Polizeidrohnen
Von Dr. Reinhard Scholzen
Drohnen bieten vielfältige Einsatzmöglichkeiten. Im Folgenden wollen wir uns auf die Nutzung dieser unbemannten Flugkörper bei der Polizei konzentrieren, zunächst aber zum Vergleich einige Grundlagen der militärischen Nutzung skizzieren.
Militärische Nutzung von Drohnen in der Bundeswehr
Die Anfänge der Nutzung von Drohnen bei der Bundeswehr liegen auf dem Truppenübungsplatz Bergen. Dort wurde im Jahr 1972 der erste Flug mit dem Drohnensystem CL 89 durchgeführt. Die Möglichkeiten dieses unbemannten Fluggerätes waren eng begrenzt. Mit dem Nachfolgemodell, CL 289, wurde einige Jahre später ein deutlich leistungsstärkeres System eingeführt, das immerhin über eine Eindringtiefe von rund 170 Kilometern verfügte. Drohnen konnten für vielfältige Zwecke der Aufklärung eingesetzt werden. Damit war es möglich, Straßen und Gelände zu überwachen, Feindbewegungen zu erfassen, Verfügungs- und Unterbringungsräume, Gefechtsstände und Versorgungseinrichtungen aufzuklären. Sie konnten aber auch zur Zielortung für schwere Artilleriewaffen und das Feststellen der eigenen Waffenwirkung verwendet werden.
In den Folgejahren wurden weitere Drohnen in Dienst gestellt, wie KZO, das „Kleinfluggerät Zielortung“ oder seit den 1990er Jahren LUNA, die „Luftgestützte Unbemannte Nahaufklärungs-Ausstattung“. Mit einem 8 PS Motor erreicht sie eine Geschwindigkeit von rund 70 km/h, kann bis zu 5000 Meter aufsteigen und etwa fünf Stunden in der Luft verbleiben. LUNA kann eine vorher einprogrammierte Strecke abfliegen oder per Hand gesteuert werden.
Den deutschen militärischen Drohnen war gemeinsam, dass sie unbewaffnet waren. An der Frage, ob man sie bewaffnen solle, entzündete sich regelmäßig erbitterter Streit. Im Mai 2020 stellte das Bundesministerium der Verteidigung die Notwendigkeit der Beschaffung bewaffneter Drohnen heraus, gab aber auch dem Für und Wider mit hochkarätig besetzten Vorträgen, Debatten und Diskussion viel Raum. Man stellte heraus, bewaffnete Drohnen böten über ein besseres Einsatzlagebild hinaus mehr Schutz für die Soldaten, sie brächten den militärischen Entscheidern einen Zeitgewinn und eröffneten die Möglichkeit eines im Vergleich mit anderen Waffen deutlich präziseren Einsatzes. Bei den Skeptikern blieben dennoch Bedenken. Sie befürchteten, durch die Drohnen könne es zu einer quasi automatisierten Kriegsführung kommen, es sinke die Schwelle des Waffeneinsatzes und sie äußerten völkerrechtliche und auch ethische – man könnte auch sagen moralische – Bedenken.
Nur wenige Wochen später zeigte der Krieg um Bergkarabach eindrucksvoll auf, dass bewaffnete Drohnen eine in militärischen Konflikten und Kriegen nicht mehr wegzudenkende Größe sind. Sowohl die Streitkräfte Armeniens und der Republik Arzach als auch Aserbaidschan setzte diese Waffensysteme in großer Zahl ein. Medien sprachen vom „Drohnenkrieg im Kaukasus“ und Militärexperten waren sich einig, dass es letztlich der Drohneneinsatz war, der Aserbaidschan den Sieg brachte.
Ob der Krieg Russlands gegen die Ukraine in Deutschland zu einem grundsätzlichen Umdenken in militärischen Fragen führte, kann man bezweifeln. Unstrittig ist jedoch, dass der Angriff auf die Ukraine ein Umdenken in der Frage bewaffneter Drohnen bewirkte: 2022 entschied der Deutsche Bundestag, solche Waffensysteme anzuschaffen. Im Mai 2024 wurden die ersten fünf Drohnen des Typs Heron TP bei der Luftwaffe eingeführt, die von der Firma „Israel Aerospace Industries“ produziert werden.
