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Quo vadis gewerblicher Sicherheitsdienst?

Ein länderübergreifender Vergleich hinsichtlich einer potenziellen Aufgabenerweiterung des gewerblichen Sicherheitsdienstes in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung gesetzlicher und behördlicher Auflagen.

Von Frank Steinle

Teil 3

In der vorletzten Ausgabe stellte unser Autor das Rechtssystem der Schweiz und die Aufgaben der dortigen gewerblichen Sicherheitsdienste vor. Nun rückt Österreich in unseren Fokus. Auch hier geben wir einen Einblick in das Verfassungs- und Gewerberecht und die sich daraus ableitenden Möglichkeiten, als gewerblicher Sicherheitsdienst dort tätig zu werden. Am Ende des Artikels wird man feststellen, dass die Bewachungsbranche in Österreich wesentlich umfassendere Aufgaben wahrnehmen darf als in Deutschland.

Die Republik Österreich ist nach der Verfassung in der Abhandlung von 1929 ein föderaler, parlamentarischer und demokratischer Bundesstaat; jedoch mittels seiner Verfassung semipräsidial parlamentarisch aufgebaut und besteht aus neun Bundesländern. Im Gegensatz zu Deutschland wird somit in Österreich das Staatsoberhaupt, der Bundespräsident, direkt für eine Amtsperiode von sechs Jahren gewählt. Dieser verfügt, aufgrund der Semipräsidialität über mehr Kompetenzen als sein Amtsnachbar in Deutschland[i].

Durchschnittlich leben 100,2 Einwohner auf einem Quadratkilometer[ii]. Das nominale Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahr 2011 49.809 US Dollar und liegt im Vergleich mit seinem Nachbarn Deutschland gleichauf aber wesentlich unter dem schweizerischen Bruttoinlandsprodukt. Mit einer Kriminalitätsrate von 0,063 Straftaten pro Einwohner zählt Österreich zu den sichersten Ländern in Europa[iii].

Das innenpolitische System Österreichs basiert auf den nachfolgenden Verfassungsgrundsätzen, die im Bundes-Verfassungsgesetz (nachfolgend B-VG) festgeschrieben sind[iv]:

  • Demokratisches und republikanisches Prinzip: Die Rechte und die Macht der Republik Österreich gehen vom Volk aus, Art. 1 B-VG. Die Repräsentanten des Staates werden nach Art. 26 B-VG vom Bundesvolk in freien und geheimen Wahlen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt. Der Nationalrat ist die gesetzgebende Instanz des Bundes, Art. 24 B-VG. Weiterhin wählt das Volk die Landtage der neun Bundesländer – somit die gesetzgebende Instanz auf Landesebene, Art. 95 Abs. 1 B-VG. Der Landtag seinerseits wählt die Landesregierung, dessen Vorsitzender der Landeshauptmann bildet. Der Landeshauptmann vertritt das Bundesland, Art. 105 B-VG und beispielsweise Art. 7 Abs. 4 Landes-Verfassungsgesetz des Bundeslandes Steiermark. Die Länder werden durch den Bundesrat auf Bundesebene vertreten, Art. 35 Abs. 1. Gemeinsam üben Nationalrat und Bundesrat die Gesetzgebung aus, gemäß Art. 24. Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident, Art. 60 Abs. 1 B-VG der durch das Volk gewählt wird. Der Bundeskanzler und die von ihm vorgeschlagenen Mitglieder der Regierung werden durch den Bundespräsidenten ernannt, Art. 70 Abs. 1 (siehe auch Anlage 1). Neben den Wahlen der Repräsentanten wird das Volk in Form von Volksbegehren, Volksbefragungen und –abstimmungen an der Machtausübung des Staates direkt beteiligt, siehe unter anderem Art. 6 Abs. 4, 26a, 28 Abs. 4, 41 Abs. 2 und 3 und 141 Abs. 3.
  • Bundesstaatliches Prinzip: „Österreich ist ein Bundesstaat“, Art. 2 Abs. 1
    B-VG. Jedoch wird der Bundesstaat durch die selbstständigen neun Bundesländer gebildet, Art. 2 Abs. 2 B-VG. Diese Kompetenzaufteilung zwischen Bund und den neun Ländern zeigt, dass das Prinzip der Bundesstaatlichkeit schwach ausgebildet ist[v]. Art. 10 Abs. 1 Nummer 7 B-VG definiert, dass die Gesetzgebung und die Umsetzung der „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahmen der örtlichen Sicherheitspolizei“[vi], im Kompetenzbereich des Staates liegt. Weiterhin wird in Nummer 8 festgelegt, dass die Gewerbeordnung ebenfalls im Aufgabenbereich des Bundes liegt. Beide Bereiche sind Grundlage für das Gewaltmonopol des Staates und der Länder aber auch für die öko-soziale Marktwirtschaft[vii] in Österreich.
  • Rechtsstaatliches Prinzip: Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip bildet Art. 18 B-VG. In diesem wird festgelegt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grundlage von Gesetzen ausgeübt werden darf – somit kein Raum für Willkür gegeben ist[viii]. Schutz vor Willkür garantiert neben diesem Gesetz noch die Gewalteinteilung (Exekutive, Legislative) und die unabhängigen Gerichte (Judikative). Die Gerichtsbarkeit liegt ausschließlich im Kompetenzbereich des Bundes, Art. 10 ff. B-VG. Anders als in den Nachbarländern Deutschland und Schweiz sind alle Gerichte in Österreich Bundesgerichte.

