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Zur Qualifizierung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Veranstaltungsordnungs- und Sicherheitsdienst
Von Prof. Marcel Kuhlmey
Die Einordnung und Bewertung von Sicherheits- und Ordnungsaufgaben in dem rechtlichen Rahmen des § 34 a GewO stellt Behörden und Unternehmen wiederkehrend vor Herausforderungen.
Oftmals bestehen unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Klassifizierung der Tätigkeiten und deren Zuordnung zu den im Gesetz beschriebenen Aufgaben. Dies gilt insbesondere für den Veranstaltungsbereich. Nicht zuletzt, weil sich der Gesetzgeber in diesem Kontext nur in einem Fall konkret bezieht. Unterschiedliche Auslegungen der einzelnen Länder und Behörden führen zu einer Verunsicherung. Entscheidend sind die Einschätzungen der jeweils zuständigen Gewerbeämter. Die Industrie- und Handelskammern nehmen nur eine beratende Funktion ein. Die Frage ist daher, muss von der Person, die eine Tätigkeit in der Veranstaltungsdurchführung wahrnimmt, ein Sachkundenachweis oder ein Unterrichtungsnachweis nach § 34 a GewO verlangt werden. Neben der rechtlichen Einordnung ist diese Fragstellung auch für die Festlegung der Personalbedarfsplanung des Sicherheitsdienstleisters von Bedeutung.
Gesetzlicher Rahmen
34 a GewO regelt unter anderem wer als Mitarbeiter in einem Sicherheitsunternehmen in der Bewachung beschäftigt werden darf und welche Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Tätigkeiten erfüllt sein müssen.Bewachung ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit (vgl. § 34 a GewO und BewachVwV).
Für Wachpersonen, Mitarbeitende im Sicherheitsdienst, gilt grundsätzlich, dass diese zuverlässig und volljährig sind und eine 40-stündige Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer nachweisen müssen.
Seit 2003 ist es erforderlich, dass für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der privaten Sicherheit eine Sachkundeprüfung erforderlich ist. Hierzu zählen auch Aufgaben im Veranstaltungsdienst. Das Gesetzt nennt fünf Tätigkeiten, die eine Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO erfordern.
Dies sind:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
- Tätigkeiten in leitender Funktion in Asylunterkünften
- Tätigkeiten in leitender Funktion bei Großveranstaltungen
Im Zusammenhang mit Veranstaltungen sind insbesondere die Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr näher zu betrachten. § 34 a GewO sieht neben den sog. City-Streifen, die durch die Wirtschaft im öffentlichen Raum durchgeführt werden, auch vergleichbare Einsatzformen vor. Beurteilungskriterium ist das besondere Konfliktpotential und die nach außen wahrnehmbare vergleichbare Tätigkeit mit der Polizei. Haushaltbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr sind private Areale, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Der Veranstaltungssicherheitsdienst ist eine Bewachungstätigkeit im Sinne des § 34 a GewO, die eine aktive Obhutstätigkeit umfasst.
Die unterschiedlichsten Tätigkeitsfelder müssen ausgelegt und nach der jeweiligen Fallgestaltung überprüft werden, ob diese dem Anwendungsbereich der Sachkundeprüfung unterliegen.
Die Tätigkeiten in leitender Funktion bei Großveranstaltungen beziehen sich ausschließlich auf zugangsgeschütze Großveranstaltungen. Großveranstaltungen sind Ereignisse sportlicher, kultureller, kirchlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art, ohne Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG zu sein. Es bedarf eines eingefriedeten Veranstaltungsbereichs. Öffentlich zugängliche Straßenfeste fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Leitbildhaft kann § 1 Abs. 1 MVStättVO herangezogen und auf andere Sachverhalte übertragen werden. Nach der MVStättVO dürften in Ermangelung weiterer gesetzlicher Grundlagen unter Großveranstaltungen zu verstehen sein, wenn mehr als 5.000 Besucherplätze vorgesehen sind. Leitende Funktion bedeutet, dass die Person für die Organisation der Bewachung vor Ort verantwortlich und weisungsbefugt ist.