Diese Überlegungen zu militärisch verwendeten Drohnen wirken sich auch auf die zivile Nutzung von Drohnen bei der deutschen Polizei aus.
Drohnen bei der deutschen Polizei
Die nordrhein-westfälische Polizei zeigte im Jahr 2020 in einem Video, was Drohnen, die man in der Polizei als „Unbemannte Luftfahrtsysteme (ULS)“ bezeichnet, können.1 Ganz sicher ist es kein Zufall, dass der erste Auftrag ein Flug zum Innenministerium in Düsseldorf ist. Danach unterstützen ULS die Wasserschutzpolizei bei ihrer Arbeit, um beispielsweise Treibgut zu entdecken. Hilfreich sind sie auch, um einen Unfallhergang leichter nachvollziehen zu können. Bei der Suche nach Vermissten ist die Drohne wertvoll und Tatorte können damit vermessen werden.
Dies wirft die Frage auf, warum ein solch wertvolles Einsatzmittel erst seit wenigen Jahren bei der deutschen Polizei verwendet wird.
Der Autor schrieb an die Innenminister und -Senatoren der Länder und die Bundesinnenministerin und stellte ihnen zum Thema Drohnen sieben Fragen:
- Wie viele Drohnen welchen Typs und Herstellers wurden bisher in Ihrem Bundesland für die Polizei beschafft?
- Sind weitere Drohnenbeschaffungen geplant?
- Über welche technische Ausstattung verfügen die in Ihrem Bundesland im Polizeidienst verwendeten Drohnen?
- Bei welchen Einheiten/Verbänden kommen die Drohnen zum Einsatz?
- Was sind die wichtigsten Einsatzgebiete für die Polizeidrohnen?
- Welche rechtlichen Grenzen bestehen in Ihrem Bundesland für den Einsatz von Drohnen?
- Erfolgte vor der Beschaffung der Drohnen eine Abstimmung mit anderen Bundesländern etwa über eine gemeinsame Beschaffung eines einheitlichen Modells?
Beschaffungen
Vom Beschaffungsamt der Bundespolizei werden gegenwärtig für eine Erprobung zwei „unmanned aircraft systems‘ (UAS) in den Kategorien „kompakt“ (>4 kg) und „robust“ (4-25kg)“ beschafft. Spezialkräfte der Bundespolizei – hier ist in erster Linie an die GSG 9 zu denken – verfügen bereits über aufgabenspezifische UAS. Jedoch breitet das Ministerium über deren Fähigkeiten „aus einsatztaktischen Gründen“ den Mantel des Schweigens.
Auch einige Bundesländer wollen sich nicht in die Drohnen-Karten blicken lassen. In Nordrhein-Westfalen sind im Zuständigkeitsbereich des „Kompetenzzentrums Drohnen“ 218 ULS registriert. Um welche Modelle es sich handelt, ist in NRW teilweise als VS-NfD eingestuft. Berlin hat „mehrere unbemannte Luftfahrzeugsysteme zur Erfüllung der Aufgaben angeschafft. Angaben über Anzahl, Typ und Hersteller unterliegen der Geheimhaltung.“
Aus dem Mainzer Innenministerium kam die Antwort: „Die Anzahl der bei der Polizei in Rheinland-Pfalz eingesetzten Drohnen ist abhängig von dem bestehenden Bedarf und den aktuellen technischen Parametern der auf dem Markt verfügbaren Systeme. Derzeit werden 53 unbemannte Fluggeräte verschiedener Hersteller eingesetzt.“
Schleswig-Holstein führt immerhin an, dass dort Drohnen der Hersteller „DJI“ und „Autel Robotics“ verwendet werden. DJI ist die Abkürzung von Da-Jiang Innovations Science and Technology Co., Ltd., eines Unternehmens, dessen Hauptsitz in der südchinesischen Stadt Shenzhen liegt. Die Firma „Autel Robotics“ kommt aus der gleichen Stadt. Niedersachsen entschied sich beim Kauf seiner 22 Drohnen ebenso für den Hersteller DJI und zwar für die Modelle „Mavic“ und „Matrice“. Vier Firmen produzierten die insgesamt 23 Drohnen der sächsischen Polizei: „DJI“, „Microdomes“, „Sky Hero“ und „Yuneec“.