Die angeführte Vielfalt an verfassungsrelevanten Vorschriften führt ebenfalls dazu, dass die Grund- und Freiheitsrechte, die in Deutschland eindeutig im Grundgesetz verankert sind, in Österreich nicht in einer rechtlichen Grundlage verankert sind[ix].

 

Ableitung des Gewaltmonopols aus der Bundesverfassung Österreichs

Das Bundes-Verfassungsgesetz verweist an unterschiedlichen Stellen auf das Gewaltmonopol des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Art. 10 Abs. 1 Nr. 7 B-VG legt fest: „Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: … 7. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der öffentlichen Sicherheitspolizei, …“. Weiterhin wird in Art. 11 Abs. 1 Nr. 4 B-VG festgelegt, dass zwar der Bund für die Gesetzgebung der Straßenpolizei zuständig ist, jedoch die Vollziehung auf Landesebene delegiert wurde. Art. 15 Abs. 2 B-VG formuliert weiterhin, dass eine örtliche bzw. gemeindliche Sicherheitspolizei existiert, die sich um die Belange der jeweiligen Ortschaft kümmert. Abs. 4 des gleichen Artikels legt die Zuständigkeit einer örtlichen Straßenpolizei fest. Weiterhin werden in Art. 118 Abs. 1 und 3 B-VG die Wirkungsbereiche der Gemeinden dargestellt. Unter anderem liegt im Wirkungsbereich der Gemeinden die örtliche Sicherheits- und Veranstaltungspolizei.

Basierend auf dem bundesstaatlichen Prinzip liegt zwar das Gewaltmonopol beim Bund, jedoch lässt dieser die Ausführung hierzu auf Landes- und gemeindlicher Ebene zu. Lediglich die Stadtverfassung Wiens gibt als einzige der neun Landesverfassung bedingt Auskunft über die Aufgabenbereiche der Polizei. Entsprechend §76 Satz 1 Nummer 3 Stadtverfassung Wien ist die Gemeinde die zuständige Institution für die örtliche Sicherheitspolizei. Hieraus folgt, dass sowohl eine Polizei auf Bundesebene, als auch auf gemeindlicher Ebene existiert. Diese Einteilung wird so im Sicherheitspolizeigesetz[x], nachfolgend SPG, von Österreich definiert. Die allgemeinen Aufgaben im Sinne der polizeilichen Generalklausel[xi] der Sicherheitsbehörden und ihnen unterstellten Exekutivdienste sind unter anderem in den §§ 19, 21, 27, 27a, 32 SPG, im § 1 Abs. 1 der „Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden“ aber auch im Art. 78a B-VG, geregelt. Ein Hinweis auf die mögliche Zusammenarbeit mit privaten Sicherheitsunternehmen, wie sie in diversen kantonalen Polizeigesetzen in der Schweiz festgelegt ist, oder gar eine Aufgabenübertragung auf diese¸ sieht das SPG nicht vor. Jedoch definiert das SPG ebenfalls nicht, dass für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Abwehr allgemeiner Gefahren oder gar für die Wahrung privatrechtlicher Interessen ausschließlich die Sicherheitsbehörden verantwortlich sind. Daraus folgt, dass zwar das Gewaltmonopol, wie in den beiden anderen betrachteten Ländern, beim Bund / Land liegt, jedoch die Sicherstellung privatrechtlicher Interessen durchaus durch gewerbliche Unternehmen erbracht werden kann.