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Erlaubnisfreie Tätigkeiten
Eine Tätigkeit ist dann erlaubnisfrei, wenn kein fremdes Eigentum oder Leben bewacht wird oder es sich um keine Bewachungstätigkeit handelt. Sofern eine Person bei dem Veranstalter angestellt ist, bewachen diese kein fremdes Eigentum oder Leben, so dass diese nicht die Voraussetzungen des § 34 a GewO erfüllen müssen. Insofern sind erlaubnisfreie Tätigkeiten des Veranstaltungsordnungsdienstes, die keine Obhutstätigkeiten erfordern und auch nicht das Hausrecht gegenüber Dritten erfordern. Tätigkeiten ohne Einschränkungen von Grundrechten, insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit, sind als reine Servicetätigkeiten einzustufen. Sie unterliegen nicht den Bestimmungen des § 34 a GewO.
Als erlaubnisfreie Tätigkeiten, die keinen Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis erfordern, gelten in der Veranstaltungsbranche:
- Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte des Veranstalters oder Betreibers einer Veranstaltungsstätte,
- Hostessendienst,
- Auskunftserteilung bei Veranstaltungen,
- Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle oder der Zugangsverweigerung der Veranstaltung z.B. bei Konzerten oder in Stadien),
- Freihalten der Flucht- und Rettungswege für Besucher sowie der Zufahrtswege für Einsatzfahrzeuge,
- Lenkung des ruhenden und fließenden Verkehrs auf dem Veranstaltungsgelände,
- Kapazitätskontrolle,
- Platzanweisung,
- Unterstützung von mobilitätseingeschrännkten Personen,
- Meldung von Unfällen oder kritischen Situationen und Ereignissen,
- Posten an Straßensperren.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Unterrichtung
Tätigkeiten, die im Veranstaltungsbereich eine Unterrichtung erfordern, sind unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen:
- Behältniskontrollen im Rahmen der genehmigten Nachschau,
- Körperkontrollen (Body Check),
- Kontrollgänge,
- Zaunsicherung in Stadien und
- Sicherung der Technik.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Sachkundenachweis
In Bezug auf die Kontrollgänge im öffentlichen Raum muss ein größerer Raum durch Umhergehen oder Umherfahren überwacht werden. Dies ist in der Regel nicht gegeben, wenn verschiedene Gebäude von Zeit zu Zeit angefahren werden. Ein regelmäßiger Raumwechsel ist darunter nicht zu verstehen.
Unter einem Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr sind private Räumlichkeiten zu verstehen, die der Allgemeinheit vom Eigentümer einem nicht näher zu identifizierbaren Personenkreis zugänglich macht.
Bei dem Veranstaltungssicherheitsdienst handelt es sich um eine Bewachungstätigkeit im Sinne des § 34 a GewO, die eine aktive Obhutstätigkeit umfasst.
Zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten zählen beispielsweise die Streifengänge in Sportstadien aller Art.
Abschließende Betrachtung
Die Tätigkeiten des Veranstaltungs- und Ordnungsdienstes lassen sich nicht abschließend in einem vollständigen Katalog abbilden. Die Kriterien zur Einordnung, ob es sich um eine Bewachungstätigkeit im Sinne des § 34 a GewO handelt, sind die Obhutstätigkeit und die Vergleichbarkeit mit der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben.
Quellen:
Ennuschat, Wank, Winkler (2020). Gewerbeordnung mit Arbeitsschutz- und Arbeitszeitrecht, Kommentar, 9. Auflage, C.H. Beck Verlag, München
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34 a GewO und zur Bewachungsverordnung (Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“)
BDSW (o.J.) Partner für Professionellen Veranstaltungsordnungsdienst, Eigendruck
IHK Bonn/Rhein-Sieg (o.J.) Bewachungsgewerbe - § 34 a Gewerbeordnung (GewO) Unterrichtung oder Sachkundeprüfung? – Abgrenzung einzelner Tätigkeiten, Eigendruck