Nahezu die gleiche Auswahl traf die Polizei Sachsen-Anhalts. Deren 44 ULS stammen von „DJI“, „Yuneec“ und „Sky Hero“. Das Saarland hat zehn Drohnenmodelle „Mavic“, „Matrice“ und „Phantom“des Herstellers „DJI“. In Thüringen war der Beschaffung der Drohnen ein Pilotprojekt vorgeschaltet, bei dem sich ebenfalls „DJI“ mit den Modellen „Mavic“, „Mavic 2“, „Phantom 3 und 4“, „Matrice 210“ und „Matrice 300“ durchsetzen konnten. Des Weiteren das Modell „Typhon H 520“ von „Yuneec“. Ähnlich detailreich antwortete auch das bayerische Staatsministerium des Innern. Der Freistaat erwarb 120 ULS. Darüber hinaus ein Flächen-ULS vom Typ „Quantum Vector“. München kaufte Quadrocopter von „DJI“ und zwar die Modelle „Mavic 2 und 3“ sowie „Matrice 30, 210 und 300“. Darüber hinaus von „Autel“ das Modell „Evo Max 4T“. Den Hexacopter, Modell H520, fertigt die Firma „Yuneec“. Aufschlussreich ist auch die Antwort aus Hessen, wo man ca. 100 Drohnen beschaffte vom „marktführenden Hersteller DJI, die in einer sicheren BOS-Datenanbindungsumgebung betrieben werden, sowie des Herstellers Yuneec.“
Das Hervorheben der Sicherheit muss im Zusammenhang mit den Restriktionen gesehen werden, die andere Staaten über chinesische Produkte verhängten. In den USA verbietet der „National Defense Authorization Act“ beispielsweise die Einfuhr von Produkten der Firma DJI. Offenbar werten die Amerikaner die Risiken höher als die zweifelsfrei hohe Qualität der Waren made in China.
Schleswig-Holstein beantwortet die Frage nach weiteren Beschaffungen lakonisch mit „Ja“. Bayern positioniert sich sehr deutlich: Drohnen seien „als Führungs- und Einsatzmittel nicht mehr wegzudenken.“ Daher würden weitere ULS gekauft werden. Hessen verweist auf die großen technischen Fortschritte, die systematisch von der für die Drohnenbeschaffung federführenden Polizeifliegerstaffel beobachtet würden. Daher strebe man an – „vorbehaltlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel“ – fortlaufend ältere gegen neuere Modelle auszutauschen und man schließt auch eine Bestandsmehrung nicht aus. Rheinland-Pfalz, Berlin und Thüringen gehen einen ähnlichen Weg, wobei man in Erfurt zukünftig die Dislozierung der Drohnen verändern möchte. Sachsen-Anhalt will noch 2024 weitere ULS beschaffen.
Nordrhein-Westfalen wird den Drohnenbetrieb im Detail evaluieren: „Eine weitere Drohnenbeschaffung ist von diesem Ergebnis abhängig.“ Das Saarland, Niedersachsen und Sachsen planen keine weiteren Käufe.
Technische Möglichkeiten der Drohnen
Gemeinsam ist allen bei der Polizei eingesetzten Drohnen, dass sie über mindestens eine leistungsfähige Kamera verfügen mit der sowohl Einzelbilder als auch Videoaufnahmen erstellt werden können. Häufig bieten sie die Möglichkeit, die Ergebnisse in Echtzeit beispielsweise in ein Lagezentrum zu übertragen. Dort liefern sie den Beamten im wahrsten Wortsinn ein Lagebild.
In die verschiedenen Modelle können eine Vielzahl von Fähigkeiten eingebaut werden. Zu nennen sind beispielsweise Wärmbild- oder Infrarotkameras, es können damit exakte Vermessungen vorgenommen oder dreidimensionale Modelle oder Karten angefertigt werden. Leistungsstarke Scheinwerfer sind integrierbar sowie Mikrofone, Lautsprecher oder ein Radargerät. Starke Akkus ermöglichen lange Flugzeiten, mit Kabellösungen sind endlos lange Flüge möglich. Manche Drohnen können mit ihren vier bis acht Motoren in großer Höhe nahezu lautlos bewegungslos über einem bestimmten Punkt schweben. Viele Drohnen sind programmierbar, um so einen vorgegebenen Punkt oder eine vorab geplante Strecke abfliegen zu können. In einigen Typen sind Fallschirme eingebaut, die auch bei einem technischen Defekt eine sanfte Landung ermöglichen.