 

Maglite

 

Innere Sicherheit in Österreich, gewerblicher Sicherheitsdienst

Wirtschaftsfreiheit

Grundlegende Normvorschriften für die Ausübung eines Gewerbes stellen sowohl das Bundes-Verfassungsgesetz, als auch die Gewerbeordnung dar. Gesetzgebende und vollziehende Instanz, sind zuständig für die Gewerbeordnung und die öko-soziale Marktwirtschaft Österreichs ist nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 8 B-VG der Bund. Alle Staatsbürger Österreichs können unter Achtung der Gesetze jeden Erwerbszweck nachkommen und ausüben, Art. 6 Staatsgrundgesetz. Auch steht es jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für diesen zu qualifizieren, Art. 18 Staatsgrundgesetz. Einzelheiten zur Gründung eines Gewerbes in Österreich durch Nicht-Staatsbürger werden in § 14 GewO geregelt. Generell gilt, dass natürliche und juristische ausländische Personen wie Staatsbürger bei der Gewerbegründung und –ausübung behandelt werden, wenn dies in Staatsverträgen zwischen beiden Nationen festgelegt ist, oder wenn Österreicher im betreffenden Land bei der Ausübung des Berufs keinen Beschränkungen unterliegen, § 14 Abs. 1und 4 GewO. Für EU-Bürger, die in einem Mitgliedsland der Union bereits befugt gewerbetreibend sind, können diese Tätigkeiten ebenfalls in Österreich unter Beachtung bestimmter Formalien ausüben. Näheres hierzu regelt § 373 a ff. GewO. Für Detekteien gelten in Österreich besondere Bedingungen, die jedoch nachfolgend nicht näher betrachtet werden.

 

Zulassungsvoraussetzungen zur Sicherheitsbranche

Sofern das Bewachungsgewerbe gewerbsmäßig und selbstständig ausgeübt wird, treffen die Bestimmungen der Gewerbeordnung zu, § 1 Abs. 2 und 3 GewO. Wie in Deutschland auch, legt der Gesetzgeber einen Schwerpunkt auf die „Zuverlässigkeit“ des Gewerbetreibenden. Diese ist während der gesamten Gewerbeausübung erforderlich und dient insbesondere dem Schutz

  1. der öffentlichen Sicherheit,
  2. des Lebens, der Gesundheit und
  3. der Konsumenten“[xii].

Die Zuverlässigkeitsprüfung im Sinne der Gewerbeordnung soll sicherstellen, dass der Gewerbetreibende für das beabsichtigt zu betreibende Unternehmen geeignet ist und nicht, ob eine generelle Eignung vorhanden ist[xiii].

Bei einer Bewachungstätigkeit handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Ziffer 62 GewO. Eine „Konzession“ für Sicherheitsunternehmen existiert im Übrigen bereits seit 1911[xiv], wesentlich länger als in den Nachbarländern Schweiz und Deutschland. Eine Reglementierung bedeutet, dass erst nach Vorliegen der Befähigung, das Gewerbe ausgeübt werden darf, § 16 Abs. 1 GewO. Als Befähigungsnachweis ist der Beweis zu verstehen, dass der Gewerbeantragssteller, die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um das Bewachungsgewerbe auszuüben, § 16 Abs. 2 GewO. Spezifischere Hinweise, unter welchen Bedingungen die fachlichen und kaufmännischen Fähigkeiten gegeben sind, werden in der GewO nicht angeführt. Vielmehr ist hierzu die Sicherheitsgewerbe-Verordnung als Grundlage des zu erbringenden Qualifikationsnachweises zu verstehen.

„Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes ( … ) wird durch folgende Belege nachgewiesen“[xv]:

  • Abschlusszeugnisse einer Handelsakademie und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  • Abschlusszeugnisse einer berufsbildenden höheren Schulde und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  • Abschlusszeugnisse einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren Schule und eine fachliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren oder
  • eine aufgabenspezifische siebenjährige Tätigkeit und die abgelegte Befähigungsprüfung oder
  • der erfolgreiche Abschluss der in der Verordnung genannten Studienrichtungen sowie eine einjährige Tätigkeit in der Sicherheitsbranche.

Seitens der genehmigenden Behörde erfolgt eine gewissenhafte Prüfung ob und in wie weit eine individuelle Befähigung für die Ausübung des Sicherheitsgewerbes vorhanden ist.

In § 16 Abs. 3 GewO werden Regelungen angeführt, die für die Ausbildung von Lehrlingen zu beachten sind. Hierzu zählt die erfolgreich abgelegte Ausbilderprüfung entsprechend §§ 29a, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes. § 19
GewO regelt Alternativen zur Erbringung des Befähigungsnachweises. Neben der Erbringung der Befähigungsnachweise sieht § 23 Abs. 1 GewO vor, dass der Gewerbetreibende eine Unternehmerprüfung zum Beweis seiner Befähigung zu erbringen hat. Die Unternehmerprüfung kann unter bestimmten Voraussetzungen, die in Abs. 2 geregelt sind, entfallen. Weitere Details zur Unternehmerprüfung regelt die Wirtschaftskammer Österreichs[xvi] in Verbindung mit der „Verordnung des Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes über die Prüfung für das Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe (Bewachungsgewerbe-Prüfungsordnung)“ sowie der „Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung)“.

