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen wurden. Ähnlich waren die Fälle gelagert, in denen sogenannten Reichsbürgern/Selbstverwaltern oder Mitgliedern einer bestimmten Partei ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse verloren. Sehr viel häufiger sind jedoch die Fälle, in denen Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften von Waffen und Munition zum Verlust der Zuverlässigkeit führen.
Es ist auffällig, dass sogenannte Verschärfungen des Waffenrechts häufig in einem engen Zusammenhang mit einer mit Schusswaffen begangenen Tat stehen. Hofmann stellt somit auch die Frage, inwieweit durch gesetzliche Regelungen mehr Sicherheit für die Bürger geschaffen werden kann. Auf den ersten Blick liefert das seit 2011 jährlich vom Bundeskriminalamt herausgegebene „Bundeslagebild Waffenkriminalität“ verlässliche Zahlen über die mit Schusswaffen begangenen Straftaten. Näher betrachtet, ergeben sich eklatante Mängel. So wird bei Straftaten nicht nach erlaubnisfreien – somit relativ ungefährlichen Schreckschusswaffen – und erlaubnispflichtigen, sogenannten scharfen Schusswaffen differenziert. Ebenso findet keine Unterscheidung nach legal und illegal besessenen Schusswaffen statt. Somit lässt sich keine Aussage über die Bedeutung des legalen privaten Waffenbestands – nur diesen regelt das Waffenrecht – für die innere Sicherheit treffen. Abschließend stellt Hofmann heraus, grundsätzlich sei ein Restrisiko hinzunehmen, „da absolute Sicherheit nicht gewährleistet werden kann.“
Hier schließt sich ein gedanklicher Kreis, denn an den Anfang seiner Untersuchung stellt der Autor den Satz „in dubio pro libertate“ – im Zweifel für die Freiheit.
-von Dr. Reinhard Scholzen-