Die Ausstattung einer Drohne lässt gewisse Rückschlüsse auf ihre Einsatzmöglichkeiten zu. Dementsprechend fallen viele Antworten recht einsilbig aus. Was sächsische und Berliner Polizeidrohnen können „unterliegt der Geheimhaltung“. Hessen erwähnt lediglich, dass in die Drohnen Kameras unterschiedlicher Qualität integriert sind. Rheinland-Pfalz ergänzt, dass sie zur „Risikominimierung über Fallschirmsysteme“ verfügen. Das BMI offenbart, dass die Drohnen der Bundespolizei über eine Tageslicht-, Wärmebild- und Nachtsichtkamera verfügen. Was die Drohnen der Spezialkräfte können, wird aus einsatztaktischen Gründen verschwiegen. Die Drohnen in NRW nutzen nur teilweise die Wärmebildtechnologie. Bayerns Drohnen verfügen über eine hochauflösende Video- und Wärmebildkamera. Zusätzlich sind sie mit Scheinwerfer, Lautsprecher, einem Abwurf- und Fallschirmsystem ausgestattet. In die schleswig-holsteinischen ULS sind zum Teil Infrarot-Restlichtverstärker eingebaut, eine Digitalkamera mit optischem Zoom und eine Wärmebildkamera. In niedersächsische Drohnen sind Weitwinkel-, Zoom- sowie Thermalkameras verbaut. Mit den saarländischen können darüber hinaus exakte Vermessungen vorgenommen werden. In Thüringen sind lange Einsatzzeiten wichtig. Daher besitzen die Drohnen eine Boden-Luft-Kameraverbindung, mit der sie eine dauerhafte Stromversorgung erhalten. Ein solches Tethering System können auch die Drohnen in Sachsen-Anhalt verwenden. Sie haben Wärmebildtechnik an Bord, ebenso eine Kartierungs- und Vermessungsanwendung, einen Scheinwerfer und entweder einen Lautsprecher oder ein CSM (Circular Scanning Millimeter-Wave)-Radar, das auf der Oberseite der Drohne angebracht wird.
Einsatzmöglichkeiten
Aus „polizeitaktischen Gründen“ macht Schleswig-Holstein keine Angaben zu den Einheiten, die Drohnen einsetzen. Im BMI werden nach einer Pilotierungsphase UAS nicht mehr nur den spezialisierten Kräften vorbehalten sein. In Berlin koordiniert die Kriminaltechnik beim Landeskriminalamt den Drohneneinsatz unter anderem zur Dokumentation und Vermessung von Tat- und Ereignisorten. Hessen setzt Drohnen bei der Polizeifliegerstaffel und in den Flächenpräsidien unter anderem bei den Verkehrsdienststellen, den Kommissariaten und Tatortgruppen ein. Sachsen verwendet Drohnen in fünf Bereichen: beim Polizeiverwaltungsamt, dem Landeskriminalamt, der Polizeidirektion Görlitz, dem Staatsministerium des Innern und der Hochschule der sächsischen Polizei. Im Saarland nutzt man ULS bei der Bereitschaftspolizei, den beiden Dienststellen für Foto- und Videotechnik und Brandermittlung sowie der Tatortgruppe. Thüringen setzt Drohnen in der Technischen Einsatzeinheit der Bereitschaftspolizei sowie im Landeskriminalamt in den Abteilungen Einsatz- und Ermittlungsunterstützung sowie bei „IuK-Technik“ ein. Sachsen-Anhalt verwendet sie bei den Zentralen Verkehrs- und Autobahndiensten der Flächenpolizeiinspektionen, bei der Technischen Einsatzeinheit der Polizeiinspektion Zentrale Dienste, bei der Tatortgruppe des Landeskriminalamtes und den Spezialeinheiten. Rheinland-Pfalz hat ULS bei den Polizeipräsidien „Einsatz, Logistik und Technik“, Koblenz, Mainz, Trier, Rheinpfalz, Westpfalz und beim Landeskriminalamt disloziert. Gemäß einem Erlass werden in NRW ULS bei den Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen, der Tatortvermessungsgruppe, den Bereitschaftspolizeihundertschaften, den Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaften, den technischen Einsatzeinheiten und den Verkehrsunfallaufnahmeteams verwendet. Bayern nutzt Drohnen „bei allen Verbänden“. Namentlich werden genannt die Foto-/Videozentralen, Verkehrspolizeiinspektionen, Grenzpolizei, Ergänzungsdienste, Fachdienststellen, Spezialeinheiten und die Bereitschaftspolizei. In Niedersachsen werden Drohnen durch die Koordinierungsstelle ULS in der Zentralen Polizeidirektion eingesetzt. Darüber hinaus beim Spezialisierten Einsatzzug, der technischen Einsatzeinheit und der „Autorisierten Stelle Digitalfunk Niedersachsen“. In 14 Polizeiinspektionen bei den Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück kommen Drohnen zum Einsatz.