Basierend auf § 3 Bewachungsgewerbe-Prüfungsordnung besteht für den Unternehmer die Prüfung aus drei Teilen:

  1. Fachliche mündliche Prüfung: Das mindestens 40, maximal 80minütige Prüfungsgespräch beinhaltet die Themenbereiche hinsichtlich des österreichischen Rechtsgebietes, Sicherheitsmanagements und Betriebswirtschaftslehre
  2. Fachlich schriftliche Prüfung: Die zwischen zwei- bis dreistündige schriftliche Prüfung umfasst die Ausarbeitung eines Sicherungsplanes für ein bestimmtes Objekt, die Erstellung einer Diensteinteilung für das Bewachungspersonal, die Einführung eines Sicherheitsmitarbeiters in ein neues Objekt und je eine Aufgabe aus dem Gebiet, Kalkulation, Buchhaltung und Lohnverrechnung.
  3. Unternehmerprüfung: § 5 der Bewachungsgewerbe-Prüfungsordnung verweist auf eine weiterführende Unternehmerprüfung im Sinne der Unternehmerprüfungsordnung. Entsprechend § 8 Abs. 1 dieser Prüfungsordnung kann die Unternehmerprüfung entfallen, sofern die Prüfungen für ein reglementiertes Unternehmen, im Sinne der Bewachungsgewerbe-Prüfungsordnung oder die Zulassungsvoraussetzungen entsprechend der Sicherheitsgewerbe-Verordnung erfüllt sind, § 8 Abs. 2. Die Unternehmerprüfung trifft nur für solche Unternehmen zu, die nicht reglementiert sind.

 Abbildung 1: Tangierte Rechtsgebiete bei der Gründung eines Sicherheitsunternehmens. (Grafik: Eigene Darstellung)

Weitere Ausführungen, die für die Ausübung eines Gewerbes als Berufsdetektiv oder Bewachungsunternehmen relevant sind, werden in den §§ 129 und 130 GewO getroffen. § 129 Abs. 4, 5 GewO definiert, was ein Bewachungsgewerbe ist. Demzufolge nach liegt eine Bewachungstätigkeit vor, wenn

  • die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken, beweglichen Sachen oder der Betrieb von Notrufzentralen,
  • die Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und deren Verkehrswegen,
  • Transporte von Geld und Wertgegenständen,
  • Durchführung von Portierdiensten,
  • Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen oder
  • Betriebsfeuerwehr oder -löschtruppdienste

erfolgen. Entsprechend Abs. 6 bedarf der Gebrauch einer Dienstuniform der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Diese ist jedoch zu erteilen, wenn die Dienstkleidung des Sicherheitsunternehmens keine Verwechslung mit Trägern hoheitlicher Befugnisse zulässt. Die vom Gewerbetreibenden eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter müssen im Sinne des § 130 Abs. 8 GewO über die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung verfügen und binnen zwei Wochen der zuständigen Sicherheitsbehörde gemeldet werden, § 130 Abs. 9 GewO. Die Behörde kann nach Abs. 10 den Einsatz des Angestellten verbieten, wenn die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.

Diese Annahme wurde durch den Vorsitzenden der Fachgruppe Organisation und Dienstleistungen des Verbandes der Sicherheitsunternehmen Österreichs (nachfolgend VSÖ), Martin Wiesinger[xvii] bestätigt. Der VSÖ, der im Jahr 1975 durch die führenden österreichischen Sicherheitsunternehmen gegründet wurde, hat sich zum damaligen Zeitpunkt zum Ziel gesetzt, Richtlinien für die Sicherheitsbranche zu erarbeiten, einzuführen und kontinuierlich zu bessern. Diese Richtlinien, die die Bereiche

  • elektronische Sicherheitstechnik,
  • mechanische Sicherheitstechnik und
  • Organisation und Sicherheitsdienstleistungen

umfasst, werden durch die Österreichische Zertifizierungsstelle für Sicherheitstechnik (nachfolgend ÖZS) auditiert und mit einem Gütesiegel, sofern es sich um Sicherheitstechniken handelt, oder mit einem Zertifikat im Falle einer Personenschulung, attestiert. Durch die Fachgruppe „Organisation und Dienstleistungen“ wurden im Jahr 2001 verbindliche Richtlinien für die Basisqualifikation von Sicherheitsmitarbeitern erarbeitet. Die dem VSÖ zugehörigen Sicherheitsunternehmen haben sich dazu verpflichtet, alle Sicherheitsmitarbeiter einer solchen Basisqualifikation zu unterziehen[xviii]. Diese dreitätige Schulung besteht aus jeweils einem Tag

  • interner Schulung
  • externer Schulung und
  • „Training on the Job“.

Nachdem die Gründerfirmen des VSÖ eine Marktabdeckung von mindestens 75%[xix] in Österreich vorweisen können, sollten die meisten der in dieser Branche tätigen Mitarbeiter über diese Basisqualifikation verfügen.

 

Die Sicherheitsbranche in Österreich

Im Vergleich zu Deutschland und der Schweiz, weist die Umsatzentwicklung der Sicherheitsbranche in Österreich seit 2004 ausschließlich Zuwachs auf, wenngleich mit starken Umsatzschwankungen. Ob diese Umsatzsteigerung mit der zunehmenden Privatisierung der kommunalen Sicherheit und Ordnung in Österreich einhergeht, kann nicht abschließend beantwortet werden, wäre aber ein Erklärungsansatz[xx]. Eine weitere mögliche Erklärung könnte auch sein, dass der dortige Marktführer Securitas als eine Zielgruppe Gemeinden und Landkreise gezielt mit Werbebotschaften adressiert. In ihrem Firmenflyer „kommunale Sicherheit aus einer Hand“[xxi] stellt Securitas ihre Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber vor. Das Unternehmen wirbt mit Lebensqualität aufgrund von Sicherheit und bietet auf die Gemeinden optimal zugeschnittene Lösungen an[xxii] (siehe Anlage 2). Die modulare Konzeption der „Kommunalen Sicherheit“, sieht sechs Spektren vor[xxiii], von denen die beiden unter Punkt 5 und 6 genannten nicht in Deutschland, jedoch in der Schweiz, möglich sind:

  1. Streifendienst im privaten und gewerblichen Bereich
  2. Sicherheit bei Veranstaltungen
  3. Sicherheit durch Technik
  4. Service Guard[xxiv]
  5. Parkraumbewirtschaftung: Vereidigte Securitas-Straßenaufsichtorgane[xxv] überwachen Kurzparkzonen, sind verantwortlich für das Ticket-Management, die Abwicklung der Zahlungsströme, ahnden Verstöße im Halte- und Parkverbot und können bedarfsweise die Hard- und Softwareausrüstung zur Verfügung stellen.
  6. Radarservice: Hierbei beraten die Verkehrsexperten des gewerblichen Sicherheitsdienstes die Gemeinden bei der Auswahl der Überwachungsorte- und –zeiten, sowohl mit mobilen oder fixen Radargeräten. Der „Full Service“ erstreckt sich von der Messung über die Auswertung der Bilder bis zur möglichen Anzeigeerstattung.

Dienstleistungen wie die Fahrscheinkontrollen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Zutrittskontrolle bei Gerichten und anderen öffentlichen Gebäuden[xxvi], komplettieren das Angebot der „Öffentlich-Privaten-Partnerschaften“ von Securitas. Neben dem Branchenprimus bieten aber auch G4S Secure Solutions AG (siehe Anlage 3) und der Österreichische Wachdienst security GmbH & Co. KG diese und weitere Dienstleistungen für kommunale Kunden an[xxvii].

Ebenfalls wurde durch den Weltmarktführer Securitas in Kooperation mit dem „Arbeits- und Informationsportal der österreichischen Gemeinden – www.kommunalnet.at“ im Jahr 2010 eine Umfrage zum Unterstützungsbedarf in aktuellen Sicherheitsbereichen durchgeführt[xxviii]. Angeschrieben wurden 2.356 Gemeinden, Bürgermeister, Amtsleiter und sonstige Entscheidungsträger. 908 Gemeindeverantwortliche aus 672 Kommunen füllten die Fragebögen aus. Von den Befragten gaben 37% an, Unterstützung im Bereich Vandalismus[xxix] zu wünschen, als auch im Bereich des Verkehrs. 22% der Gemeinden haben bereits Erfahrungen mit gewerblichen Sicherheitsdiensten. Diese Zusammenarbeit setzt sich wie folgt zusammen:

  • Verkehrsüberwachung 26%
  • Vandalismusbekämpfung 22%
  • Veranstaltungssicherheit 38% und
  • Einbruchsicherheit 6%[xxx].