Aus den Einheiten, bei denen Drohnen verwendet werden, ergeben sich deren Einsatzgebiete. NRW bezeichnet sie lakonisch: „Die wichtigsten Einsatzgebiete sind die Aufklärung und Beweissicherung.“ Detaillierter beschreibt Thüringen, dass ULS zu Zwecken der Dokumentation, Beweissicherung, Aufklärung, Fahndung, Observation, Bildübertragung, Kommunikation und für die Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden. Darüber hinaus werden damit „Sichtprüfungen an Sendemasten für Digitalfunkt“ durchgeführt. Rheinland-Pfalz spricht ausdrücklich die Suche nach vermissten Personen und Sachen an und stellt exemplarisch das Erstellen von 3D-Kartierungen zur Einsatzvorbereitung auf dem Veranstaltungsgelände von „Rock am Ring“ heraus. Da Bayern über eine eigene Grenzpolizei verfügt, wird unter den Einsatzgebieten auch die Grenzsicherung aufgeführt.
Rechtliche Grenzen
Niedersachsen betont, Drohnen würden bei der „Bewältigung polizeilicher Großlagen eingesetzt, sofern rechtlich zulässig.“ Damit wird angedeutet, dass Polizei Ländersache ist und sich daher auch die rechtlichen Regelungen für den polizeilichen Einsatz von Drohnen mitunter deutlich unterscheiden. Des Weiteren gelten für Drohnen auch noch EU-Gesetze und zum Beispiel die nationalen Regelungen im Luftverkehrsgesetz, ganz zu schweigen von diversen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Im Folgenden wollen wir uns daher auf einige beispielhafte Bemerkungen beschränken.
Für die Bundepolizei existiert „keine spezielle Befugnis zum Einsatz von UAS. Der polizeiliche Einsatz, insbesondere der Sensorik, basiert insoweit auf den jeweiligen Regelungen des Bundespolizeigesetzes (BPolG) bzw. der Strafprozessordnung (StPO). Die im Gesetzgebungsverfahren befindliche Neufassung des BPolG enthält eine spezielle Befugnis zum Einsatz von UAS einschließlich der Sensorik.“ In Hessen ist der Drohneneinsatz „bislang weder im HSOG noch in der StPO explizit verankert. Sie werden lediglich als technisches Hilfsmittel der Videoüberwachung subsumiert.“ Auch in Schleswig-Holstein ist „der Einsatz von Drohnen bislang nicht explizit“ ins Gesetz aufgenommen worden, „so dass auch keine speziellen datenschutzrechtlichen Vorschriften Beachtung finden.“ NRW äußert sich grundsätzlich: „Sofern (beim Einsatz von Drohnen, d. Verf.) in Grundrechte eingegriffen wird, erfolgt dies wie bei allen polizeilichen Maßnahmen auf Grundlage einer entsprechenden Rechtsgrundlage.“ Ähnlich antwortet Thüringen: „… Daneben bedarf der Drohneneinsatz einer Befugnis des PAG.“ Jedoch wird ergänzt: „Restriktionen bestehen hinsichtlich des Fluges über Menschenmengen, in urbanen Bereichen sowie zur Flughöhe.“
In mehreren Bundesländern sind die rechtlichen Grundlagen für den Drohneneinsatz festgeschrieben. So in Sachsen im Polizeivollzugsdienstgesetz, wo „die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder Aufzeichnungen geregelt“ ist. In Bayern geben Artikel 47 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) die ULS-Nutzung und § 100h der Strafprozessordnung (StPO) den repressiven Einsatz von ULS, worunter Maßnahmen außerhalb des Wohnraums und der Einsatz technischer Mittel erfasst sind, vor. Bayern sieht jedoch noch weiteren Regelungsbedarf: „Beim Einsatz von ULS ergibt sich zusätzlich die Problematik der Erkennbarkeit, welche für offene polizeiliche Maßnahmen erforderlich ist.“ In Sachsen-Anhalt ist „bei Versammlungen sowie über Menschenansammlungen der Einsatz von polizeilichen ULS durch Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen.“ Was erlaubt ist, beinhaltet das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die StPO.