Insgesamt ist erkennbar, dass der öffentliche Sektor weiterhin Sicherheitsdienstleistungen auslagern wird, insbesondere die Kontrolle des ruhenden Verkehrs[xxxi], die manche Städten und Gemeinden bereits vor 20 Jahren ausgelagert haben[xxxii]. Auch zeigt sich, dass die empfundene Lebensqualität der Bevölkerung unter anderem mit dem spezifischen subjektiven Sicherheitsgefühl einhergeht. Sichtbare Polizeipräsenz wird von Stadtbewohnern prinzipiell positiv eingeschätzt[xxxiii]. Hierbei trifft der Bedarf nach gestiegenen Sicherheitserwartungen der Bevölkerung auf knappe Budgets der Gemeinden. „Die Sanierung des Bundeshaushalts erzwingt Einsparungsmaßnahmen auf allen Ebenen, namentlich bei den Personalkosten. Das BMI[xxxiv] ist in die fortlaufenden Bemühungen der Bundesregierung zur Senkung der Zahl der Bundesbediensteten und damit der Staatskosten eingebunden“[xxxv]. Was aber soll geschehen, wenn Behörden und auch die Polizei Personal nicht weiter aufbauen, sondern gar abbauen muss? Diese Lücke füllen zunehmend die gewerblichen Sicherheitsunternehmen aus[xxxvi]. Bereits vor 10 Jahren forderte Universitätsprofessor Dr. Harald Stolzlechner, Fachbereichsleiter Öffentliches Recht an der Universität Salzburg, polizeiatypische Aufgaben, wie beispielsweise Überwachung des ruhenden Verkehrs, zu verlagern, damit sich die Polizei auf ihre Kernaufgaben konzentrieren kann.

Befugnisse des gewerblichen Sicherheitsdienstes in Österreich

„Grundsätzlich verfügen gewerbliche Wachdienste nur über jene Rechte, die allen anderen Bürgern auch zustehen. Mit der Bewilligung zur Ausübung des Bewachungsgewerbes werden keinerlei hoheitlichen Befugnisse begründet. Eine spezielle gesetzliche Regelung ihrer Handlungsrechte besteht nicht, sieht man von den vereinzelten Fällen gesetzlicher Beleihung ab. Angehörige privater Wachdienste sind daher auf die so genannten Notrechte, also die Rechtfertigungsgründe des Zivil- und Strafrechts beschränkt …[xxxvii]. Zu den Notrechten zählen:

  • die Nothilfe, § 3 StGB,
  • das Anhalterecht, § 86 Abs. 2 StPO,
  • die Verfolgung der Rechte, § 19 ABGB,
  • das Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes, § 344 ABGB und
  • das Eigentum im subjektiven Sinn, § 354 ABGB.

Sicherheitsmitarbeiter dürfen sich bei der Ausübung ihres Dienstes, auf die Notwehr berufen, auch wenn sich diese auf Rechtsgüter ihres Auftraggebers beziehen. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen der professionellen und sonstiger Hilfe und gilt das Argument lege non distinguente[xxxviii]. „Wer höheres Risiko produziert, etwa durch den Bau einer Villa oder eines Einkaufszentrums, der muss auch die Eigenvorsorge verstärken“[xxxix]. Daraus leitet sich auch ab, dass dem beauftragten privaten Wachmann das Recht zusteht, das zu beachtende Gut zu beschützten – in diesem Fall mit den Rechten der Notwehr. Auch steht die Inanspruchnahme einer gerechtfertigten Notwehr nicht im Widerspruch zum staatlichen Gewaltmonopol.

Das „Anhalterecht“, nach dem jeder dazu berechtigt ist, Personen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit anzuhalten, wenn Tatsachen annehmen lassen, dass diese Person eine strafbare Handlung ausführen wird oder zuvor ausgeübt hat[xl], verfolgt die Zielsetzung der Strafverfolgung. Wohingegen der § 344 ABGB die Durchsetzung und Bewahrung privater Interessen zum Ziel hat[xli].

Die zivilrechtliche Selbsthilfe nach § 19 und 344 ABGB ist in strenger Abgrenzung zu § 3 StGB und § 80 Abs. 2 StPO zu sehen. Zielsetzung der ABGB ist es, privatrechtliche Interessen zu schützen und „jedermann zur Rechtsdurchsetzung und zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes …[xlii]“ zu verhelfen. Die Selbsthilfe umfasst deswegen zwei Zielsetzungen:

  1. (Wieder)Herstellung des gesetzesmäßigen Zustandes
  2. Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des Eigentümers / Besitzers gegen Unbefugte

Der vom Eigentümer oder Besitzer beauftragte Sicherheitsdienstleister handelt im Sinne dessen[xliii]. Daher kann sich der Sicherheitsmitarbeiter als Besitzdiener auf die Selbsthilfe nach dem ABGB berufen und versucht beiden o. a. Zielsetzungen gleichrangig nebeneinander nachzukommen: Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche des Eigentümers gegen Unberechtigte, aber auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

Das Eigentum an einer Sache berechtigt zur Befugnis, mit der Sache und der Nutzung nach eigenem Belieben verfahren zu können, auch andere davon auszuschließen[xliv]. Die mittels mündlichen oder schriftlichen Vertrages übertragenen Rechte auf den privaten Sicherheitsdienst berechtigten diesen, bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Hausordnung, Selbsthilferechte in Anspruch zu nehmen[xlv].

 

Zusammenfassende Beurteilung des gewerblichen Sicherheitsdienstes in Österreich

Die Ausübung des Gewaltmonopols unterliegt in Österreich einer klaren Regelung. Der Erlass und die Umsetzung von Gesetzen um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten ergeben sich aus dem B-VG und sind dem Bund übertragen. Der Polizei obliegt zwar das Gewaltmonopol, nicht jedoch das Sicherheitsmonopol[xlvi]. Die Gründung von Unternehmen und somit auch von gewerblichen Sicherheitsdienstleistern ergibt sich aus der Gewerbeordnung, der Sicherheitsgewerbe-Verordnung und der Bewachungsgewerbe-Prüfungsordnung. Den Gesetzen und Verordnungen sind hinsichtlich der Mindestqualifikationen der angestellten Sicherheitsmitarbeiter keine Angaben zu entnehmen. Hier hat sich quasi ein Standard durch den VSÖ entwickelt, die dem Verband angehörenden Unternehmen umsetzen. Auch existieren keine Regelungen hinsichtlich der Befugnisse der Sicherheitsmitarbeiter bei der Ausübung ihres Berufes. Diese verfügen nur über die klassischen Jedermannsrechte.

Private Sicherheitsunternehmen werden zunehmend bei der Gewährleistung der inneren Sicherheit an Bedeutung gewinnen[xlvii]. Zwar werden diese durch die Polizei nicht als gleichwertige Partner betrachtet, jedoch als willkommene Entlastung herangezogen[xlviii]. Neben den klassischen Aufgaben des Objekt- und Veranstaltungsschutzes, sowie dem Betreiben von Notruf- und Serviceleitstellen wird der gewerbliche Sicherheitsdienst verstärkt mit der Verkehrsüberwachung (ruhender, fließender Verkehr) einbezogen. Gleiches gilt für City Streifen und die Aufsicht in städtischen U-Bahnnetzen. „Dabei geht es einerseits um formal-juristische Einbeziehungen privater Sicherheitsdienste in die Erledigung staatlicher Sicherheitsaufgaben, andererseits um eine forcierte eigengesellschaftliche Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben unter Heranziehung privater Sicherheitsdienste“[xlix]. Auch wurde bereits im Jahr 2003 durch Gerichtsentscheid die Basis dafür gelegt, dass die Mautaufsicht auf Autobahnen in Österreich durch private Sicherheitsunternehmen durchgeführt werden darf[l]. Im Gegensatz zu der klassischen Personen- und Gepäckkontrollen an Flughäfen, bei denen beauftragte Sicherheitsunternehmen in die Vollziehung sicherheitspolizeilicher Aufgaben integriert werden, jedoch nur mit der Kompetenz der Zutrittsbeschränkung, aber nicht mit der Durchsetzung der Kontrolle als solches, reichen die Rechte der beliehenen Sicherheitsmitarbeiter bei den Zutrittskontrollen von Gerichten wesentlich weiter. „Das Gerichtsorganisationsgesetz verbietet die Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäuden, § 1 Abs. 1 GOG, und sieht dafür Sicherheitskontrollen vor, § 3 Abs. 1 GOG. Mit der Durchführung dieser Kontrollen können vertraglich private Sicherheitsunternehmen betraut werden, §§ 9 ff. GOG, deren Angestellte gesetzlich zu hoheitlichen Zwangsmaßnahmen ermächtigt sind, die von der Abweisung / Verweis aus dem Gerichtsgebäude bis hin zu lebensgefährdendem Waffengebrauch reichen“[li].

Österreich ist ein Land, in dem die Polizei sowohl von nicht typischen Verwaltungsaufgaben entlastet wird[lii], als auch Kommunen und Gemeinden Sicherheitsaufgaben gezielt outscourcen.

 

Weitere Artikel:

 

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Quellen

[i] Vgl. www.wikipedia.org/wiki/oesterreich, Stand 22.12.2012.

[ii] Anmerkung des Autors: Ca. 8,4 Millionen Einwohner auf 83.000 Quadratkilometer.

[iii] Vgl. Bundesministerium für Inneres, Kriminalstatistik (2010), o. S.