Keine gemeinsame Beschaffung
Der Grundsatz, wonach Polizei Ländersache ist, zeigt sich oft in autonomen Entscheidungen der Länder bei der Beschaffung. Dies gilt auch für die ULS. Berlin pflegt den „regelmäßigen Austausch mit anderen Sicherheitsbehörden, um den bestmöglichen Lösungsansatz zur Aufgabenerfüllung zu definieren.“ Offener gibt sich das Saarland, das Erfahrungen mit den Bundesländern austauscht. Darüber hinaus werden „regelmäßig Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Bundesländern überprüft. Eine gemeinsame Beschaffung wurde bislang nicht durchgeführt.“
Während man in Saarbrücken für Kooperationen mit anderen Ländern durchaus offen ist, stellt man in Hessen heraus, dass keine Abstimmung mit anderen Bundesländern vor der Beschaffung der Drohnen erfolgte.
Hingegen stehen Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und die Bundespolizei im regen Erfahrungs- und Informationsaustausch mit anderen Bundesländern. Dennoch findet keine gemeinsame Beschaffung statt. Auch Schleswig-Holstein teilt seine Erfahrungen mit Drohnen mit anderen Bundesländern, hebt aber hervor: „Eine Abstimmung mit anderen Bundesländern zur gemeinsamen Beschaffung eines einheitlichen Modells ist aktuell nicht vorgesehen.“
Auch in Bayern fand keine Abstimmung mit anderen Bundesländern vor der Beschaffung statt, jedoch erfolgt ein reger Erfahrungsaustausch, der „selbstverständlich oftmals in die Beschaffung identischer ULS-Modell mündet.“
Nordrhein-Westfalen nennt viele Gründe, die gegen eine gemeinsame Beschaffung sprechen: „… aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an das Drohnenmodell in Bezug auf den Einsatzzweck, die technische Ausstattung, das Budget, den Zeitpunkt der Beschaffung und nicht zuletzt das Einsatzgebiet sind Vorteile einer gemeinsamen Beschaffung nicht erkennbar. Ein Erfahrungsaustausch über den polizeilichen Drohneneinsatz findet zwar regelmäßig zwischen den Bundesländern statt, jedoch ist dieser unabhängig von etwaigen Beschaffungs- und Ausschreibungsprozessen in NRW.“
Resümee
Über der zivilen Nutzung von Drohnen bei der Polizei schwebt der Schatten einer kontrovers geführten öffentlichen Debatte über Drohnen im militärischen Einsatz. Der Wert der Drohnen als Führungs- und Einsatzmittel für die Polizei wird weder von Praktikern noch von der Ministerialebene bestritten. In der Beschaffung gehen die Polizeien eigene Wege, nutzen somit keine Synergien, entscheiden sich aber oft für das gleiche Modell. Es scheint das Streben nach Autonomie stärker zu sein als der Wunsch, knappe Personalressourcen zu bündeln. Bei den rechtlichen Regelungen über die Verwendung von Drohnen gibt es im Ländervergleich deutlich Unterschiede.
Quelle:
1 Siehe dazu: www.polizei.nrw/artikel/unterstützung-aus-der-luft-drohnen-ermoeglichen-der-polizei-nrw-ganz-neue-perspektiven