[iv] Vgl. Ermacora, F. (1994), S. 12.

[v] Bundespressedienst (2000), S. 8.

[vi] Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 7, B-VG.

[vii] Vgl. Österreichischer Rundfunk (1984), Interview.

[viii] Vgl. Bundespressedienst (2000), S. 8.

[ix] Vgl. Lehner, O. (2007), Seite 404.

[x] Anmerkung des Autors: Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und
  die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG)

[xi] Vgl. Zeitler, S.; Trurnit, C. (2010), S. 36 RD 148.

[xii] Vgl. ebenda.

[xiii] Vgl. Hanusch, A., u. a. (2008), S. 1, Ziffer 3.

[xiv] Vgl. Hanusch A. u. a. (2012), S. 94, Ziffer 125.

[xv] § 2 Abs. 1 Sicherheitsgewerbe-Verordnung.

[xvi] Vgl. http://portal.wko.at/wk/startseite_dst.wk?AngID=1&DstID=6773, Stand 26.12.2012.

[xvii] Vgl. Wiesinger, M. (2012), Interview.

[xviii] Vgl. http://www.vsoe.at/hp_static_content.aspx?shtml=hp_verband_definition_geschichte&ml
  ev=0, Stand 20.12.2012.

[xix] Vgl. http://www.vsoe.at/hp_static_content.aspx?shtml=hp_verband_fachgruppen_organisatio
  n&mlev=0, Stand 20.12.2012.

[xx] Vgl. http://de.indymedia.org/2010/12/297053.shtml, Stand 10.12.2012.

[xxi] http://www.securitas.com/Global/Austria/F-Kommunale%20Sicherheit.pdf, Stand 30.12.2012.

[xxii] Vgl. Securitas Sicherheitsdienstleistungen GmbH „Kommunale Sicherheit aus einer Hand“,
  o.  J.

[xxiii] Vgl. Ebenda.

[xxiv] Anmerkung des Autors: Entspricht der Tätigkeit als „Doorman“

[xxv] Anmerkung des Autors: Die „Vereidigung“ nach österreichischem Recht entspricht der Belei-
  hung bzw. dem Verwaltungshelfer in Deutschland.

[xxvi] Vgl. http://www.securitas.com/at/de-at/Services/Public-Private-Partnership/ Stand
  26.12.2012.

[xxvii] Vgl. G4S Security Services AG „Traffic Services“, o. J.; vgl.
  http://www.owd.at/kundengruppen-public.php, Stand 30.12.2012.

[xxviii] Vgl. http://www.securitas.com/at/de-at/Presse/Pressearchiv/Sicherheitsumfrage-2010/, Stand
  20.12.2012.

[xxix] Anmerkung des Autors: Hierzu zählen sowohl die Sachbeschädigungen von gemeinnützigen
  Eigentum, Farbschmierereien als auch die illegale Müllentsorgung.

[xxx] Vgl. http://www.securitas.com/at/de-at/Services/Public-Priavte-Partnership/ Stand
  26.12.2012.

[xxxi] Vgl. Stolzlechner, H. (2003), S. 6.

[xxxii] Vgl. Wiesinger, M. (2012), Interview.

[xxxiii] Vgl. Bundesministerium für Inneres (2012), S. 40.

[xxxiv] Anmerkung des Autors: Bundesministerium für Inneres

[xxxv] Stolzlechner, H. (2003), S. 3.

[xxxvi] Vgl. Bundesministerium für Inneres (2010), S. 102. Öffentliche Sicherheit 1-2/10, Seite 102,
  Herausgeber Bundesministerium für Inneres.

[xxxvii] Faber,R. (2001), S. 8.

[xxxviii] Vgl. Faber,R. (2001), S. 8.

[xxxix] Stolzlechner, H. (2003), S. 6.

[xl] Vgl. § 80 Abs. 2 StPO.

[xli] Vgl. § 1 Abs. 1 StPO.

[xlii] Vgl. Stolzlechner, H. (2001), S. 11.

[xliii] Vgl. http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/338677/Anhalterecht-und-private-Selbst
  hilfe, Stand 30.12.2012.

[xliv] Vgl. § 354 ABGB.

[xlv] Vgl. Stolzlechner, H. (2001), S. 12.

[xlvi] Vgl. Stolzlechner, H. (2003), S. 6.

[xlvii] Ebenda.

[xlviii] Vgl. Faber, R. (2001), S. 2.

[xlix] Vgl. Stolzlechner, H. (2003), S. 6.

[l] Ebenda.

[li] Faber, R. (2001), S. 5.

[lii] Vgl. Stolzlechner, H. (2003), S. 6.